
Steuerschuldner bei Gutschriften
Die Rechtsprechung bestätigt die Auffassung, wonach der eigentlich Leistende für den ausgestellten Gutschein und damit für ggf. unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer haftet. Der Gutschriftenempfänger muss derartigen Gutschriften widersprechen. Tut er dies nicht, muss er die Haftung in Kauf nehmen. Das Finanzgericht wies die Klage eines Kleinunternehmers ab, der die Haftung wegen unvollständiger Rechnungsangaben nicht als gegeben sah. Das FG Münster hat die Revision vor dem BFH zugelassen.
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