Der BFH hatte zu entscheiden, ob Betriebsgrundstücke, die im Jahr 2012 als letzter Teilakt einer vorweggenommenen Erbfolge auf eine GbR übertragen wurden, als steuerschädliches Verwaltungsvermögen i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG anzusehen sind (Az. II R 22/18).
Eine teleologische Reduktion oder Erweiterung der Tatbestandsmerkmale der §§ 13a, 13b ErbStG i. d. F. des ErbStRG kann nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Vorschriften ansonsten verfassungswidrig wären. Die Wirkung der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 angeordneten Weitergeltung darf nicht unterlaufen werden.
Quelle: b.b.h.
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Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für sonstige berufliche Fahrten kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel i. S. des § 4 Abs. 1 BRKG benutzt. Dies entschied der BFH (Az. VI R 50/18)
Quelle: b.b.h.
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Die Bundesregierung sieht keine Regelungslücke bei der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/28573) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28158) hervor. Einkünfte aus Kryptowährungen, die im Betriebsvermögen erzielt werden, unterlägen den Steuerregeln für Gewinneinkünfte, schreibt die Bundesregierung. Werden die Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen erzielt, könnten diese der Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen oder als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.
Das Bundesfinanzministerium stimmt der Antwort zufolge zur Zeit den Entwurf eines Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen mit den Finanzbehörden der Länder ab.
Quelle: b.b.h.
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Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Die Urteilsgrundsätze gelten auch beim Erwerb von Wohnungseigentum. Im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung sind die Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur anzuwenden, wenn der Notarvertrag nach dem [Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2020 – II R 49/17] geschlossen worden ist.
Quelle: b.b.h.
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Das BMF hat das Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden veröffentlicht. Einzelhändler können von einer weiteren Billigkeitsregelung profitieren, wenn sie im Zeitraum vom 1.03.2020 bis 31.12.2021 Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden oder gespendet haben. Gerade in der Corona-Pandemie bleiben Unternehmer oft auf ihrer Ware sitzen. Wollen von der Krise betroffene Unternehmen diese Waren spenden, können sie von der speziellen Billigkeitsregelung profitieren. Erhalten steuerbegünstigte Organisationen die Waren, wird die unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert.
Quelle: b.b.h.
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Der BFH hat in seinem Urteil Stellung zur Frage genommen, ob es für die Voraussetzungen der Istbesteuerung im Gründungsjahr auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Jahres oder auf die Verhältnisse des aktuellen Jahres ankommt. Der für die Gestaltung der Istbesteuerung maßgebende Gesamtumsatz ist nach den Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat. Für diese Prognose ist ein Gesamtumsatz nach den Grundsätzen der Sollbesteuerung zu schätzen. Das Finanzamt kann die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes vornehmen.
Quelle: b.b.h.
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In der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr wurde eine Evaluierung der Regelungen der Kassensicherungsverordnung vorgesehen. Es sollte in diesen Tagen geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung erweitert werden muss.
Quelle: b.b.h.
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Unter Berücksichtigung der einzigartigen Belastung des Einzelhandels wird begleitend zu den bereits getroffenen Corona-Hilfsmaßnahmen eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden gewährt. Danach wird bei Waren, die von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertangabe verzichtet. Dies gilt für Einzelhändler, die von der Corona-Krise unmittelbar oder mittelbar betroffen sind vom 1.03.2020 bis zum 31.12.2021.
Quelle: b.b.h.
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