Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Informationen zur E-Rechnungspflicht

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern und der Unternehmerverband Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V. informieren über die bevorstehende E-Rechnungspflicht für Unternehmer im B2B-Bereich.
Hintergrund: Ab dem 1.1.2025 gilt in Deutschland die generelle Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) für Leistungen zwischen inländischen Unternehmen (sog. B2B-Umsätze). Um den hiervon betroffenen Unternehmen ausreichend Spielraum bei der Umsetzung zu ermöglichen, ist jedoch eine umfassende Übergangsfrist vorgesehen. Zudem besteht bei Leistungen an Endverbraucher (sog. B2C-Umsätze) auch weiterhin keine Pflicht für die Erteilung einer E-Rechnung.
Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:
• Im Rahmen der Übergangsregelung können Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026 weiterhin Rechnungen in Papierform oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers beispielsweise als PDF-Dokument per E-Mail versenden. Ab 2027 gilt diese Möglichkeit nur noch für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 800.000 Euro. Damit wird den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt, ihre Systeme und Prozesse auf die E-Rechnung umzustellen.
• Neben der Übergangsfrist gibt es auch langfristig Ausnahmen für bestimmte Rechnungsarten. So können Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und voraussichtlich Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG von der E-Rechnungspflicht ausgenommen werden. Diese Regelungen sollen vor allem kleinere Unternehmen als Rechnungsaussteller entlasten, die weiterhin die Wahl haben, wie sie ihre Rechnungen ausstellen.
• Für den Empfang einer E-Rechnung gibt es keine Übergangsfrist. Ab dem 1.1.2025 muss der Rechnungsempfänger im Geschäftsbereich sicherstellen, dass er E-Rechnungen empfangen kann, wenn der Rechnungssteller diese Art der Rechnung übermittelt.
• Das Finanzministerium und der Unternehmerverband Rostock stehen in einem engen Austausch, um die Umstellung für die Unternehmen so praktikabel wie möglich zu gestalten.

Quelle: b.b.h.

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Jahressteuergesetz: von Mobilitätsbudget bis
Biersteuer

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 20/12780). Dieses enthält laut dem Entwurf „eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben“
Einige Maßnahmen hebt die Bundesregierung dabei hervor.
• Dazu gehört beispielsweise die vereinfachte lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Arbeitgeber können demnach künftig ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 € pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 % versteuern. „Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
• Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften würden „um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweise E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert“. Ebenso werde der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt.
• Auch für Stromspeicher will die Bundesregierung die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern. So sollen bei der Gewerbesteuer künftig Regelungen analog zu Windkraft- und Solaranlagen gelten. Es sollen „die Standortgemeinden der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber“ beteiligt werden. Das soll die Akzeptanz für solche Anlagen vor Ort schaffen. Die Unterscheidung von Grün- und Graustrom kann dabei aus Sicht der Bundesregierung „für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Speicherprojekten kein taugliches Abgrenzungskriterium sein“.
• Der JStG-Entwurf enthält darüber hinaus eine Klarstellung zur Vermietung von Wohnraum an hilfebedürftige Personen. Diese stellt demnach die Erfüllung wohngemeinnütziger Zwecke dar. „Bezahlbares Wohnen soll insbesondere für Personen mit geringen Einkommen durch steuerbegünstigte Körperschaften ermöglicht werden“ erklärt die Bundesregierung.
• Änderungen sind auch bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Maßgeblich hierfür ist laut Gesetzesbegründung das Europarecht. Künftig gilt demnach, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 € (bisher 22.000 €) und im laufenden Jahr nicht über 100.000€ (bisher 50.000 €) liegt.
• Dabei gilt allerdings auch eine Verschärfung: Galt bisher, dass es sich im laufenden Jahr um einen prognostizierten Betrag handelte, dessen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 € überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei.
• Höhere Freigrenzen gibt es künftig auch für Haus- und Hobbybrauer. Die für diese vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier wird von zwei auf fünf Hektoliter erhöht.
• Mit dem JStG will die Bundesregierung ferner Entscheidungen des BVerfG zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren umsetzen. Vorgesehen ist auch die „Gesetzliche Verstetigung der 150-€-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten“. Die Abwicklungsfrist für Investmentfonds soll von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.
• Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Änderungen bezüglich der Steuerbefreiung der Entgelte von Reisesicherungsfonds, der Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus
Vermögensbeteiligungen, Änderungen im Umwandlungssteuergesetz, die Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden, EU-rechtliche Anpassungen im Erbschaftssteuerrecht sowie Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken.
• Die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungseinrichtungen wird an EU-Recht angeglichen. Der Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte wird auf 8,4 % angepasst. Insgesamt rechnet die Bundesregierung damit, dass die beabsichtigten Änderungen in den Jahren 2024 und 2025 zu Steuermindereinnahmen für den Fiskus führen. 2026 dürfte ein Plus von mehr als einer halben Milliarde € stehen, 2027 und 2028 wieder ein Minus von jeweils 115 Millionen €.

