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Europa: Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (Rat der Europäischen Union)

Der Rat der Europäischen Union hat am 11.3.2025 diverse Rechtsakte beschlossen, mit denen die Vorschriften der EU über die Mehrwertsteuer an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen.
Hintergrund: Die EU-Kommission hat am 8.12.2022das Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ vorgelegt, das drei Vorschläge umfasst:
• einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter,
• einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer sowie
• einen Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich der Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen
Das nun beschlossene Paket führt zu folgenden Änderungen in Bezug auf drei verschiedene Aspekte des MwSt-Steuersystems:
• bis 2030 vollständige Digitalisierung der MwSt-Meldepflichten für Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen an Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkaufen,
• Verpflichtung von Online-Plattformen zur Zahlung von MwSt für Kurzzeitvermietung von Unterkünften und für Personenbeförderung in den meisten Fällen, in denen einzelne Dienstleistungserbringer keine MwSt erheben,
• Verbesserung und Ausweitung der einzigen Anlaufstellen für die MwSt im Internet, damit Unternehmen nicht in allen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, eine kostspielige MwSt-Registrierung vornehmen müssen.
Die nächsten Schritte:
Die Richtlinie, die Verordnung und die Durchführungsverordnung treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung und die Durchführungsverordnung sind unmittelbar anwendbar; die Richtlinie muss jedoch in nationales Recht umgesetzt werden.
Quelle: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung v. 11.3.2025 (il)

Quelle: b.b.h.

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Genehmigung zur Ist-Versteuerung für freiberufliche Partnerschaft

Für eine freiberuflich tätige Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die die Umsatzgrenze nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG a.F.) überschreitet und ihren handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, kommt die Ist-Versteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG a.F.) nicht in Betracht (FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 9.7.2024 – 9 K 86/24; Revision anhängig, BFH-Az. V R 16/24).
Hintergrund: Das FA kann auf Antrag anstatt der (regulären) Soll-Versteuerung die Ist-Versteuerung u.a. dann gestatten, soweit der Unternehmer Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des EStG ausführt, § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG a.F.).

Quelle: b.b.h.

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Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen

Hinsichtlich der Einkommensteuerbefereiung von Photovoltaikanlagen hat das FG Münster Zweifel am Betriebsausgabenabzugsverbot geäußert!
Mit einem bemerkenswerten Beschluss vom 21.10.2024 (Az. 1 V 1757/24 E) hat das Finanzgericht (FG) Münster einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich nachlaufender Betriebsausgaben für das Jahr 2022 (VZ 2022) stattgegeben. Gegenstand des Verfahrens waren Umsatzsteuerzahlungen und Steuerberatungskosten, die aus der Veranlagung von Vorjahren resultierten und die das Finanzamt aufgrund der Einkommensteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG nicht zum Abzug zugelassen hatte.
Hintergrund: Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen
Seit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) steuerfrei. Die Regelung dient der Förderung erneuerbarer Energien und soll insbesondere Betreiber kleiner Anlagen entlasten. Unklar ist jedoch, wie mit Betriebsausgaben umzugehen ist, die in Zusammenhang mit diesen Anlagen stehen – insbesondere, wenn sie auf Einnahmen der Vorjahre entfallen, die noch steuerpflichtig waren.
Ernstliche Zweifel des FG Münster
Das FG Münster äußerte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs. Es stellte fest, dass weder § 3 Nr. 72 EStG noch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG Aussagen zur Behandlung von Betriebsausgaben treffen. Diese Vorschriften regeln ausschließlich die Steuerfreiheit der Einnahmenseite.
Auch ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG komme nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht. Dieses Abzugsverbot gilt nur für Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Laut FG Münster fehlt jedoch ein solcher Zusammenhang, da sich die streitigen Betriebsausgaben (z. B. Steuerberatungskosten) auf Einnahmen aus Vorjahren beziehen, die noch steuerpflichtig waren. Wörtlich führt das FG in Rz. 27 aus:
“Danach liegt überhaupt kein Zusammenhang zwischen den Ausgaben und steuerfreien Einnahmen, geschweige denn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, vor.”
Abgrenzung zum BMF-Schreiben vom 17.07.2023
Das FG betonte außerdem, dass seine Entscheidung nicht im Widerspruch zum BMF-Schreiben vom 17.07.2023 steht. In Rz. 21 des Schreibens wird klargestellt, dass es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang und nicht auf einen zeitlichen Zusammenhang ankommt. Die Anwendungsregelungen des Schreibens beziehen sich zudem nur auf die Steuerbefreiung der Einnahmen und enthalten keine Vorgaben zum Betriebsausgabenabzug.
Ausblick: Auswirkungen und offene Fragen
Der Beschluss des FG Münster unterstreicht, dass der Gesetzgeber wichtige Fragen zur Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen bislang unbeantwortet gelassen hat. Sollte sich die Sichtweise des FG Münster im Hauptsacheverfahren durchsetzen, könnte dies für Betreiber von Photovoltaikanlagen erhebliche Auswirkungen haben. Nachlaufende Betriebsausgaben, die sich auf noch steuerpflichtige Einnahmen der Vorjahre beziehen, wären dann abzugsfähig.
Das Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten und dürfte für Klarheit sorgen. Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten sich jedoch bereits jetzt gut beraten lassen, um potenzielle Ansprüche geltend zu machen.
Fazit
Der Beschluss des FG Münster zeigt erneut, dass die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen komplex bleibt. Steuerpflichtige und Berater sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, um von potenziellen Erleichterungen zu profitieren. Es bleibt spannend, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt und ob der Gesetzgeber hier nachbessert.

