Frühstück bleibt 19 % Umsatzsteuer

Übernachtungsleistungen sind seit 2010 mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % zu besteuern. Fraglich war, ob das Frühstück als Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ebenfalls ermäßigt besteuert werden könnte. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 24.04.2013, Pressemitteilung des BFH vom 04.12.2013, allerdings die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach für Verpflegungsleistungen der allgemeine Steuersatz zur Anwendung kommen soll. Dies gilt auch für das typische Frühstück bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels. Soweit ein Hotel in einem einheitlichen Preis Übernachtung und Frühstück anbietet, muss dennoch das Frühstück mit dem marktüblichen Preis heraus gerechnet und mit dem Regelsteuersatz versteuert werden.

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Gabriele Schmid Quelle b.b.h.