
Rechnung: Leistungsbeschreibung
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zum Leistungsgegenstand in Rechnungen wichtige Aussagen festgelegt. So kann ein Abrechnungsdokument nur dann eine Rechnung sein, wenn die Beschreibung der Leistung nicht nur allgemeiner Art ist. Mit der Bezeichnung „Produktverkäufe“ ist es nicht möglich, die Leistung genau zu identifizieren. Der Vorsteuerabzug ist damit aus einer solchen Rechnung nicht möglich.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Ähnliche Artikel:
- Rechnungen ins Ausland: So gibt es keine Probleme!
- Rechnungsanforderungen und alle Pflichtangaben für Selbstständige
- Wie Sie vermeiden, dass der Steuerberater, zum Teuerberater wird!
- Kleinunternehmerregelung – Fluch oder Segen?!
- SEPA Lastschriftverfahren