Berichtigung der ausgewiesenen Mehrwertsteuer

Die Finanzverwaltung reagiert auf die Rechtsprechung des BFH, wonach zu hoch ausgewiesene Steuerbeträge erst dann gegenüber dem Finanzamt korrigiert werden dürfen, wenn auch die Beteiligten die Rückzahlung vorgenommen haben. Die Berichtigung ist im Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen. Insoweit erfolgt eine Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Im Falle des unberechtigten Steuerausweises bleibt Voraussetzung für die Korrektur, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.

Quelle: b.b.h.

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