
Schonfrist für Kassensicherheitsordnung
Ab 2020 muss nach gesetzlicher Regelung jeder Geschäftsvorfall per elektronischem Bon oder Papierbeleg festgehalten werden. Da das BMF aber mit der Zertifizierung nicht nachkommt, werden Verstöße bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet. Diese Frist wurde von den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft gefordert. Betroffen von den neuen Verpflichtungen sind Betriebe, die ihre Bareinnahmen mittels elektronischer Kassensysteme aufzeichnen. Mit Nachdruck werde daran gearbeitet, die technischen Sicherheitseinrichtungen schnellstmöglich auf den Markt zu bringen, so das Finanzministerium.
Quelle: b.b.h.
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