Quelle: b.b.h.

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Digitalpolitik in EU

Die neue EU-Kommission hat mit ihrem Arbeitsprogramm 2025 einen Kurswechsel in der Digitalpolitik eingeleitet. Statt neuer Rechtsakte zur Digitalisierung stehen Vereinfachung und Evaluierung auf der Agenda. Mit der KI-Haftungsrichtlinie und der ePrivacy-Verordnung wurden gleichzeitig zentrale Regulierungsvorhaben der letzten Jahre aufgegeben.

Quelle: b.b.h.

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Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb steuerfreier Photovoltaikanlagen

Die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStGsteuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 ist als Betriebsausgabe abzugsfähig (Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.12.2024 – 9 K 83/24; Revision anhängig, BFH-Az. X R 2/25).
Hintergrund: Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden

Quelle: b.b.h.

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Kassen: Bewertung der Bonpflicht

Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, wie sie die Belegausgabepflicht bewertet, und welche Maßnahmen hieraus folgen sollten (BT-Drucks. 20/14810).
Hierzu führt die Parlamentarische Staatssekretärin Sarah Ryglewski weiter aus:
Zur wirksamen Bekämpfung von Steuerhinterziehung ist grundsätzlich sowohl die verpflichtende Ausstattung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) als auch die Belegausgabepflicht notwendig. Die Belegausgabepflicht dient dabei der Stärkung der Transparenz und einer effizienten Überprüfung der steuerlichen Aufzeichnungen durch die Finanzverwaltung. Aufgrund des Zusammenwirkens von TSE und Belegausgabepflicht ist für die Finanzverwaltung leichter nachprüfbar, ob der Geschäftsvorfall einzeln festgehalten und aufgezeichnet wurde, sowie ob der Geschäftsvorfall die TSE durchlaufen hat.
Nur durch das Zusammenspiel der Belegausgabepflicht und der Absicherung durch die TSE konnte durch die Finanzverwaltung festgestellt werden, dass Manipulationen vorgenommen wurden. So konnte aufgedeckt werden, dass ein Kassenhersteller durch Manipulationen an dem System es ermöglicht hat, die TSE in bestimmten Fällen zu umgehen. Ohne die Belegausgabepflicht, wäre die Aufdeckung dieser betrügerischen Manipulationen deutlich erschwert gewesen. Im Jahr 2025 wird das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen evaluiert. Dabei soll das Zusammenspiel aller Maßnahmen, die mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eingeführt worden sind, untersucht und beurteilt werden. Hierzu werden u. a. Wirkungsweise, Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Praktikabilität der Belegausgabepflicht untersucht.
Der Gesetzgeber hat bereits ausdrücklich elektronische Lösungen zur Belegausgabe anstelle eines Papierbeleges zugelassen und auch keine Vorgaben gemacht, wie ein elektronischer Beleg zur Verfügung gestellt werden muss.

