
Freiberufler und Angestellte
Angehörige eines freien Berufes bleiben selbständig, auch wenn diese Angestellte beschäftigen. Im Urteilsfall des BFH wurde zur Aussage gebracht, dass keine Gewerblichkeit entsteht, solange sie leitend und eigenverantwortlich handeln. Ein freiberuflicher Arzt muss jedoch die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten selbst durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung problematischer Fälle vorbehalten (BFH vom 16.07.2014, veröffentlicht im Januar 2015).
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