Der Bundesrechnungshof hat Bundesfinanzminister Scholz aufgefordert, den Solidaritätszuschlag ab dem kommenden Jahr komplett abzubauen. Sollte der Solidaritätszuschlag wie geplant für hohe Einkommen beibehalten werden, drohen dem Bundeshaushalt Milliardenrisiken. Der geplante teilweise Fortbestand unterliegt verfassungsrechtlichen Bedenken, so wird in einem Sondergutachten berichtet. Angesichts dieser Risiken wird der Solidaritätszuschlag für eine sofortige Abschaffung aber auch als unrealistisch eingestuft. Empfohlen wird eine stufenweise Abschaffung bis 2023 für alle Steuerzahler. Für die Gegenfinanzierung sollen viele Subventionen gestrichen werden: beim Dieselbenzin, Dienstwagen und bei den ermäßigten Mehrwertsteuersätzen. Zudem soll die Bundesregierung seine Zahlungen an Länder und Kommunen überprüfen. Zwischenzeitlich wird ein Volumen von 80 Milliarden an Zahlungen geleistet, die die Länder und Kommunen selbst tragen müssten.
Quelle: b.b.h.
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Zwischen 2018 und 2022 stehen etwa 150.000 Unternehmen zur Nachfolge an. In einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion beruft sich die Bundesregierung in Ihrer Antwort auf das Institut für Mittelstandsförderung Bonn. Vorbereitungen treffen von 1.000 nur etwa 43 Unternehmen, in Ostdeutschland 40. Die Zahl nimmt im Vergleich zu früheren Analysen zu. Mit einer Nachfolgelücke sei zwar nicht zu rechnen, jedoch sind regionale und branchenspezifische Engpässe nicht auszuschließen. Von den Abgeordneten wurde insbesondere zur Situation im Hotel- und Gaststättengewerbe gefragt. Detaillierte Auswertungen dazu liegen nicht vor, erklärt die Bundesregierung. Auf Unterstützungsinstrumente besonders für kleine und mittlere Unternehmen wird in der Antwort hingewiesen.
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Die Mitgliedstaaten haben neue Regeln für den Online-Verkauf von Waren und die Bereitstellung von digitalen Inhalten und Dienstleistungen förmlich angenommen. Es ist eines der zentralen Anliegen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, für Verbraucher und Unternehmen in der EU Waren und Dienstleistungen über das Internet besser zugänglich zu machen. Der online-Handel nimmt zwar zu, das damit verbundene Potential wird aber derzeit noch nicht ausgeschöpft, so die Europäische Kommission. Neben der Abschaffung der Roaming-Gebühren, den neuen Datenschutzvorschriften und der Möglichkeit für Verbraucher, ihre Online-Inhalte auch auf Reisen nutzen zu können, sind die neuen Regeln über das Vertragsrecht für die Online-Wirtschaft eine weitere maßgebliche Initiative, die den digitalen Binnenmarkt für alle Realität werden lassen.
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Bundeswirtschaftsministerium bis Ende 2020 verlängert. Die Kaufprämie habe sich nach Aussagen des BWM bewährt und die Zahl der Anträge steigen stetig an. Die Kaufprämie wird in ihrer bestehenden Form mit den identischen Fördersätzen bis Ende Dezember 2020 fortgeführt. Der Umweltbonus kann auch weiterhin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt werden. Für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge gibt es nach wie vor 4.000 EUR, für Plug-In Hybride gibt es die Prämie in Höhe von 3.000 EUR. Die Kaufprämie wird zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert. Das zu fördernde Elektroauto muss einen Netto-Listenpreis von unter 60.000 EUR aufweisen. Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen aller Art, auf die Neufahrzeuge zugelassen werden. Neu ist ein Förderbaustein für den Einbau eines akustischen Warnsystems für blinde und sehbehinderte Menschen. Die Fördersumme beträgt pauschal 100 EUR.
