Entnahmebesteuerung und Vorsteuerberichtigung

Nach dem Urteil des BFH vom 24.10.2014 liegt keine Entnahmebesteuerung des Wirtschaftsgutes vor, wenn mit Beginn der Nutzung nicht ordnungsgemäß zugeordnet wurde. Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter sind spätestens am 31.05. des Folgejahres bezüglich des Vorsteuerabzuges zuzuordnen. Im Urteilsfall lag eine verspätete Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges vor. Die Korrektur des zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrages erfolgt im Wege des § 15 a UStG (Vorsteuerberichtigung).

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

07195 – 139 78 78 

Ähnliche Artikel:

Gabriele Schmid b.b.h.