Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Steuerstundungen wegen Pandemie

Wegen der Corona-Krise gewährte Steuerstundungen sollen auch über den Jahreswechsel hinaus angeboten werden. Für die Umsetzung sind grundsätzlich die Länder zuständig: Stundung von Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Zwischen dem 19.03. und 30.09.2020 sind knapp 13 Milliarden Euro an fälliger Umsatzsteuer gestundet worden. Dazu kamen knapp sechs Milliarden bei anderen Steuerarten. Zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen liegen der Bundesregierung keine aktuellen Zahlen vor.

Quelle: b.b.h.

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Pauschalentgelte für Sparmenüs

Die Aufteilung des Gesamtentgeltes für Sparmenüs und der Systemgastronomie zur Bestimmung der Anteile, die dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kann nur nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise für die einzelnen Bestandteile erfolgen, wenn die Einzelbestandteile den Kunden auch separat mit Einzelverkaufspreisen angeboten werden. Der BFH hat hierzu entschieden, dass eine transparente Aufteilungsmethode anzuwenden ist, die nachvollziehbar ist. Der Kläger hatte die Aufteilung im Verhältnis der Wareneinsätze vorgenommen. Dies wurde vom Finanzgericht Niedersachsen abgelehnt. Wegen des Streits um die anzuwendende Aufteilungsmethode ist zurzeit ein Klageverfahren beim Finanzgericht München anhängig.

Quelle: b.b.h.

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Theateraufführungen und Künstler

Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler geändert. Die Steuerbefreiung soll nicht nur Theatern zugute kommen, die auf hohem Niveau arbeiten. Begünstigt sind neben Theaterstücken, Opern, Operetten auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, Eisrevuen, Varieté bis zu Puppenspielen. Mischformen von Sprech, Musik und Tanzdarbietungen sind ebenfalls begünstigt. Der BFH hat entschieden, dass auf die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, wenn sich dabei ausnahmsweise um eine Tätigkeit eines ausübenden Künstlers handelt. Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht bei einer Redetätigkeit die Beschränkung auf eine Schablonartige Wiederholung anhand eines Redegerüsts.

Quelle: b.b.h.

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Haftung bei Forderungsabtretung

Der BFH entscheidet aktuell zur Haftung bei Forderungsabtretung. Die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle bewirkt keine Fälligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach § 13 c UStG. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorschriften der Insolvenzordnung.

Quelle: b.b.h.

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Eventagentur: Sachzuwendungen

Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs – hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung – im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind nicht zu berücksichtigen. In die Bemessungsgrundlage sind demgegenüber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers.

Quelle: b.b.h.

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Verkauf von Gutscheinen

Der Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über das Internet stellt eine steuerbare Leistung an den Kunden dar, es handelt sich nicht um eine Vermittlungsleistung an den Veranstalter. Dies stellt das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil fest. Die Revision beim BFH wurde zugelassen. Über ein Internetportal wurden verschiedene Freizeiterlebnisse angeboten, die mit dem Erwerb eines Gutscheins Inanspruch genommen werden konnten. Diese Gutscheine wurden im eigenen Namen und auf Rechnung des Klägers veräußert, über das Internetportal konnten die angebotenen Ereignisse ausgewählt und Termine vereinbart werden. Wurde eine Leistung durch den Gutscheininhaber in Anspruch genommen, leitete der Kläger den entsprechenden Betrag unter Abzug einer Vermittlungsprovision an den jeweiligen Veranstalter weiter und erteilte hierüber eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis. Der Kläger behandelte nur die Vermittlungsprovision als Umsatz, das Finanzgericht den gesamten Betrag des verkauften Gutscheins. Der BFH muss nun über diese Frage entscheiden, die auch erhebliche Auswirkung auf den Vorsteuerabzug der Beteiligten haben wird.

Quelle: b.b.h.

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Bilanzänderung

Der BFH hat einen Leitsatz zur Aktivierung eines Anspruchs auf Investitionszulage aufgestellt. Demnach ist § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (i. d. F. seit StBereinG 1999) formell verfassungsgemäß. “Gewinn” ist der Bilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn; § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz infolge der Bilanzänderung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergebenden Gewinnänderung und nicht in Höhe der sich aus einer Bilanzänderung ergebenden steuerlichen Gewinnänderung, die auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz (hier: § 10 Satz 1 InvZulG a. F.) beruht. Ein Anspruch auf Investitionszulage ist auch vor einer förmlichen Antragstellung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung der betreffenden Wirtschaftsgüter auszuweisen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen mit der Anschaffung/Herstellung erfüllt sind und die (spätere) Antragstellung bereits ernstlich beabsichtigt ist; der Ertrag ist nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten auf den gesetzlichen Verbleibenszeitraum periodisch abzugrenzen.

Quelle: b.b.h.

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UStE: richtige Angaben zur Besteuerungsart

Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung müssen Steuerpflichtige aufgrund eines BFH-Urteils Angaben zur Besteuerungsart machen. Es geht hier um die wichtige Frage, ob sie Soll- oder Istversteuerer sind. Nach Datenlage kommt es beim Befüllen der Zeile 22 der aktuellen Umsatzsteuererklärung jedoch häufig zu Missverständnissen. Mit der Ziffer 1 wird angegeben, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung). Mit der Ziffer 2 wird auf die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) verwiesen. Mit der Ziffer 3 gibt der Unternehmer an, dass er die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) nur auf einzelne Unternehmensteile anwendet.

Quelle: b.b.h.

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