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Kassen: FAQ zum Kassengesetz aktualisiert

Vor dem Hintergrund der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO hat das BMF seinen Fragen-Antworten-Katalog zum Kassengesetz aktualisiert (Stand 2.12.2024).
In den FAQ des BMF geht das Ministerium auf folgende Themenbereiche näher ein:
I. Antworten auf allgemeine Fragen
II. Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV
• Thema: Anwendungsbereich
• Thema: Übergangsvorschrift
• Thema: Aufzeichnungssystem
• Thema: EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
• Thema: Der Vorgang
• Thema: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
• Thema: Einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K)
• Thema: Beleg und Belegausgabepflicht
• Thema: Kassen-Nachschau und Datenspeicherung
• Thema: Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
• Thema: Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
• Thema: Verbot des In-Verkehr-Bringens und Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 146a AO

Quelle: b.b.h.

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Anpassung von Vordruckmustern an das Postrechtsmodernisierungsgesetz

Das BMF hat in diversen Vordruckmustern die Rechtsbehelfsbelehrungen an das Postrechtsmodernisierungsgesetz angepasst und die Vordrucke neu bekanntgegeben (BMF, Schreiben v. 3.12.2024 – III C 3 – S 7532/24/10002 :001).
Hintergrund: Auf Grund des Postmodernisierungsgesetzes wurden die Bekanntgabevermutungen nach den §§ 122, 122a und 123 AO von drei auf vier Kalendertage verlängert. Die Neuregelung (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a, § 122a Abs. 4 und § 123 Satz 2 AO n.F.) ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
In diesem Zusammenhang hat das BMF folgende Vordruckmuster neu bekanntgegeben:
• Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
• Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
• Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
• Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG
• Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG
• Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen
• Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
• Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO
Hinweis:
Weitere Änderungen der Muster sind redaktioneller Art. Die neuen Vordrucke finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: b.b.h.

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Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln durch Einzelhändler

Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeräumten Aufzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht hat (BFH, Urteil v. 16.9.2024 – III R 28/22, veröffentlicht am 28.11.2024).

Quelle: b.b.h.

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Aufzeichnungspflichten für Bewirtungskosten

Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilt zur Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben
Als Steuerberater ist man es normalerweise gewohnt, sich bei Urteilsbegründungen seitenweise durch sehr sachliche Ausführungen der Richter zu kämpfen. Da lassen die Aussagen der Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.Oktober 2023; 6 K 6089/20) aufhorchen:
„Bei Division der berechneten alkoholischen Getränke durch die vorgetragene Teilnehmerzahl ergibt sich rein rechnerisch, dass ein Teilnehmer im Durchschnitt mindestens 0,7 Liter Bier und zusätzlich 0,5 Flaschen Rot- oder Weißwein oder Prosecco getrunken haben muss. Aus Sicht des erkennenden Senats müssten sich dadurch viele Teilnehmer im Verlauf der Veranstaltungen nicht mehr in einem Zustand befunden haben, in dem das Führen fachlicher Gespräche realistisch erscheint, und, falls doch, dürften diese Gespräche nicht den für Repräsentations- und Werbezwecke qualitativ hochwertigen Charakter erreicht haben.“
Klingt nach einer guten Party. Da fragt sich der geneigte Steuerbürger dann doch – was war da los? Und warum landete der Fall vor dem Finanzgericht?
Kick-Off-Meeting mit Geschäftspartnern
Ein Unternehmen der Immobilienwirtschaft führte in den Streitjahren zwei sogenannte Kick-Off-Veranstaltungen mit Kunden und Geschäftspartnern sowie die Feier eines Betriebsjubiläums durch. Streitig ist die Behandlung der dafür angefallenen Cateringkosten.
Die Veranstaltungen fanden jeweils auf einer vom Unternehmen aktuell betreuten Baustelle statt. Bei den Veranstaltungen waren zu Cateringzwecken provisorische Tresen aufgebaut, an denen die Gäste sich Speisen „in die Hand” sowie Getränke abholen konnten, um sie entweder im Stehen oder an Stehtischen zu verzehren. Abgesehen von Hintergrundmusik wurde kein gesondertes Unterhaltungsprogramm angeboten. Die Gäste und Mitarbeiter sowie Geschäftsführer nutzten diese Zeit zu Kontaktgesprächen.
Ohne Aufzeichnung keine Betriebsausgabe
Die steuerliche Abziehbarkeit von Bewirtungskosten ist sehr genau geregelt. Bewirtungskosten sind nur insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist. Von den angemessenen Aufwendungen sind wiederum 30 Prozent nicht abzugsfähig.
Der Steuerpflichtige muss zudem für den Betriebsausgabenabzug bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllen. Erfasst werden müssen Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Im Bericht über die Außenprüfung stellte der Betriebsprüfer im zu entscheidenden Urteilsfall fest, die Cateringaufwendungen im Rahmen der Veranstaltungen seien nichtabziehbare Aufwendungen, weil die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt worden seien.
Vorliegen einer Bewirtungsleistung
Der Steuerpflichtige im Urteilsfall war findig und argumentierte, dass gar keine Bewirtung vorgelegen habe und demzufolge auch keine Aufzeichnungspflichten zu erfüllen gewesen seien. Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen beköstigt werden. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen hätte die Darreichung der Speisen und Getränke allenfalls das Niveau eines dem Rahmen der Veranstaltung angepassten Imbisses. Das Catering habe nicht im Vordergrund gestanden. Seine Kosten stellten deswegen auch keine Bewirtungskosten dar. Im Vordergrund habe der fachliche Austausch gestanden. Die betriebliche Veranlassung sei deswegen nicht zweifelhaft.
Finanzverwaltung lässt nur wenige Ausnahmen zu
Keine Bewirtung liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch nur bei der Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) vor. Dies ist z. B. bei betrieblichen Besprechungen der Fall, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt. Die dabei für die Lebensmittel anfallenden Aufwendungen sind unbeschränkt abziehbar. Doch Vorsicht: der Ausschank von Alkohol zählt nicht darunter, Hierbei handelt es sich um Bewirtungskosten, wie das Finanzgericht München (Urteil vom 9. März 2021; 6 K 2915/17) entschied, die Revision bei Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VIII R 12/21 anhängig.
Auch bei Produkt- oder Warenverkostungen, z. B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen )Händler oder bei Messeveranstaltungen gelten die Regelungen für Bewirtungen nicht. Hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren. Voraussetzung für den unbeschränkten Abzug als Betriebsausgabe ist, dass nur das zu veräußernde Produkt und ggf. Aufmerksamkeiten (z. B. Brot anlässlich einer Weinprobe) gereicht werden. Diese Aufwendungen können als Werbeaufwand unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Urteilsfall waren diese Ausnahmen nicht anwendbar.
Bewirtung muss nicht im Vordergrund stehen
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht folgten der Argumentation des Steuerpflichtigen nicht. Beiden sahen die Regelungen zu Bewirtungskosten als anwendbar an, sodass die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass überhaupt nur als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllt worden sind.
Die Formulierung, nach der eine „Bewirtung” nur dann vorliegt, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Anwendung der Regelungen stets ausscheidet, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist. Vielmehr besagt sie nur, dass ein vollständiges Abzugsverbot greifen kann, wenn neben der Bewirtung im engeren Sinne zusätzliche Leistungen geselliger oder unterhaltender Art geboten werden.
Wird die Bewirtung hingegen anlässlich einer geschäftlichen Besprechung oder einer Marketingveranstaltung gereicht und wird dem Kunden/Geschäftspartner lediglich zur Schaffung eines besseren Geschäftsklimas eine Mahlzeit zugewendet, so greife die Ausnahme nicht. Die Richter sind zur Überzeugung gelangt, dass unabhängig vom vorgetragenen etwaigen Mehrwert der Veranstaltungsplanung für die erschienenen Gäste und auch unabhängig von dem Mehrwert, den das Unternehmen selbst aus dem Erscheinen ihrer Geschäftspartner zu Kick-Offs und Jubiläum zog, die Bewirtung nicht in diesem eng zu verstehenden Sinne von der Rückausnahme des Einkommensteuergesetzes erfasst ist.
Fazit
Unternehmer sollten bei der Bewirtung von Geschäftspartnern und Kunden unabhängig vom Anlass stets die einschlägigen Aufzeichnungspflichten beachten, um den Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden.