Quelle: b.b.h.

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Anscheinsbeweis bei privater Pkw-Nutzung

Bundesfinanzhof urteilt zur Aussagekraft fehlerhafter Fahrtenbücher. Für betriebliche Pkw, die auch privat genutzt werden können, müssen Unternehmer grundsätzlich eine Privatentnahme ansetzen, wodurch ein höherer Gewinn zu versteuern ist. Bei der Überlassung eines Dienstfahrzeuges an einen Angestellten muss für die private Nutzungsmöglichkeit ein Sachbezug als Arbeitslohnversteuert werden. Für die private Nutzung gilt dabei ein sogenannter Anscheinsbeweis. Doch was passiert, wenn der Unternehmer behauptet, eine Privatnutzung hätte gar nicht stattgefunden? Und wie kann dies nachgewiesen werden? Darüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 22. Oktober 2024 (VIII R 12/21) zu entscheiden. Mangels Sachverhaltsaufklärung wurde das Verfahren jedoch zurück an das Finanzgericht München verwiesen.
Ein Lamborghini im Betriebsvermögen
Der Steuerpflichtige, ein Prüfsachverständiger, erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. In seinem Betriebsvermögen befanden sich ein geleaster BMW 740d X Drive sowie ein mit einer Werbefolie versehener, ebenfalls geleaster, Lamborghini Aventador. Die Aufwendungen für den Lamborghini und den BMW machte der Steuerpflichtige in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Für beide Fahrzeuge führte er jeweils handschriftlich Fahrtenbücher. In den Streitjahren hatte der Steuerpflichtige außerdem zwei weitere Fahrzeuge im Privatvermögen – einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander.
Finanzamt versagt Betriebsausgabenabzug und unterstellt Privatnutzung
In der Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Leasingkosten für den Lamborghini um zwei Drittel zu kürzen seien, da es sich um unangemessene Kosten der allgemeinen Lebensführung handele. Des Weiteren seien die bisher nicht berücksichtigten Entnahmen für die Privatnutzung des Lamborghini sowie des BMW anzusetzen. Die Fahrtenbücher, die angeblich eine Privatnutzung für die Fahrzeuge widerlegen, seien nicht lesbar und deshalb nicht anzuerkennen. Der Steuerpflichtige legte erfolglos Einspruch ein.
Privatnutzung von Pkw aus steuerlicher Sicht
Die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die Vorschrift ist auch auf zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzte Fahrzeuge anzuwenden, die der Steuerpflichtige lediglich als Leasingnehmer nutzt. Bei einem beruflichen/betrieblichen Nutzungsanteil von bis zu 50 Prozent ist der private Nutzungsanteil mittels Kostenschätzung zu berechnen. Alternativ kann der private Nutzungsanteil durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Ausnahmen von der Besteuerung der Privatnutzung
Eine private Nutzung muss für eine Besteuerung jedoch tatsächlich stattgefunden haben. Hierfür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt.
Dieser Anscheinsbeweis kann aber widerlegt werden. Dafür ist es allerdings nicht ausreichend, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Eine Widerlegung ist möglich, wenn im Privatvermögen und im betrieblichen Bereich jeweils mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den betrieblichen und den privaten Fahrzeugen ausfallen. Denn bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.
Hinweis: Grundsätzlich muss das Fahrzeug überhaupt erst einmal für die private Nutzung geeignet und mit einem Privatfahrzeug vergleichbar sein. So sind Lkw, Zugmaschinen oder Werkstattwagen für die Zurechnung eines solchen privaten Vorteils grundsätzlich nicht geeignet.
Sofern im privaten Bereich ein vergleichbares oder höherwertiges privates Fahrzeug vorhanden ist, kann der Ansatz der privaten Nutzung entbehrlich sein. Dabei kommt es immer auch auf die individuellen Nutzungsmöglichkeiten an. Bei mehrköpfigen Familien können auch mehrere Fahrzeuge parallel genutzt werden, sodass ein oder mehrere Fahrzeuge im Privatvermögen die private Nutzung eines Geschäfts- oder Firmenwagens nicht ausschließen.
Tipp: Bei Arbeitnehmern kann die Privatnutzung durch den Arbeitgeber untersagt werden. Ein solches Nutzungsverbot muss jedoch vom Arbeitgeber auch glaubhaft überwacht und dokumentiert werden.
Entscheidung des BFH zum Anscheinsbeweis
Das Finanzgericht hatte im vorliegenden Urteilsfall ausgeführt, der Steuerpflichtige habe den Anscheinsbeweis nicht durch ordnungsgemäße Fahrtenbücher entkräftet. Auch der Umstand, dass dem Steuerpflichtigen andere Luxusfahrzeuge im Privatvermögen zur Verfügung gestanden hätten, widerlege den Anscheinsbeweis nicht. Der BFH war mit der Art der Urteilsfindung durch das Finanzgericht jedoch nicht zufrieden und verwies den Fall an dieses zurück.
Finanzgericht muss nachbessern
Der BFH widersprach dem Finanzgericht darin, dass der Anscheinsbeweis nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erschüttert werden könne. Die geführten Fahrtenbücher dürften nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie nicht ordnungsgemäß seien. Ob ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch dann zu verwerfen ist, wenn dessen Aufzeichnungen (teilweise) nicht lesbar sind, war für den BFH nicht streiterheblich, denn hier ging es um die vorrangig zu klärende Frage, ob eine Privatnutzung überhaupt stattgefunden hat. Dass das vorgelegte Fahrtenbuch vermutlich nicht die strengen Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erfüllte, war daher unerheblich.
Auch die Behauptung des Finanzgerichts, es handele sich um Fahrzeuge mit anderem Prestige und anderen Nutzungsmöglichkeiten, ist nicht durch Tatsachen unterlegt. Maßgeblich sind die Vergleichskriterien wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung oder auch Fahrleistung. Damit hat sich das Finanzgericht im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt und wird dies nachzuholen haben.
Fazit
Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge sprechende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Quelle: b.b.h.

