Kurze Zeit: 12 Tage

Grundsätzlich gilt, dass regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem diese wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr angefallen gelten. Das FG München hat nun mit Urteil vom 07.03.2018 entschieden, dass als „kurze Zeit“ ein Zeitraum von mindestens 12 Tagen anzunehmen ist. Dies widerspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung zum 10-Tageszeitraum als „kurze Zeit“. (Revision ist anhängig unter dem Az. VIII R 10/18.

Quelle: b.b.h.

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