
Firmenwagen und Schwacke-Wert
Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung ist der inländische Bruttolistenneupreis inkl. werkseitiger, freigeschalteter Sonderausstattung ohne Berücksichtigung etwaiger Rabatte. Die Finanzverwaltung verlässt sich dafür auf die Werte aus der „Schwacke-Liste“. Ob diese die tatsächlichen Bruttolistenpreise widerspiegeln, wird in der Praxis kritisch gesehen und manch Steuerpflichtiger behilft sich mit niedrigeren Bruttolistenpreisen anhand von Bescheinigungen ihres Autohauses oder der Autowerkstatt.
Doch spätestens bei einer Betriebsprüfung kommt dann das böse Erwachen, da eine solche Bescheinigung nicht ausreichend ist. Möchten Sie von den Daten der lt. Schwacke abweichen, reicht allenfalls eine Herstellerbestätigung. Unerheblich ist auch, ob es sich tatsächlich um ein inländisches Fahrzeug handelt. Auch für Reimporte muss der inländische Bruttolistenneupreis angesetzt werden. Gibt es einen solchen gar nicht, so muss dieser anhand eines bau- und typengleichen inländischen Fahrzeugs geschätzt werden.
Quelle: b.b.h.
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