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Bundesrat: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz


Der Bundesrat hat am 10.06.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, welches der Bundestag am 19.05.2022 beschlossen hatte. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.
In Kraft treten können dann erweitere Abschreibungsmöglichkeiten für Firmen, die verlängerte Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer und Vorschriften zur steuerfreien Auszahlung eines Pflege-Bonus.

Quelle: b.b.h.

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Einführung einer Umsatzgrenze bei der LuF


Das BMF hat ein Schreiben zur Einführung einer Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 2.6.2022 – III C 2 – S 7410/19/10001 :016).
Hintergrund: Mit Art. 11 Nr. 6 Buchst. a und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I S. 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. von 600.000 € eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsätze im laufenden Kalenderjahr zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern.
Hierzu führt das BMF u.a. aus:
• Hinsichtlich der Einführung der Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG sind Verwaltungsregelungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufzunehmen.
• Ferner werden in Abschnitt 24.8 UStAE Regelungen zu dem Sachverhalt aufgenommen, dass beim Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Veräußerer zur Regelbesteuerung optiert hatte.
• Mit Art. 11 Nr. 6 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG aufgehoben. Die Verwaltungsanweisung in Abschnitt 24.1 Abs. 3 UStAE ist zu streichen und das BMF-Schreiben vom 1.12.2009, BStBl I S. 1611 aufzuheben.
Hinweis:
Die Regelungen dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden. Das BMF-Schreiben vom 1.12.2009, BStBl I S. 1611, wird mit Wirkung ab dem 1.1.2022 aufgehoben.

Quelle: b.b.h.

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Nachweis: betriebliche Nutzung eines PKW


Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (Anschluss an BFH-Urteil v. 15.7.2020 – III R 62/19: BFH, Urteil v. 16.3.2022 – VIII R 24/19; veröffentlicht am 2.6.2022).

Quelle: b.b.h.

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Geänderte Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen


Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b) i. V. mit § 6a UStG) geändert (BMF, Schreiben v. 20.5.2022 – III C 3 – S 7140/19/10002 :011).
Hintergrund: Mit BMF, Schreiben v. 9.10.2020 – III C 3 – S 7140/19/10002 :007, wurde der UStAE im Hinblick auf die Änderungen im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I S. 2451) angepasst. Im Nachgang zur Veröffentlichung hat sich Anpassungsbedarf ergeben, um in der Praxis aufgekommene Zweifelsfragen zu beantworten.
Mit dem BMF-Schreiben wird Abschnitt 4.1.2 UStAE geändert.
Hinweis:
Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden.

Quelle: b.b.h.

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Bundestag beschließt Viertes Corona-Steuerhilfegesetz


Der Bundestag hat am 19.5.2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/1906) in 2./3. Lesung verabschiedet. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf (BT-Drucks. 20/1111) haben sich einige Änderungen ergeben, wie z.B. bei der geplanten Verlängerung der Erklärungsfristen und dem geplanten Pflegebonus. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
U.a. sind die folgenden Regelungen geplant:
• Verlängerung der Erklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Termine und Fristen in der AO für beratene Steuerpflichtige für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024, Art. 97 § 36 Absatz 3 ff. EGAO; daneben Verlängerung der Erklärungsfristen für nicht beratene Steuerpflichtige für die Besteuerungszeiträume 2021 und 2023.
• Steuerbefreiung von an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4.500 € ab dem VZ 2021 (begünstigter Auszahlungszeitraum: 18.11.2021 bis 31.12.2022). Anmerkung: Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war vorgesehen, nur solche Zahlungen von der Steuer zu befreien, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen geleistet werden. Diese Voraussetzung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Damit sind nun auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt. Auch der begünstigte Personenkreis wurde erweitert. Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Darüber hinaus wurde der Betrag von ursprünglich 3.000 € auf 4.500 € angehoben.
• Verlängerung der steuerlichen Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um sechs Monate bis Ende Juni 2022.
• Verlängerung der bestehenden Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022.
• Verlängerung der Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr.
• Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
• Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr.
• Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG um ein weiteres Jahr.
• Erweiterung des Registerbezugs beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt vom Inland auf EU/EWR-Staaten zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der EU-Kommission.
• Aufhebung der Regelungen zur bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren. Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG bleibt unverändert bestehen. Anmerkung: Diese Regelung ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens neu aufgenommen worden.
• Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 – Informationsblätter für Kleinanleger Anmerkung: Diese Regelung ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens neu hinzugekommen.
Hinweis:
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Quelle: b.b.h.

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Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung


Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten (BFH, Urteil v.17.11.2021 – II R 43/19; veröffentlicht am 12.5.2022). Hintergrund: Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO besteht die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO nicht, soweit die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben i.S. des Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 2 Nr. 1 AO wird die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben i.S. des Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h DSGVO insbesondere gefährdet, wenn die Erteilung der Information die betroffene Person oder Dritte in die Lage versetzen könnte, steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern (§ 32a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO), steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen (§ 32a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO) oder Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen (§ 32a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO) und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde. § 32b Abs. 3 AO schreibt für solche Fälle geeignete Schutzmaßnahmen vor.

Quelle: b.b.h.

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Bewertung von Pensionsrückstellungen


Das BMF hat ein Schreiben zum maßgebenden Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 2.5.2022 – IV C 6 – S 2176/20/10005 :001).
Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil v. 20.11.2019- XI R 42/18 entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist.

Quelle: b.b.h.

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Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme


Die Finanzverwaltung hat nach § 4 KassenSichV in der DSFinV-K 2.3 die technischen Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle für Kassensysteme erarbeitet (BMF, Schreiben v. 21.4.2022 – IV A 4 – S 0316-a/19/10007 :004).
Hintergrund: Die DSFinV-K ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sicherstellen.

Quelle: b.b.h.

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