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Der Kläger erzielte steuerpflichtige Umsätze aus dem Vertrieb von Hard- und Software. Von drei Zuliefererfirmen stand der Vorsteuerabzug in Frage. Der Zulieferer bot die Waren vom Nettoverkaufswert betrachtet unter dem Einkaufspreis an den seit Jahren bekannten Kunden an. Dies war insbesondere deshalb möglich, weil die Beteiligten in ein Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden waren. Die Geschäfte wurden abgewickelt, indem Angebote unterbreitet wurden und über vermeintliche Handelsvertreterkontakte transferiert wurden. Die Waren wurden nach Feststellung der Steuerfahndung von einer unter falschen Namen auftretenden Person erworben. Diese fungierte auch als Geschäftsführer der beteiligten Firmen. Mit der Sitzverlegung wurden jedoch keine Geschäftsräume am neuen Ort unterhalten. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Der BFH bestätigte mit Verweis auf den EuGH die Auffassung der Finanzverwaltung mit der Begründung, dass zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Leistenden die erforderliche Identität nicht vorgelegen habe.
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Am 01.09.2016 ist in Polen das Gesetz über eine umsatzbasierte und progressiv ausgestaltete Einzelhandelssteuer in Kraft getreten. Steuerpflichtig waren alle Einzelhändler unabhängig von deren Rechtsform. Nach mehreren Schriftwechseln über dieses Gesetz zwischen den polnischen Behörden und der EU-Kommission leitete diese wegen der fraglichen nationalen Maßnahme, die sie als staatliche Beihilfe ansah, ein Verfahren ein. Im Jahr 2017 wurde die Steuer daraufhin von der Kommission als rechtswidrig erklärt. Diese diesbezüglichen Beschlüsse wurden nun vom EuGH als nichtig erklärt. Als Begründung wird aufgeführt, dass Rechtsfehler der Kommission vorliegen bei der Ermittlung des Sachverhaltes bzw. der Begründung der Entscheidung. Sie habe nicht allein aus der progressiven Struktur der Steuer auf das Vorliegen selektiver (unzulässiger) Vorteile schließen dürfen. Weiterhin habe sie auch keinen selektiven Vorteil darlegen können.
Quelle: b.b.h.
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Es wurde im Streitfall ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit Tiefgaragenstellplätzen fertiggestellt. Das Gebäude wurde teilweise umsatzsteuerfrei und teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet. Der Anteil der Vorsteuer wurde nach dem Verhältnis der Steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen ermittelt (Umsatzschlüssel). Das Finanzamt ermittelte den Vorsteuerabzug dagegen nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel. Das zuständige Finanzgericht betonte, dass regelmäßig der Flächenschlüssel anzusetzen sei, es sei denn, im Einzelfall sei der Ansatz nicht sachgerecht. Im zweiten Rechtswege wurde die Sache endgültig abgewiesen. Die Aufteilung nach dem Flächenschlüssel sei grundsätzlich sachgerecht. Es wurden schließlich im Verfahren keine Gründe vorgebracht, die den Ansatz des Umsatzschlüssels ausnahmsweise zulassen würden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: b.b.h.
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Die Tätigkeiten in Forschung und Entwicklung sollen durch eine neue Förderung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen angekurbelt werden. Vorgesehen ist, Grundlagenforschung, industrielle Forschung sowie experimentelle Entwicklungen zu fördern, was in einer Anlage zum Gesetz näher erläutert wird. Der Entwurf sieht vor, dass der Anspruchsberechtigte nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen (Arbeitslöhne) vom Arbeitnehmer bezogen worden sind, den Antrag auf Forschungszulage beim Betriebsstättenfinanzamt stellen kann. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der Förderfähigkeit des Vorhabens beizufügen. Die Bescheinigung muss gesondert bei einer noch zu bestimmenden Stelle beantragt werden. Die Forschungszulage wird nicht zu den Steuerpflichtigen Einnahmen gehören. Kapitalgesellschaften haben die Zulage in der Gewinnrücklage auszuweisen. Das könnte allerdings zu negativen Auswirkungen bezüglich der 7g EStG-Regelungen führen, da das Betriebsvermögen so belastet wird. Nachteilige Wirkungen sollten vom Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch überdacht werden.
Quelle: b.b.h.
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