Quelle: b.b.h.

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Bilanz: Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie

Das BMF hat das Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie angepasst (BMF, Schreiben v. 28.10.2024 – IV C 6 – S 2133-b/24/10002 :001).
Danach wird das Anwendungsschreiben in Rn. 16 wie folgt geändert:
Mussfeld
Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen, die für die jeweilige Rechtsform zulässig sind, sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen (vgl. Rn. 14). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder, die für die jeweilige Rechtsform gültig sind, in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.
Hinweis:
Die Änderung ist ab der Taxonomie-Version 6.9 anzuwenden. (XI. Anwendungsregelung Rn. 31, neu eingefügt mit o.g. Schreiben).

Quelle: b.b.h.

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Vordrucke der Anlage EÜR 2024

Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2024 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 02.09.2024 – IV C 6 – S2142/23/10001 :010).

Quelle: b.b.h.

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Ermäßigter Steuersatz für Milch

Finanzgericht Münster urteilt zu Milchersatzprodukten
Die Sonne scheint und die Cafés sind voll mit Menschen, die auch den ein oder anderen Kaffee genießen. Aber auch Latte Macchiato oder Milchkaffee zum Mitnehmen werden gern geordert. Bei der Vielfalt der Kaffeespezialitäten denkt kaum jemand an die umsatzsteuerlichen Herausforderungen, die diese für die Gastronomen mit sich bringen.
Denn welcher Umsatzsteuersatz auf diese Getränke anzuwenden ist, hängt nicht nur davon ab, wo diese verzehrt werden, sondern auch welche Bestandteile sie haben. Ob klassische Kuhmilch oder Milchersatzprodukte wie Hafermilch verwendet werden, macht laut Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 14.03.2024 – 1 K 232/24) einen Unterschied und auch bei der klassischen Kuhmilch kommt es darauf an, wie hoch der Milchanteil ist.
Hafermilch ist keine Milch
Im Streitfall lieferte die Steuerpflichtige auch Milchersatzprodukte bzw. Getränke mit mindestens 75 Prozent Anteil an Milchersatz zum Verzehr außer Haus. Sie war der Ansicht, auf diese Umsätze sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent anzuwenden. Das ist zumindest richtig, wenn es sich um tierische Milch handelt.
Milchersatzprodukte sind aus z. B. Soja, Reis oder Hafer gewonnene Flüssigkeiten, die im allgemeinen Handel erhältlich sind und beispielsweise von Menschen, die an einer Lactose-Überempfindlichkeit oder Kuhmilcheiweißallergie leiden, oder sich vegan ernähren, verwendet werden. Sie sind ebenso wie Milch tierischen Ursprungs zum direkten Verzehr als Getränk, zur Zubereitung anderer Lebensmittel, für Nachspeisen oder als Beigabe für Kaffee und Tee einsetzbar.
Das Finanzamt teilte die Ansicht der Steuerpflichtigen über den anzuwendenden Steuersatz nicht. Die Lieferung von anderen Getränken als Milch, Milchmischgetränken und reinem Wasser sei stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern.
Milch muss vom Tier kommen Das Finanzamt argumentierte, die veganen Milchalternativen unterliegen nicht der ermäßigten Besteuerung, denn Waren pflanzlichen Ursprungs seien keine Milch. Nach der insoweit maßgeblichen zolltariflichen Auslegung ist Milch das Gemelk eines oder mehrerer Tiere.
Die vertriebenen Getränke sind auch keine begünstigten Milchmischgetränke. Die aus Soja, Reis oder Hafer hergestellten Getränke bzw. vegane Milchalternativen gehören nicht zu den begünstigten Gegenständen, weil sie keinen Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses enthalten. Sie werden aus pflanzlichen Ressourcen hergestellt und sind keine Milcherzeugnisse tierischen Ursprungs.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat sich der Auffassung des Finanzamtes angeschlossen und damit den Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer bestätigt. Vegane Milchalternativen sind keine Milch. Sie fallen somit nicht darunter und unterliegen deshalb nicht der ermäßigten Besteuerung. Diese Auffassung vertrat auch der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2006 (BFH, Urteil v. 09.02.2006 – VR 49/04). In dieser Entscheidung hatte der BFH auch darauf hingewiesen, dass bei der Herstellung von veganen Milchalternativen aus Pflanzen (Soja, Reis oder Hafer) erhebliche Mengen Wasser zugesetzt werden müssen. Ein Milchmischgetränk, welchem jedoch mehr als 25 Prozent Wasser zugesetzt wird, wäre ohnehin nicht begünstigt.
Gesetzesänderung für ermäßigten Steuersatz notwendig
Das Finanzgericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber eine Änderung am Umsatzsteuergesetz vornehmen müsste, damit der ermäßigte Steuersatz auch auf solche veganen Milchalternativen angewendet werden kann. Bis dahin bleibt es beim Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer.

