
Falsche Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Im Ausgangsfall hat ein Geschäftsführer einem gutgläubigen Buchhalter für die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung fingierte Belege übergeben. Der Buchhalter bemerkte die betrügerische Dimension, die auf ein Umsatzsteuerkartell zurückzuführen war, nicht und erstellte die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für vier Monate.
Ist der Buchhalter hier ebenfalls rechtlich zu belangen?
Nein, in dem BGH-Urteil wurde ausschließlich der Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung verurteilt
(BHG-Urteil vom 10.12.25 – 1 StR 387/25).
Im Kern ging es in dem BGH-Urteil zum einen um die Frage, ob die Umsatzsteuer-Voranmeldungen eines Jahres und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine einheitliche prozessuale Tat darstellen. Dies hat der BGH verneint.
Ebenfalls zu klären war, ob durch die Beauftragung eines Buchhalters mit der Erstellung der Voranmeldungen für vier Monate vier versuchte eigenständige Steuerhinterziehungen begangen wurden. Die BGH-Richter haben dies ebenfalls verneint, da nur eine Weisung für vier Voranmeldungen erteilt wurde
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