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Einkommensbesteuerung der nicht buchführenden Landwirte

Einkommensbesteuerung der nicht buchführenden Landwirte

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat zur Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 für nicht buchführenden Landwirte Stellung genommen (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz v. 18.12.2024 – S 2233#2023/0003-0404 St).
Folgende Grundsätze werden in der Verfügung aufgeführt:
• Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht buchführenden Winzer einschließlich der Inhaber gemischter Betriebe (Weinbau und Landwirtschaft) für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2023/2024 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 2.12.2013 – S 2233 A – St 31 1/St 31 5, soweit in der Verfügung nicht etwas anderes bestimmt ist.

• Es besteht nur ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz sämtlicher bei dem Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Richtbeträge für Bebauungs- und Ausbaukosten oder dem Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben. Es ist auch nicht zulässig, dass der einzelne Betrieb, z.B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich für die Kosten der Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine einen Richtbetrag ansetzt.

• Sofern der Weinbaubetrieb anstelle der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend macht, kann dieVereinfachungsregelung von dem Betrieb in nachfolgenden Wirtschaftsjahren nicht mehr beansprucht werden. Dies gilt wegen der Betriebsbezogenheit der Vereinfachungsregelung selbst dann, wenn beispielsweise der Betrieb wesentlich verkleinert oder vergrößert wird oder sich die Art und Weise der Vermarktung ändert. Eine Rückkehr ist nach einer unentgeltlichen Übertragung i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG oder Einbringung des Betriebs i. S. v. § 24 UmwStGzum Buch- oder Zwischenwert auch für den Rechtsnachfolger ausgeschlossen.
In dem zweiten Abschnitt „Richtbeträge“ wird zu folgenden Themen Stellung genommen:
• Bebauungskostenrichtbetrag
• Ausbaukostenrichtbeträge
• Richtbeträge führen zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung
• Sonstige Kosten
• Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz v. 18.12.2024 S 2233#2023/0003-0404 St

Quelle: b.b.h.

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