Quelle: b.b.h.

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Rechtmäßigkeit von Schätzungen im Wege eines externen Betriebsvergleichs auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung

Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung stellt nach der BFH-Rechtsprechung eine anerkannte Schätzungsmethode nach den Grundsätzen des äußeren Betriebsvergleichs dar. Soweit der BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren X R 19/21 die Frage aufgeworfen hat, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze beruhen, wie sie zustande kommen und welche Auswirkungen sich hieraus auf die
Tauglichkeit eines äußeren Betriebsvergleichs anhand der amtlichen Richtsatzsammlung ergeben, ergibt sich hieraus gegenwärtig noch keine konkret absehbare Abweichung von der bisherigen Spruchpraxis
(Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss v. 8.5.2024 – 1 V 123/23).

Quelle: b.b.h.

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Bürokratieabbau mit Auswirkungen auf die Rückstellungsbildung

Die künftige Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre wird zu Veränderungen bei der Rückstellungsbildung führen. Konkret wird sich der zu erwartende Aufwand für die Aufbewahrung von Buchungsbelegen (wie z.B. Rechnungen) sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz verringern.
Die Regelung zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege tritt ab dem 1.1.2025 in Kraft. Das bedeutet: Betroffen sind Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 aufgestellt werden. Denn eine der Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen ist die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag.

Quelle: b.b.h.

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Gesetzgebung: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Der Bundestag hat am 26.9.2024 das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ (BT-Drucks. 20/11306) in 2./3. Lesung beschlossen. Der Abstimmung lagen eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT- Drucks.20/13015) sowie ein Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit (BT-Drucks.20/13016) zugrunde. Das Vorhaben bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
U.a. sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
• Verkürzung der gesetzlichen Aufbewahrungsdauer von zehn auf acht Jahre für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht,
• Abbau von Melde- und Informationspflichten, wie z.B. die Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige,
• Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, insbesondere durch den Abbau von Schriftformerfordernissen, die Einführung einer digitalen Auslesung von Reisepässen bei der Fluggastabfertigung und die Einführung einer zentralen Datenbank der Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung,
• Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung in dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Bundesnotarordnung und mehreren weiteren Vorschriften.
Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden folgende Änderungen beschlossen:
• Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Steuerverwaltungsakten: Künftig soll es den Steuerbehörden ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Die bisher vorgesehene Einwilligung des Empfängers soll entfallen, stattdessen ist eine Widerspruchslösung geplant.
• Entlastung von Unternehmen durch Änderungen im Aktienrecht: Künftig soll es ausreichen, Unterlagen zu vergütungsbezogenen Beschlüssen auf der Hauptversammlung auf der Internetseite zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung soll dann nicht mehr nötig sein.
• Im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetzsollen die Formerfordernisse erweitert werden. Damit solle es Unternehmen erlaubt werden, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Ausgenommen von der Neuregelung sind zum Schutz von Arbeitnehmern die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige, die in § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesgenannt sind (u.a. Bau-, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe sowie Fleischwirtschaft).
• Im Bereich der Leiharbeit sind ebenfalls Änderungen vorgesehen. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll künftig verankert werden, dass für Überlassungsvereinbarungen zwischen Ver- und Entleihern die Textform ausreichend ist, diese also beispielsweise per E-Mail abgeschlossen werden können. Weitere Änderungen betreffen z.B. Unternehmen, die Betriebsstätten vollständig in einen anderen behördlichen Zuständigkeitsbereich verlegen. Statt jeweils einer An- und Abmeldung bei der örtlichen Behörde soll künftig die Anmeldung im neuen Zuständigkeitsbereich ausreichen.
• Zudem nahmen die Koalitionsfraktionen noch etliche Änderungen an Regelungen vor, die bereits im Regierungsentwurf vorgesehen waren. Verzichtet wird beispielsweise auf die vorgesehene Regelung, bei Flugabfertigungen Reisepässe digital auszulesen.
• Mit Blick auf laufende Cum-Ex- Ermittlungsverfahren wurde zudem die Regelung zu den modifizierten Aufbewahrungsfristen angepasst. Die verkürzte Aufbewahrungsfrist soll für Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten.
Hinweis:
In seiner Stellungnahme zu dem Gesetz begrüßt der Bundesrat den Entwurf grundsätzlich und unterbreitet etliche Änderungsvorschläge, etwa um weitere Schriftformerfordernisse abzubauen. In ihrer Gegenäußerung kündigt die Bundesregierung die Prüfung einzelner Vorschläge der Länderkammer an, andere lehnt sie ab, einige will sie direkt übernehmen. Das trifft in modifizierter Form unter anderem auf den Vorschlag des Bundesrates zu, die Textform bei Arbeitsverträgen zu stärken.

