Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Kassen: Bewertung der Bonpflicht

Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, wie sie die Belegausgabepflicht bewertet, und welche Maßnahmen hieraus folgen sollten (BT-Drucks. 20/14810).
Hierzu führt die Parlamentarische Staatssekretärin Sarah Ryglewski weiter aus:
Zur wirksamen Bekämpfung von Steuerhinterziehung ist grundsätzlich sowohl die verpflichtende Ausstattung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) als auch die Belegausgabepflicht notwendig. Die Belegausgabepflicht dient dabei der Stärkung der Transparenz und einer effizienten Überprüfung der steuerlichen Aufzeichnungen durch die Finanzverwaltung. Aufgrund des Zusammenwirkens von TSE und Belegausgabepflicht ist für die Finanzverwaltung leichter nachprüfbar, ob der Geschäftsvorfall einzeln festgehalten und aufgezeichnet wurde, sowie ob der Geschäftsvorfall die TSE durchlaufen hat.
Nur durch das Zusammenspiel der Belegausgabepflicht und der Absicherung durch die TSE konnte durch die Finanzverwaltung festgestellt werden, dass Manipulationen vorgenommen wurden. So konnte aufgedeckt werden, dass ein Kassenhersteller durch Manipulationen an dem System es ermöglicht hat, die TSE in bestimmten Fällen zu umgehen. Ohne die Belegausgabepflicht, wäre die Aufdeckung dieser betrügerischen Manipulationen deutlich erschwert gewesen. Im Jahr 2025 wird das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen evaluiert. Dabei soll das Zusammenspiel aller Maßnahmen, die mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eingeführt worden sind, untersucht und beurteilt werden. Hierzu werden u. a. Wirkungsweise, Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Praktikabilität der Belegausgabepflicht untersucht.
Der Gesetzgeber hat bereits ausdrücklich elektronische Lösungen zur Belegausgabe anstelle eines Papierbeleges zugelassen und auch keine Vorgaben gemacht, wie ein elektronischer Beleg zur Verfügung gestellt werden muss.

Quelle: b.b.h.

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Anscheinsbeweis bei privater Pkw-Nutzung

