
Ermäßigter Steuersatz für Heilbäder
Nach dem BMF-Schreiben vom 28.10.2014 weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass der ermäßigte Steuersatz für Leistungen ab dem 01.07.2015 nur noch zur Anwendung kommt, wenn es sich um ärztlich verordnete Leistungen im Sinne des Heilmittel Kataloges handelt. Liegen tatsächlich derartige Leistungen vor, ist sogar die ärztliche Verordnung zu vernachlässigen. Die Vorgaben werden auf den Internetseiten des gemeinsamen Bundesausschusses zum Herunterladen bereitgestellt. Damit ist der ermäßigte Steuersatz
z. B. für Sauna nicht mehr möglich.
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