Quelle: b.b.h.

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Gesetzgebung: Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu

Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt.
Hintergrund: Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr.
Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören u.a.:
• kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege – diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden,
• eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen,
• keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige,
• mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift,
• digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können – dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert,
• Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie
• digitale Steuerbescheide.
Hinweis:
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: b.b.h.

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Einführung der E-Rechnung –
Infos für Vereine

Die Neuregelungen für E-Rechnungen gelten auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Hierauf macht das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern aufmerksam.
Hintergrund: Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen (z. B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen Format vorliegen, das von Computern gelesen werden kann, damit sie leicht verarbeitet werden können.
Hierzu führt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weiter aus:
(Gemeinnützige) Vereine als Rechnungsersteller Diese neue Regel gilt auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen Bereichen (auch Sphären genannt) eines Vereins erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden; betroffen können somit die Sphären der Zweckbetriebe, der Vermögensverwaltung oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sein. Weitere Informationen zu diesen Sphären finden Sie in der Broschüre „Steuertipps für Vereine“ der Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Stand März 2023). Allerdings gibt es Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 Euro Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro [und Fahrausweise] gibt es eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.
(Gemeinnützige) Vereine als Rechnungsempfänger Vereine sollten sich jedoch darauf vorbereiten, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können (ggf. als Anhang einer E-Mail), die den Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist keine Übergangsfrist vorgesehen.

Quelle: b.b.h.

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Finales Schreiben zur E-Rechnung liegt vor

Das BMF hat am 15.10.2024 das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2024 – III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007).
Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei inländischen B2B-Umsätzen eingeführt. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung (Meldesystem).
In dem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
• Rechtslage bis zum 31.12.2024
• Neuregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz
o Rechnungsarten ab dem 1.1.2025 (E-Rechnung sowie „Sonstige Rechnung“)
o Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen (u.a. Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung sowie Möglichkeit zur Ausstellung einer sonstigen Rechnung, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise)
o Zulässige Formate einer E-Rechnung (E-Rechnung ist als rein strukturiertes Datenformat sowie hybride Formate)
• Besondere Fragen im Zusammenhang mit einer E-Rechnung
o Umfang einer E-Rechnung
o Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen
o Verträge als Rechnung
o End- oder Restrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen
o Rechnungsberichtigung
o Juristische Personen des öffentlichen Rechts
• E-Rechnung und Vorsteuerabzug
• Aufbewahrung
• Übergangsregelungen (Rn. 62 ff.)
Hinweis:
Für die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gelten nach § 27 Absatz 38 UStG verschiedene Übergangsregelungen, nach denen der Rechnungsaussteller unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine sonstige Rechnung ausstellen kann. Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass es sich um ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handelt. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere zulässige Übermittlungswege vereinbaren (siehe Rn. 40 des BMF-Schreibens).

Quelle: b.b.h.

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