Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Aufwendungen für eine Veranstaltung

Die Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind nach § 37 b EStG pauschal zu versteuern, so eine Entscheidung des FG Münster (Az. 15 K 3383/17). Das FG führte auf, dass in die Bemessungsgrundlage alle Aufwendungen einzubeziehen sind, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind. Im Streitfall waren dies auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmend der Veranstaltung. Es hatte sich um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten würde. Deshalb hätte ein fremder Anbieter in seine Preiskalkulation auch die Aufwendungen des äußeren Rahmens mit einbezogen.

Quelle: b.b.h.

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Online-Handel: neue Vorschriften ab 2019

Ab Anfang diesen Jahres gelten neue Vorschriften für den online-Handel. Die neuen Regelungen sind wie folgt:
• Betreiber von elektronischen Marktplätzen müssen sich von den dort agierenden Händlern eine Bescheinigung über deren steuerliche Registrierung vorlegen lassen.
• Nach Mitteilung des Finanzamts über die Verletzung steuerlicher Pflichten eines Händlers müssen Marktplatzbetreiber sicherstellen, dass der betroffene Händler dort keine Waren mehr anbieten kann.
• Marktplatzbetreiber müssen bestimmte Daten zum Händler und dessen Umsätze aufzeichnen und den Finanzbehörden auf Nachfrage zur Verfügung stellen.
Bei Missachtung dieser Regelungen muss der Marktplatzbetreiber mit einer Inanspruchnahme als Haftender für Umsatzsteuerschulden des online-Händlers rechnen.

Quelle: b.b.h.

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Neues MwSt-Paket eCommerce

Um einen reibungslosen Übergang zu den MwSt-Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr zu gewährleisten, werden neue Vorschriften ab Januar 2021 gelten. Auch online-Marktplätze sollen ihren Beitrag zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs leisten. Es wird so sichergestellt, dass die Mehrwertsteuer auf Gegenstände, die von Logistikzentren in der EU aus verkauft werden, korrekt abgeführt wird. Der Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die Gegenstände über das Internet verkaufen, soll gleichzeitig reduziert werden. Über das elektronische Unternehmer-Portal für die Mehrwertsteuer (OSS), können Unternehmer Ihren Mehrwertsteuerpflichten nachkommen. Für entgangene Mehrwertsteuer können online-Marktplätze haftbar sein, insbesondere im Zusammenhang mit Verkäufern aus dem Drittland.

Quelle: b.b.h.

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Anwendung der Realteilung

Mit BMF Schreiben vom 19.12.2018 hat dieses sein Schreiben zur Realteilung und Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 EStG aktualisiert. U.a. geht das BMF dabei auf folgende Punkte ein: Abgrenzung echte und unechte Realteilung, Gegenstand der Realteilung, Begünstigte Realteilung, Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer, Sicherstellung der Versteuerung der stillen Reserven usw. Das vollständige Schreiben kann auf der Homepage des BMF eingesehen werden.

Quelle: b.b.h.

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Muster der Umsatzsteuererklärung 2019

Mit einem Schreiben des BMF wurden die neuen Vordruckmuster der Umsatzsteuererklärung 2019, der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2019 sowie die Anleitung bekannt gegeben. Aufgrund der Neuregelung des Leistungsortes auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sind neue Angaben erforderlich. Die Umsätze, die an Privatpersonen mit Ansässigkeit in den übrigen Mitgliedstaaten bis zu einer Grenze von 10.000 EUR im Kalenderjahr erbracht werden sind im Vordruckmuster USt 2 A in Zeile 112 (Kennziffer 213) einzutragen. Im Falle des Verzichts auf den Grenzwert erfolgt der Eintrag in der Zeile 113 (Kennziffer 214). Die Versteuerung erfolgt dann im anderen Mitgliedstaat. Wurde der Grenzbetrag bereits im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, muss der Eintrag insgesamt in Zeile 116 erklärt werden.
Eine Unterscheidung der Umsätze nach § 13 b UStG erfolgt bei Eintrag in das Formular zum Teil nicht mehr.
Neu ist auch unter anderem, dass im Vordruck mitgeteilt werden muss, ob die Steuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet wurde.

Quelle: b.b.h.

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Aufwendungen für Herrenabende

Mit einem Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf im zweiten Rechtsgang entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung sog. „Herrenabende“ wegen einer privaten Mitveranlassung nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Im ersten Rechtsgang hatte das FG die Klage abgewiesen, jedoch wurde auf die Revision der Klägerin das Urteil aufgehoben. Daher ließ das FG die Aufwendungen nun hälftig zum Abzug zu. Das Abzugsverbot komme nach der weiteren Aufklärung des Sacherhalts nicht zum Tragen, aber die Aufwendungen seien gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hatten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde Seitens der Finanzverwaltung eingelegt wurde.

Quelle: b.b.h.

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Übertragung eines WG eines Mitunternehmers

Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27.10.2015 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016 S. 81) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen.

Quelle: b.b.h.

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Holznutzung: Ermäßigung

Mit BMF Schreiben vom 11.11.2018 wurde die Tarifvergünstigung von § 34 EStG geregelt, und zwar hinsichtlich der Abgrenzung und Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt. U.a. werden im Schreiben die Definition des Begriffes Rotfäule aufgeführt, Vereinfachungsregelungen (u.a. Abgrenzung der Holznutzungen mit Rotfäule von regelmäßigen Schäden in der Forstwirtschaft) und die zeitliche Anwendung. Demnach gelten die im Schreiben aufgeführten Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

Quelle: b.b.h.

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