Bundesfinanzhof urteilt zur Aussagekraft fehlerhafter Fahrtenbücher. Für betriebliche Pkw, die auch privat genutzt werden können, müssen Unternehmer grundsätzlich eine Privatentnahme ansetzen, wodurch ein höherer Gewinn zu versteuern ist. Bei der Überlassung eines Dienstfahrzeuges an einen Angestellten muss für die private Nutzungsmöglichkeit ein Sachbezug als Arbeitslohnversteuert werden. Für die private Nutzung gilt dabei ein sogenannter Anscheinsbeweis. Doch was passiert, wenn der Unternehmer behauptet, eine Privatnutzung hätte gar nicht stattgefunden? Und wie kann dies nachgewiesen werden? Darüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 22. Oktober 2024 (VIII R 12/21) zu entscheiden. Mangels Sachverhaltsaufklärung wurde das Verfahren jedoch zurück an das Finanzgericht München verwiesen.
Ein Lamborghini im Betriebsvermögen
Der Steuerpflichtige, ein Prüfsachverständiger, erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. In seinem Betriebsvermögen befanden sich ein geleaster BMW 740d X Drive sowie ein mit einer Werbefolie versehener, ebenfalls geleaster, Lamborghini Aventador. Die Aufwendungen für den Lamborghini und den BMW machte der Steuerpflichtige in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Für beide Fahrzeuge führte er jeweils handschriftlich Fahrtenbücher. In den Streitjahren hatte der Steuerpflichtige außerdem zwei weitere Fahrzeuge im Privatvermögen – einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander.
Finanzamt versagt Betriebsausgabenabzug und unterstellt Privatnutzung
In der Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Leasingkosten für den Lamborghini um zwei Drittel zu kürzen seien, da es sich um unangemessene Kosten der allgemeinen Lebensführung handele. Des Weiteren seien die bisher nicht berücksichtigten Entnahmen für die Privatnutzung des Lamborghini sowie des BMW anzusetzen. Die Fahrtenbücher, die angeblich eine Privatnutzung für die Fahrzeuge widerlegen, seien nicht lesbar und deshalb nicht anzuerkennen. Der Steuerpflichtige legte erfolglos Einspruch ein.
Privatnutzung von Pkw aus steuerlicher Sicht
Die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die Vorschrift ist auch auf zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzte Fahrzeuge anzuwenden, die der Steuerpflichtige lediglich als Leasingnehmer nutzt. Bei einem beruflichen/betrieblichen Nutzungsanteil von bis zu 50 Prozent ist der private Nutzungsanteil mittels Kostenschätzung zu berechnen. Alternativ kann der private Nutzungsanteil durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Ausnahmen von der Besteuerung der Privatnutzung
Eine private Nutzung muss für eine Besteuerung jedoch tatsächlich stattgefunden haben. Hierfür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt.
Dieser Anscheinsbeweis kann aber widerlegt werden. Dafür ist es allerdings nicht ausreichend, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Eine Widerlegung ist möglich, wenn im Privatvermögen und im betrieblichen Bereich jeweils mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den betrieblichen und den privaten Fahrzeugen ausfallen. Denn bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.
Hinweis: Grundsätzlich muss das Fahrzeug überhaupt erst einmal für die private Nutzung geeignet und mit einem Privatfahrzeug vergleichbar sein. So sind Lkw, Zugmaschinen oder Werkstattwagen für die Zurechnung eines solchen privaten Vorteils grundsätzlich nicht geeignet.
Sofern im privaten Bereich ein vergleichbares oder höherwertiges privates Fahrzeug vorhanden ist, kann der Ansatz der privaten Nutzung entbehrlich sein. Dabei kommt es immer auch auf die individuellen Nutzungsmöglichkeiten an. Bei mehrköpfigen Familien können auch mehrere Fahrzeuge parallel genutzt werden, sodass ein oder mehrere Fahrzeuge im Privatvermögen die private Nutzung eines Geschäfts- oder Firmenwagens nicht ausschließen.
Tipp: Bei Arbeitnehmern kann die Privatnutzung durch den Arbeitgeber untersagt werden. Ein solches Nutzungsverbot muss jedoch vom Arbeitgeber auch glaubhaft überwacht und dokumentiert werden.
Entscheidung des BFH zum Anscheinsbeweis
Das Finanzgericht hatte im vorliegenden Urteilsfall ausgeführt, der Steuerpflichtige habe den Anscheinsbeweis nicht durch ordnungsgemäße Fahrtenbücher entkräftet. Auch der Umstand, dass dem Steuerpflichtigen andere Luxusfahrzeuge im Privatvermögen zur Verfügung gestanden hätten, widerlege den Anscheinsbeweis nicht. Der BFH war mit der Art der Urteilsfindung durch das Finanzgericht jedoch nicht zufrieden und verwies den Fall an dieses zurück.
Finanzgericht muss nachbessern
Der BFH widersprach dem Finanzgericht darin, dass der Anscheinsbeweis nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erschüttert werden könne. Die geführten Fahrtenbücher dürften nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie nicht ordnungsgemäß seien. Ob ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch dann zu verwerfen ist, wenn dessen Aufzeichnungen (teilweise) nicht lesbar sind, war für den BFH nicht streiterheblich, denn hier ging es um die vorrangig zu klärende Frage, ob eine Privatnutzung überhaupt stattgefunden hat. Dass das vorgelegte Fahrtenbuch vermutlich nicht die strengen Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erfüllte, war daher unerheblich.
Auch die Behauptung des Finanzgerichts, es handele sich um Fahrzeuge mit anderem Prestige und anderen Nutzungsmöglichkeiten, ist nicht durch Tatsachen unterlegt. Maßgeblich sind die Vergleichskriterien wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung oder auch Fahrleistung. Damit hat sich das Finanzgericht im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt und wird dies nachzuholen haben.
Fazit
Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge sprechende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Quelle: b.b.h.

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Einkommensbesteuerung der nicht buchführenden Landwirte

Einkommensbesteuerung der nicht buchführenden Landwirte

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat zur Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 für nicht buchführenden Landwirte Stellung genommen (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz v. 18.12.2024 – S 2233#2023/0003-0404 St).
Folgende Grundsätze werden in der Verfügung aufgeführt:
• Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht buchführenden Winzer einschließlich der Inhaber gemischter Betriebe (Weinbau und Landwirtschaft) für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2023/2024 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 2.12.2013 – S 2233 A – St 31 1/St 31 5, soweit in der Verfügung nicht etwas anderes bestimmt ist.

• Es besteht nur ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz sämtlicher bei dem Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Richtbeträge für Bebauungs- und Ausbaukosten oder dem Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben. Es ist auch nicht zulässig, dass der einzelne Betrieb, z.B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich für die Kosten der Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine einen Richtbetrag ansetzt.

