Pauschbeträge für Sachentnahmen 2012:
Die für das Jahr 2012 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) wurden von der Finanzverwaltung mit Schreiben vom 24.01.2012 bekanntgegeben. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages; bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Bei gemischten Betrieben ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen:
Gewerbezweig |
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer |
||
EUR |
EUR |
EUR |
|
Bäckerei |
873 |
443 |
1.316 |
Fleischerei |
693 |
1.039 |
1.732 |
Gast- und Speisewirtschaften | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen |
831 |
1.246 |
2.077 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen |
1.149 |
2.049 |
3.198 |
Getränkeeinzelhandel |
0 |
374 |
374 |
Café und Konditorei |
886 |
762 |
1.648 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) |
526 |
70 |
596 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) |
1.205 |
582 |
1.787 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) |
277 |
208 |
485 |
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