E-Auto und Begünstigung Gebrauchtwagen

Uns haben vermehrt Anfragen zur neuen arithmetisch-degressiven Abschreibung für E-Autos erreicht. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschlands die neue Staffel-AfA für reine E-Autos eingeführt, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden. Die Formulierung „neu angeschafft“ verunsichert nun die Steuerpflichtigen. Konkret geht es hier tatsächlich nur um die Anschaffung im maßgeblichen Zeitraum, d.h. es kann sich dabei auch um ein Gebrauchtfahrzeug handeln. Dazu wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich klargestellt: „Eine Beschränkung auf Neufahrzeuge erfolgt nicht.“
Die Abschreibungssätze belaufen sich im Jahr der Anschaffung auf 75 %, im ersten darauf folgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils 5 %, im vierten darauf folgenden Jahr 3 % und im fünften darauf folgenden Jahr 2 %. Sonderabschreibungen können jedoch daneben nicht in Anspruch genommen werden.

Quelle: b.b.h.

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