Quelle: b.b.h.

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Vergabe der Wirtschafts- Identifikationsnummer (WIdNr.) und Auswirkungen

Das BZSt weist darauf hin, dass es im Monat November 2024 zu einer längeren Bearbeitungszeit bei der Vergabe der USt-IdNr. kommen kann, insbesondere bei Anträgen auf Vergabe der USt-IdNr. für Organgesellschaften (BZSt).
Das BZSt führt dazu aus: Voraussichtlich ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das BZSt die W-IdNr. vergeben. Dies erfolgt in mehreren Stufen automatisiert.
Die W-IdNr. wird in ihrem Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) entsprechen. Es handelt sich aber um zwei eigenständige Identifikationsnummern.
Für den Vergabeprozess der WIdNr. werden neben den Steuerkonten der Finanzämter die beim BZSt zur USt-IdNr. gespeicherten Unternehmensdaten zur Verfügung gestellt.
Aus technischen Gründen können Unternehmensdaten für einen kurzen Zeitraum nicht aktualisiert werden. Dies hat Auswirkungen auf die Vergabe der USt-IdNr.
Es kann daher im Monat November2024 zu einer längeren Bearbeitungszeit bei der Vergabe der USt-IdNr. kommen, insbesondere bei Anträgen auf Vergabe der USt-IdNr. für Organgesellschaften.
Das BZSt empfiehlt daher, soweit möglich, Ihre Anträge auf Vergabe der USt-IdNr. frühzeitig zu stellen, beispielsweise direkt mit der umsatzsteuerlichen Registrierung beim Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung).
Auch bei der Beantragung oder Anforderung der erneuten Mitteilung der USt-IdNr. über das Online-Vergabeformular kann es zu Verzögerungen kommen.
Keine Auswirkungen ergeben sich jedoch bei Anträgen auf Eintragung oder Änderung einer Euro-Adresse für Einzelunternehmen oder Hinterlegung von Vollmachten für das UStKV. Grundsätzlich wird es keine Auswirkungen auf das Bestätigungsverfahren von USt-IdNrn. geben. Gegebenfalls werden die Unternehmensdaten wie oben beschrieben für einen kurzen Zeitraum nicht aktualisiert. Zusammenfassende Meldungen können weiterhin wie gewohnt abgeben werden.
Hinweis:
Das BZSt weist ferner darauf hin, dass aktuell die Reaktionszeiten im Online-Bestätigungsverfahren ausländischer USt-IdNrn länger als üblich sind. Dies betrifft auch die XML-RPC-Schnittstelle. An einer Lösung des Problems werde gearbeitet. Schriftliche oder telefonische Abfragen greifen auf die gleiche Datenbank zurück, sodass sich auch diesbezüglich die Bearbeitungszeiten verlängern.

Quelle: b.b.h.

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