Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Elektronische Übermittlung E-Bilanz

Die Erstellung und die Übermittlung einer Bilanz in elektronischer Form sind für Kleinstbetriebe wirtschaftlich unzumutbar, wenn hierdurch ein erheblicher finanzieller Aufwand verursacht wird. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Das Finanzgericht führte aus, dass die Klägerin einen Anspruch darauf habe, dass das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung der Bilanz verzichtet, denn dies sei für sie wirtschaftlich unzumutbar im Sinne der Härtefallregelung. Die Klägerin habe keinen Steuerberater und verfüge selbst nicht über die erforderliche technische Ausstattung. Das von ihr im Jahr 2010 für die laufende Buchführung angeschaffte Computerprogramm generiere zwar einen zum Ausdruck bestimmten Jahresabschluss sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung. Es verfüge aber nicht über den für die nach § 5b EStG zur elektronischen Datenübermittlung erforderlichen Standard. Die Schaffung der technischen Möglichkeiten wäre für die Klägerin nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin angesichts ihrer Umsatz- und Gewinnzahlen als Kleinstbetrieb anzusehen sei, der vom Gesetzgeber mit der Härtefallregelung geschützt werden solle.

Quelle: b.b.h.

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Corona-Wirtschaftshilfe

Es können auch Unternehmen mit hohem Finanzbedarf Wirtschaftshilfen beantragen (über zwei Millionen). Dabei können Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestmöglichen Förderspielräume für ihre unternehmerische Situation zu nutzen. Die Europäische Kommission hat mit zwei Beihilfe-Entscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Danach sind Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen EUR (bislang 800.000 EUR) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen EUR (bislang max 3 Millionen EUR) möglich.

Quelle: b.b.h.

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Bilanzkontrolle stärken

Die Bundesregierung möchte das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt wieder herstellen. Das bisherige, auf freiwillige Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichtete Bilanzkontrollverfahren soll grundlegend reformiert werden. Die Bundesanstalt für Bilanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll hoheitliche Befugnisse erhalten, um bei Verdacht von Bilanzverstößen direkt und unmittelbar gegenüber Kapitalmarktunternehmen auftreten zu können. Zudem soll die BaFin ein Prüfungsrecht gegenüber allen kapitalmarktorientierten Unternehmen erhalten sowie das Recht, die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle zu informieren. Um Zweifel an der Integrität der BaFin auszuschließen, soll Beschäftigten der BaFin der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten untersagt werden. Die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer werde gestärkt, indem auch für Kapitalmarktunternehmen künftig eine verpflichtende externe Prüferrotation nach zehn Jahren eingeführt wird. Eine Verschärfung der zivilrechtlichen Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen für Pflichtverletzungen soll die Qualität der Abschlussprüfung fördern.

Quelle: b.b.h.

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Steuerhilfepaket Corona

Das dritte Corona-Steuerhilfepaket wurde beschlossen. Damit wurden weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise umgesetzt. Mit dem Gesetz soll Familien, Gaststätten und Gewerbe geholfen werden. Beschlossen wurde ein einmaliger Kinderbonus von 150 EUR, die Verlängerung des ermäßigten Steuersatzes im Gaststättengewerbe bis Ende 2022 sowie eine Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrages für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 10 Millionen EUR (bei Zusammenveranlagung 20 Millionen EUR). Letzteres gilt auch beim vorläufigen Verlustrücktrag.

Quelle: b.b.h.

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Gemischt-genutzte Gebäude

Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies hat der BFH mit einem aktuellen Urteil bestätigt und somit seine bisher Rechtsauffassung bekräftigt. Der Vorsteuerabzug ist nur insoweit zulässig, soweit die bezogenen Eingangsleistungen (z. B. Baumaterial, Handwerkerleistungen) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wird. Nach der Aufteilung der Vorsteuer nach dem Flächenschlüssel ergab sich im Urteilsfall nur ein Drittel an abziehbarer Vorsteuer. Aufgrund der erheblichen Ausstattungsunterschiede der vermieteten Flächen ergab sich ein Vorsteuerabzug von ca. 50 Prozent. Der Umsatzschlüssel darf dann zur Anwendung kommen, wenn dieser präziser und damit sachgerecht ist.

Quelle: b.b.h.

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Hinzurechnung von Schuldzinsen

Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung an einem Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich staatlich nach dem KWG beaufsichtigte Finanzdienstleistungen erbringt, vom Mitunternehmer geleistet werden, sind nach § 19 Abs. 4 GewStDV von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ausgenommen.

Quelle: b.b.h.

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Steuerentlastungen zur Krisenbewältigung

Mit dem Gesetz (Drittes Corona Steuerhilfegesetz) wurden die im Koalitionsausschuss vereinbarten Steuerentlastungen zur Bewältigung der Corona-Krise umgesetzt. Sie sollen Familien, Gaststätten sowie verlustmachenden Gewerben zugute kommen. Familien erhalten in 2021 erneut einen einmaligen Kinderbonus von 150 EUR für jedes Kindergeldberechtigte Kind. Für Gaststätten gilt der bereits ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent über den 30.06.2021 hinaus bis Ende 2022. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz. Für Unternehmen und Selbständige wird der steuerliche Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf das Doppelte. Die letzte Maßnahme gilt befristet für die Jahre 2020 und 2021

Quelle: b.b.h.

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Ermittlung Gebäudesachwert

Gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG wurden die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekanntgegeben, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 8. Januar 2021 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2020; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2021 anzuwenden sind.
Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)

Quelle: b.b.h.

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