Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Elektronische Veröffentlichungen: Steuersatz

Der Rat der EU hat sich darauf geeinigt, den Mitgliedstaaten für elektronische Veröffentlichungen ermäßigte Steuersätze, besonders ermäßigte Steuersätze oder sogar Nullsteuersätze zuzusagen. Elektronische und physische Veröffentlichungen werden so gleichgestellt. Bisher werden nur bei Büchern, Zeitungen und Zeitschriften in Papierform ermäßigte Steuersätze von mindestens fünf Prozent gewährt. Einigen Mitgliedstaaten wurden besondere Steuersätze unter fünf Prozent und sogar Nullsteuersätze mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit gewährt. Diese Regelungen werden nun grundsätzlich auch für elektronische Veröffentlichungen zugelassen. Die neuen Vorschriften werden vorübergehend gelten. Es soll letztlich ein neues System eingeführt werden, das den Mitgliedstaaten insgesamt mehr Flexibilität bei der Festlegung von Mehrwertsteuersätzen einräumen wird.

Quelle: b.b.h.

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Rechnung: Vollständige Anschrift

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur vollständigen Rechnungsanschrift als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug geändert. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmens unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Rechnung aufgeführt ist. Der leistende Unternehmer muss lediglich unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar sein. In seiner Pressemitteilung weist der BFH darauf hin, dass diese Auffassung mit dem Unionsrecht auch im Einklang steht.

Quelle: b.b.h.

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Betriebsaufgabe: Auflösung PRAP

Wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen. Dies ist der Fall, wenn das dem Zinszuschuss zugrundliegende Darlehen fortgeführt wird. (BFH Az. VI R 51/16).

Quelle: b.b.h.

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Umsatzsteuer im Freizeitpark

Der BFH hat zur Umsatzsteuer im Freizeitpark die Frage entschieden, ob ortsgebundene Schaustellungsunternehmen in die Steuersatzermässigung einbezogen werden können. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwarb der Besucher das Recht, die Einrichtungen des Freizeitparks zu nutzen. Die Eintrittsberechtigung sollte teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der BFH sah in der ortsgebundenen Tätigkeit der Schausteller im Freizeitpark keinen ermäßigten Steuersatz, der gelte vielmehr nur für mobile Schausteller. Die teilweise Freistellung der Eintrittsgelder ist nach dem BFH ebenfalls nicht möglich, da eine einheitliche Leistung gegeben ist. Der Durchschnittsverbraucher erwartet die Kombination eines vielfältigen Leistungsangebots des Freizeitparks. Die einheitlich erbrachte Leistung unterliegt insgesamt dem Regelsteuersatz.

Quelle: b.b.h.

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Neue Vordrucke UStVA

Das BMF hat die neuen Vordrucke für die Umsatzsteuervoranmeldung 2019 sowie für die Dauerfristverlängerung bekannt gegeben. Sie dienen als Muster für die elektronische Übermittlung, die seit 2011 verpflichtend zur Anwendung kommen muss.

Quelle: b.b.h.

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Vorsteuerabzug bei der Gemeinde

Bei der Vermietung von Immobilien einschließlich von in einer eigenen Hackschnitzelheizung produzierten Wärme handelt es sich nach dem aktuellen FG-Urteil um eine einheitliche Vermietungsleistung. Die Eingangsleistungen für die Errichtung der Heizung wurden insofern für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Für die übrigen Wärmelieferungen ohne Zusammenhang mit steuerfreien Vermietungsumsätzen ist der Vorsteuerabzug jedoch anteilig gegeben. Die Aufteilung der abziehbaren und nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge erfolgt nach der gelieferten Wärmemenge in Kilowattstunden.

Quelle: b.b.h.

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Förderung des Mietwohnungsneubaus

Für die neue gesetzliche Regelung zur Förderung des Mietwohnungsneubaus gibt es Verbesserungsvorschläge auch seitens der Verbände. Kritisiert wird die Förderung durch steuerliche Lenkungsnormen, die sich in der Vergangenheit nicht bewährt haben. Empfohlen werden von Experten deshalb Direktförderungen in Form von Förderprogrammen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Grundsätzlich wird jedoch angeregt, über die Förderhöchstgrenze mit 3.000 EUR/qm nachzudenken (max. Förderfähig sind 2.000 EUR/qm). In Ballungsgebieten kann zu diesen Preisen auch nicht im unteren und mittleren Preissegment Neubauwohnraum erworben oder geschaffen werden. Ein praktisches Problem sollte ebenfalls überdacht werden: die steuerliche Förderung ist davon abhängig, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in neun folgenden Jahren eine entgeltliche Überlassung von Wohnraum stattfinden muss. Dies führt zu Mehraufwand und Nachweisproblemen. Zum Ersatz eines eventuellen Steuerschadens müssten besondere Klauseln in Kaufverträgen aufgenommen werden. Auch bei Verkauf der Immobilie innerhalb der zehn Jahre muss die steuerliche Förderung entsprechend abgewickelt werden.

Quelle: b.b.h.

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Online-Handel: Gesetz stößt auf Kritik

Der Finanzausschuss kritisiert den eingebrachten Gesetzesentwurf zur Besteuerung des Online-Handels. Für Betreiber von Online-Plattformen soll eine Haftung eingeführt werden, um den Umsatzsteuerausfällen im Zusammenhang mit dem Warenverkauf im Online-Handel entgegenzuwirken. Insbesondere beim Handel von waren aus Drittländern ist es in der Vergangenheit verstärkt zu Steuerhinterziehung gekommen. Betreiber der Marktplätze müssen die Daten vorhalten, die Unternehmen mit ausgelöster Steuerpflicht in Deutschland betreffen. Zudem haftet der Online-Marktplatz für die Umsatzsteuer. Sehr kritisch wird jedoch der Umstand betrachtet, dass bei Vorlage einer steuerlichen Erfassungsbescheinigung des Unternehmens die Haftung wieder ausgeschlossen werden kann. Zum einen könne das Ausstellen derartiger Bescheinigungen knapp ein halbes Jahr dauern, zum andern handelt sich lediglich um eine einfache Bescheinigung, die nichts zu den steuerlichen Pflichten des Unternehmens aussagen wird. Die Steuerausfälle sind immerhin mit ca. 50 Milliarden Euro Umsatzsteuer zu beziffern.

Quelle: b.b.h.

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