
Abgeltungsteuer und Kirchensteuereinbehalt
Nach der Neuregelung ist grundsätzlich ab 2015 ein Einbehalt von Kirchensteuer zusätzlich zur Abgeltungsteuer und Soli vorzunehmen. Nach der derzeit geltenden Regelung ist auch jede Kapitalgesellschaft verpflichtet, den Abruf der Datenbank dazu vorzunehmen, auch wenn es eine kleine Kapitalgesellschaft sein sollte. Nur wenn Ausschüttungen ausgeschlossen sind, kann der Abruf zum Stichtag 31.08.2014 vernachlässigt werden. Die Finanzverwaltung hat sich leider zwischenzeitlich nicht zur Frage geäußert, wie bei kleinen GmbHs verfahren werden soll, die wissentlich von der Konfessionslosigkeit des Gesellschafters ausgehen können. Nach derzeitigem Stand hat auch hier ein Abruf zu erfolgen.
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