>AKTUELLE SPAR & STEUERNEWS< HEUTE HOCHWASSERSCHÄDEN DER FISKUS BETEILIGT SICH:

Aufwendungen für Reparaturen am eigengenutzten Einfamilienhaus oder Wohnung sind grundsätzlich nur im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistung abzugsfähig. Kommt es dagegen zu Aufwendungen durch Verlust bzw. Beschädigung aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses wie z. B. Hochwasser, können Ansätze in der Steuererklärung erfolgen. Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung kann der finanzielle Schaden geltend gemacht werden, wenn tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sind und nachgewiesen werden können. Abzuziehen sind von der Versicherung erstattete Beträge. Abhängig von den Einkünften muss eine zumutbare Eigenbelastung überschritten werden, damit die Aufwendungen tatsächlich in die Berechnung eingehen können.

 

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Gabriele Schmid Quelle: b.b.h.