• Sofern der Weinbaubetrieb anstelle der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend macht, kann dieVereinfachungsregelung von dem Betrieb in nachfolgenden Wirtschaftsjahren nicht mehr beansprucht werden. Dies gilt wegen der Betriebsbezogenheit der Vereinfachungsregelung selbst dann, wenn beispielsweise der Betrieb wesentlich verkleinert oder vergrößert wird oder sich die Art und Weise der Vermarktung ändert. Eine Rückkehr ist nach einer unentgeltlichen Übertragung i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG oder Einbringung des Betriebs i. S. v. § 24 UmwStGzum Buch- oder Zwischenwert auch für den Rechtsnachfolger ausgeschlossen.
In dem zweiten Abschnitt „Richtbeträge“ wird zu folgenden Themen Stellung genommen:
• Bebauungskostenrichtbetrag
• Ausbaukostenrichtbeträge
• Richtbeträge führen zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung
• Sonstige Kosten
• Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz v. 18.12.2024 S 2233#2023/0003-0404 St

Quelle: b.b.h.

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Ohne Beauftragung mit der Erstellung der Steuererklärung keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist

Die Beauftragung nach § 149 Abs. 3 AO knüpft nicht nur an die Bevollmächtigung (§ 80 AO) im Außenverhältnis, sondern bereits sprachlich an eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB, § 611 BGB) zwischen dem erfassten Personenkreis und dem Steuerpflichtigen an (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.9.2024 – 8 K 8033/24; Revision zugelassen).
Hintergrund: Bei der Vorschrift des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, wonach gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann. Hiervon abweichend ist gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO in der seit dem 1.1.2017geltenden Fassung zwingend im Wege einer gebundenen Entscheidung ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitraum eingereicht wird und keine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO eingreift. Nach § 152 Abs. 3 AO gilt § 152 Abs. 2 AO nur dann nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert (Nr. 1), wenn die Steuer auf 0 EUR oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird (Nr. 2), wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (Nr. 3) oder bei hier offenkundig nicht einschlägigen besonderen Steueranmeldungen (Nr. 4).

Quelle: b.b.h.

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Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung

Zur Ermittlung der tat-säch-lichen Kosten für sonstige beruf-liche Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a Satz 1 EStG ist eine Leasing-sonder-zahlung den einzel-nen Veran-lagungs-zeit¬räumen während der Lauf-zeit des Leasing-vertrags zuzu-ord-nen (Ände-rung der Recht-sprechung: BFH, Urteil v. 21.11.2024 – VI R 9/22; veröf-fent¬licht am 16.1.2025).

Hintergrund: Aufwendungen des Arbeit-nehmers für beruf-lich veran-lasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig-keits-stätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG sowie keine Familien-heim-fahrten sind (sonstige beruf-liche Fahrten), sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungs¬kosten zu berück¬sichtigen. Anstelle der tatsäch¬lichen Aufwendungen, die dem Arbeit-nehmer durch die persön¬liche Benutzung eines Beför-derungs-mittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundes-reise-kosten-gesetz (BRKG) festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).

Quelle: b.b.h.

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Rechtsprechung: Neue Revisionsverfahren beim BFH

Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Dezember 2024 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Einkommensteuer
Realteilung: Unter welchen Voraussetzungen kann eine Gewinnverteilungsabrede im Rahmen einer Realteilung rückwirkend geändert werden und ist dabei eine steuerliche Anerkennung der Vereinbarung möglich? Wäre hinsichtlich des für die Zurechnung maßgebenden Zeitpunkts auf die Feststellung des Jahresabschlusses abzustellen? BFH-Az. VIII R 29/24; Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.4.2023 – 9 K 220/20.
Rentenbesteuerung: Liegt eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung im Einzelfall vor, wenn der vor 2005 bezahlte Teil der Vorsorgeaufwendungen aus bereits versteuertem Einkommen den danach bezahlten Teil deutlich übersteigt und sich dieses Übergewicht nicht in dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG widerspiegelt? X R 9/24; FG des Saarlandes, Urteil v. 27.3.2024 – 3 K 1072/20 (s. hierzu Ermel, NWB 25/2024 S. 1700).
Körperschaftsteuer
Organschaft: Ist dann, wenn Organträger eine Körperschaft ist, die eine Spartenrechnung durchzuführen hat, bei der Feststellung des Gewinns der Organgesellschaft und der „damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen“ nach § 14 Abs. 5 KStG auch die Zuordnung des Gewinns zu einer bestimmten Sparte mit festzustellen? BFH-Az. I R 18/24; Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 6.6.2024 – 13 K 780/22 F.
Gewerbesteuer
Steuerbefreiung: Fallen Leistungen eines diplomierten Sozialarbeiters mit Weiterbildung zum Suchtkrankenhelfer für Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung, die er im Rahmen einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit einem Sozialhilfeträger abrechnet, unter die Gewerbesteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 20e GewStG? BFH-Az. X R 15/24; Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 2.5.2024 – 15 K 1653/22 (s. hierzu Rätke, BBK 22/2024 S. 1018).
Erbschaftsteuer
Steuerbefreiung: Stellt der GmbH-Anteil, dessen Anteilseigner eine Personengesellschaft ist, beim Verschenken an einen der Mitunternehmer dieser Personengesellschaft begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG dar? BFH-Az. II R 21/24; Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil v. 14.3.2024 – 4 K 263/22.
Grunderwerbsteuer
Gegenleistung: Sind Notarkosten nach Ausübung eines Vorkaufsrechts in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen? BFH-Az. II R 28/24; Vorinstanz: FG München, Urteil v. 9.10.2024 – 4 K 902/23.
Gegenleistung: Sind Makler-, Notar- und Grundbuchkosten in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen? BFH-Az. II R 29/24; Vorinstanz: FG München, Urteil v. 9.10.2024 – 4 K 236/22.
Verfahrensrecht
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen: Ist die amtliche Richtsatzsammlung des BMF eine geeignete Grundlage für Schätzungen? Kann die Richtsatzsammlung für Gastronomiebetrieb auch auf Imbisswagen angewendet werden, die in ländlichen Gebieten aufgestellt werden? BFH-Az. X R 14/24; Vorinstanz: Thüringer FG, Urteil v. 20.2.2024 – 2 K 209/21.
Gemeinnützigkeit: Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit und gegen den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens vor? BFH-Az. V R 11/24; Vorinstanz: FG Bremen, Urteil v. 10.4.2024 – 1 K 180/21 (6).
beSt: Findet die Vorschrift des § 52d FGO auch dann Anwendung, wenn der Steuerberater die Klage gemäß § 47 Abs. 2 FGO beim zuständigen Finanzamt in eigenhändig unterschriebener Papierform eingereicht hat? BFH-Az. X R 11/24 sowie X R 12/24; Vorinstanzen: Niedersächsisches FG, Urteile v. 16.4.2024 – 13 K 114/23 sowie 13 K 115/23 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.5.2024).
Atypische stille Beteiligung: Ist für eine atypisch stille Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen? BFH-Az. VIII R 33/24; Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil v. 19.9.2024 – 6 K 112/23.

Quelle: b.b.h.

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Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen (FG)

Nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, sind abzugsfähig (FG Münster, Urteil v. 6.11.2024 – 7 K 105/24 E; Revision anhängig, BFH-Az. X R 30/24).
Sachverhalt: Streitig ist, ob im Streitjahr 2022 abgeflossene Ausgaben, die wirtschaftlich den Vorjahren zuzuordnen sind, als Betriebsausgaben bei einer unter § 3 Nr. 72 EStG fallenden Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind: Der Kläger machte im Streitjahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ab.
Der 7. Senat des FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt:
• Die geltend gemachten Aufwendungen unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG. Der hierfür erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang liegt nicht vor, da die Betriebsausgaben nicht mit steuerfreien Einnahmen des Jahres 2022 in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen der Vorjahre.
• Zwar mag es ungerecht erscheinen, wenn nachlaufende Einnahmen des Jahres 2022, die wirtschaftlich den Vorjahren zuzurechnen sind (z.B. Einspeisevergütung für 2021 nach Endabrechnung), bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden aufgrund des Zuflussprinzips nach § 11 Abs. 1 EStG und der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG in 2022 nicht mehr besteuert werden können, während nachlaufende Betriebsausgaben als negative Einkünfte nach dem hiesigen Normverständnis noch abgezogen werden können. Die darin ggf. zu sehende fehlende Abstimmung zwischen § 3c Abs. 1 EStG und § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG kann jedoch nicht ohne eine gesetzgeberische Korrektur des § 3c Abs. 1 EStG beseitigt werden.
• Insbesondere spricht der Umstand, dass der enge Wortlaut des § 3c Abs. 1 EStG und die sich daraus für periodenübergreifende Betrachtungen ergebenden Konsequenzen in der BFH-Rechtsprechung klar benannt wurden (vgl. dazu BFH vom 13.12.2012 IV R 51/09, BStBl. II. 2013, 203), auch nicht dafür, dass insoweit überhaupt eine gesetzgeberische „Regelungslücke“ besteht, die beispielsweise durch die Annahme eines Gewinnermittlungsverbotes nach § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG zu schließen ist.
• Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Regelung in § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG, wonach kein Gewinn zu ermitteln ist, wenn die aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei sind, kein Betriebsausgabenabzugsverbot.
• Der Wortlaut der Norm kann sowohl dahingehend verstanden werden, dass kein Gewinn ermittelt werden darf, als auch dahingehend, dass eine Gewinnermittlung nicht mehr zwingend erforderlich ist. Die Auslegung, dass eine Gewinnermittlung nicht mehr zwingend erforderlich ist, entspricht dem Wortlaut der Gesetzesbegründung. Danach braucht kein Gewinn mehr ermittelt werden und damit z.B. auch keine Anlage EÜR abgegeben werden, wenn in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt werden (vgl. BT-Drucks 20/3879, S. 91).
• Gegen ein Gewinnermittlungsverbot spricht zudem die Gesetzessystematik, denn Regelungsgegenstand des § 3 EStG sind lediglich die steuerfreien Einnahmen. Dies wird bezogen auf § 3 Nr. 72 EStG durch § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG(ursprünglich Satz 27) bestätigt, wonach § 3 Nr. 72 EStG erstmals für „Einnahmen und Entnahmen“ anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden. Eine die Erklärungs- bzw. Gewinnermittlungspflichten betreffende konstitutive Regelung in Satz 2 erschiene danach systemfremd. Insbesondere darf Satz 2 nicht vom Ergebnis gedacht ausgelegt werden, um mit der Annahme eines Gewinnermittlungsverbotes ein – wegen der Steuerfreiheit nachlaufender Betriebseinnahmen ab 2022 für gerecht(er) empfundenes – Betriebsausgabenabzugsverbot herzuleiten. Ob Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen oder nicht, regelt § 3c Abs. 1 EStG.
• Schließlich deckt sich das Normenverständnis des Senats auch mit dem vom Gesetzgeber mit § 3 Nr. 72 EStG angestrebten Ziel. Die Steuerbefreiung soll die Energiewende beschleunigen und den Ausbau der erneuerbaren Energien fördern, indem sie es privaten Immobilienbesitzern erleichtert, sich für die Installation einer Photovoltaikanlage zu entscheiden. In der Praxis werde die Installation von Photovoltaikanlagen häufig durch bürokratische Hürden erschwert, insbesondere durch die mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage verbundenen steuerlichen Pflichten (vgl. BT-Drucks 20/3879, S. 90). Die Möglichkeit, nachlaufende Betriebsausgaben aus den Vorjahren bei Abfluss erst in 2022 mit Belegnachweis steuerlich geltend machen zu können, zählt nicht zu den dort angesprochen bürokratischen Hürden.
Hinweis:
Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. X R 30/24 anhängig. Mit seinem Urteil hat sich der 7. Senat des FG Münster der Auffassung des 1. Senats angeschlossen (ADV-Beschluss v. 21.10.2024 – 1 V 1757/24 E, s. hierzu

Quelle: b.b.h.

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Erleichterung bei der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen in Sicht?

Das Bundesministerium der Finanzen plant Erleichterungen bei der Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG – ein erster, dringend benötigter Schritt, um die Verunsicherung bei Bildungseinrichtungen zu reduzieren.
Nach der Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen durch das JStG 2024 fragen sich viele Einrichtungen: Wie geht es weiter?

BMF kündigt begleitendes Schreiben an
Ein Lichtblick: Auf Nachfrage des Bundestagsabgeordneten WP/StB Fritz Güntzler MdB (CDU/CSU) erklärte das BMF, dass ein Schreiben in Arbeit ist, um offene Fragen zu klären. Besonders erfreulich für Einrichtungen, die bereits unter die Steuerfreiheit fallen: Bestehende Bescheinigungen sollen auch nach Inkrafttreten der neuen Regelung am 01.01.2025 gültig bleiben.

Aber: Es bleiben Unklarheiten
Das Schreiben ist noch nicht final. Die Abstimmung mit den Ländern läuft, und es bleibt offen, ob diese der Auffassung des BMF folgen. Zudem handelt es sich nur um die Verwaltungsauffassung – Gerichte könnten anders entscheiden.

Wer 100-prozentige Rechtssicherheit möchte, sollte frühzeitig neue Bescheinigungen beantragen.

Es werden weitere Maßnahmengefordert:
Für echte Rechtssicherheit und um die Neuregelung in den Kalkulationen der Bildungsanbieter wirtschaftlich sowie in den Kundenverträgen rechtlich abzubilden, braucht es:
Eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts um mindestens ein Jahr.
Eine klare Regelung, wonach die Bescheinigungen nur durch den Unternehmer beantragt werden können.

Quelle: b.b.h.

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