
Der Finanzausschuss kritisiert den eingebrachten Gesetzesentwurf zur Besteuerung des Online-Handels. Für Betreiber von Online-Plattformen soll eine Haftung eingeführt werden, um den Umsatzsteuerausfällen im Zusammenhang mit dem Warenverkauf im Online-Handel entgegenzuwirken. Insbesondere beim Handel von waren aus Drittländern ist es in der Vergangenheit verstärkt zu Steuerhinterziehung gekommen. Betreiber der Marktplätze müssen die Daten vorhalten, die Unternehmen mit ausgelöster Steuerpflicht in Deutschland betreffen. Zudem haftet der Online-Marktplatz für die Umsatzsteuer. Sehr kritisch wird jedoch der Umstand betrachtet, dass bei Vorlage einer steuerlichen Erfassungsbescheinigung des Unternehmens die Haftung wieder ausgeschlossen werden kann. Zum einen könne das Ausstellen derartiger Bescheinigungen knapp ein halbes Jahr dauern, zum andern handelt sich lediglich um eine einfache Bescheinigung, die nichts zu den steuerlichen Pflichten des Unternehmens aussagen wird. Die Steuerausfälle sind immerhin mit ca. 50 Milliarden Euro Umsatzsteuer zu beziffern.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Der BFH hatte zum Steuersatz einer Dinner-Show zu entscheiden. In der Regel ist nach Auffassung des BFH ein Bündel an Leistungen gegeben, die als Einheit zu sehen sind. Eine einheitliche Leistung ist in Summe zu beurteilen. Das in der Regel vorliegende Leistungsspaket unterliegt dem Regelsteuersatz. Bei einer Dinner-Show ist ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung gegeben, die einheitlich zum regulären Steuersatz von zur Zeit 19 Prozent führen.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Über den Standort Deutschland sind Gründer laut einer Studie zufrieden, nur von Ämtern und Behörden fühlen sich 63 Prozent der Befragten zu wenig unterstützt. Bemängelt wird der Kontakt zu den Behörden, Erreichbarkeit von öffentlichen Stellen und erbetene Unterstützung. Mit anderen Standortfaktoren ist man eher unzufrieden: Kosten und Verfügbarkeit von Gewerberäumen, Zugang zu Finanzierungsquellen, Förderprogramme und Personalsituation. Mit der Lebensqualität ihres Standorts sind die Unternehmen jedoch sehr zufrieden (94 Prozent). Dazu gehört auch Marktumfeld, Infrastruktur, Breitbandverfügbarkeit sowie Start-up-Netzwerk und Qualität der Bildungseinrichtungen.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Wenn ein Steuerpflichtiger Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und die DRV aufgrund der späteren Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente dem Jobcenter diese Leistungen erstattet, dann gilt sein Rentenanspruch als erfüllt. Die Rente unterliegt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen nach dem SGB II mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer. Diese Erfüllungsfiktion tritt auch dann ein, wenn die Leistungen ggf. zu Unrecht gewährt worden sein sollten. (BFH Urteil X R 18/16)
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Nach dem Bewertungsgesetz liegt minderwertiges Unland dann vor, wenn diese Flächen aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind. Dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist, weil die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht für die Einordnung als Unland nach dem aktuellen BFH-Urteil nicht aus.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Der private Schwimmunterricht für Kleinkinder ist umsatzsteuerfrei, so ein Urteil des FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 3226/15). Durch das FA wurde zunächst die Steuerbefreiung für das Kleinkinderschwimmen unter drei Jahren abgelehnt. Für die Kinder über drei Jahre wurde Steuerbefreiung gewährt, weil eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden war. Das FG entschied, dass die Schwimmkurse für Kleinkinder vom 1. bis 3. Lebensjahr von der Umsatzsteuer befreit wären, aber nicht das Säuglingsschwimmen. Als Grund wurde u.a. aufgeführt, dass an der Erlernung der Fähigkeit schwimmen zu können, ein hohes Gesamt-wohlinteresse bestehe. Auch sei das Ertrinken in Deutschland die zweithäufigste Todesursache bei (Klein-)Kindern.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Der BFH hat zur Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen entschieden (Az. III R 5/16). Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Demgegenüber sind die Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Vorschüssen stehen, nicht als unfertige Leistung zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Änderung des Steuerbescheides wegen nachträglicher Berücksichtigung eines Verlustes aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft wegen groben Verschulden abgelehnt. Der Steuerberater hatte in der erstellten Steuererklärung für das Jahr 2015 den Auflösungsverlust nicht angegeben. Der Kläger wurde seit Gründung der GmbH bis zur Insolvenzphase und Auflösung steuerlich von diesem Steuerberater beraten. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig. Der Antrag auf Änderung wurde damit begründet, der Steuerberater habe erst nach Bestandskraft des Steuerbescheides Kenntnis von der Beendigung des Insolvenzverfahrens erlangt. Ob dem Kläger selbst das grobe Verschulden trifft, hat das Finanzgericht offen gelassen. Jedenfalls ist das Verschulden des Steuerberaters dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Durch entsprechende Vermerke hätte der Steuerberater die jährliche Überprüfung der Verlustrealisierung vornehmen können und müssen.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden