Ab dem 10.07.2027 sind nur noch Barzahlungen von maximal 10.000 Euro an Unternehmen und Selbstständige erlaubt. Barzahlungen über 10.000 Euro sind verboten, sie müssen nun elektronisch abgewickelt werden.
Die Barzahlung unter Privatleuten ist jedoch weiterhin zulässig, z. B. bei Kauf eines Gebrauchtwagens.
Bereits bei Barzahlungen ab 3.000 Euro gilt für Händler eine Nachweispflicht. Die Identität des Kunden muss festgestellt werden. Anonyme Barzahlungen sind also nur noch bis 2.999 Euro möglich.
Kryptodienstleister müssen Kunden eindeutig identifizieren und Transaktionen stärker überwachen, anonyme Kryptodienste sind dann nicht mehr zulässig.
Verboten ist die Barzahlung von Immobilien in allen Mitgliedsländern der EU. In Deutschland ist dies bereits seit dem 01.04.2023 untersagt.
Die neue Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Anti-Mony, Laundering Authortiy, AMLA) soll die Umsetzung und Kontrolle der Maßnahmen koordinieren und beaufsichtigen.
Die Meldepflicht für auffällige Bargeldtransaktionen gibt es in Deutschland bereits seit 1993. Verdächtige Bargeldgeschäfte müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldet werden.
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Seit dem 01.01.2017 besteht grundsätzlich keine Verpflichtung mehr, bei der Abgabe der Steuererklärung Belege einzureichen. Nur auf ausdrückliche Anforderung der Finanzverwaltung, sind diese vorzulegen.
Die unaufgeforderte Übersendung von Papierbelegen führt zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand, so dass diese nicht mehr zurückgesendet werden. Aufgrund eines einheitlichen Beschlusses werden daher seit dem 01.01.2026 sämtliche in Papierform eingehenden Unterlagen in den Finanzämtern eingescannt und anschließend vernichtet.
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Bei Kassenkontrollen von Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios im ganzen Land hat die Finanzverwaltung zahlreiche Verstöße festgestellt. Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf.
Bei gezielten Aktionstagen waren 108 Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer der Finanzämter im Einsatz. An einigen Tagen waren auch Beschäftigte der Hauptzollämter wegen illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit mit dabei. Insgesamt wurden landesweit 162 Betriebe kontrolliert – darunter 65 Barber-Shops, 45 Tattoo- und Tätowierstudios sowie 52 Nagelstudios.
Bei 94 Betrieben stellten die Prüfer Unregelmäßigkeiten fest. Zum Teil gab es mehrere Verstöße gleichzeitig. Besonders häufig gab es Probleme bei der Kassenführung – insgesamt 78 Mal.
In 38 Fällen wurden die Verstöße an die Straf- und Bußgeldstellen weitergegeben.
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Im Ausgangsfall hat ein Geschäftsführer einem gutgläubigen Buchhalter für die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung fingierte Belege übergeben. Der Buchhalter bemerkte die betrügerische Dimension, die auf ein Umsatzsteuerkartell zurückzuführen war, nicht und erstellte die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für vier Monate.
Ist der Buchhalter hier ebenfalls rechtlich zu belangen?
Nein, in dem BGH-Urteil wurde ausschließlich der Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung verurteilt
(BHG-Urteil vom 10.12.25 – 1 StR 387/25).
Im Kern ging es in dem BGH-Urteil zum einen um die Frage, ob die Umsatzsteuer-Voranmeldungen eines Jahres und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine einheitliche prozessuale Tat darstellen. Dies hat der BGH verneint.
Ebenfalls zu klären war, ob durch die Beauftragung eines Buchhalters mit der Erstellung der Voranmeldungen für vier Monate vier versuchte eigenständige Steuerhinterziehungen begangen wurden. Die BGH-Richter haben dies ebenfalls verneint, da nur eine Weisung für vier Voranmeldungen erteilt wurde
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Wenn ein Unternehmer eine Rechnung nicht rechtzeitig vorlegen konnte, bedeutete dies häufig den Verlust des Vorsteuerabzugs.
Nun entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 11.02.2026 anders: Das Recht auf Vorsteuerabzug darf nicht allein daran scheitern, dass eine Rechnung zum entscheidenden Zeitpunkt noch nicht vorliegt – wenn die materiellen Voraussetzungen aber erfüllt sind.
Im Urteilsfall begehrte der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs den Vorsteuerabzug, obwohl ihm die ordnungsgemäße Rechnung noch nicht vorlag. Der Zugang erfolgte zu einem späteren Zeitraum, jedoch vor Abgabe der Steuererklärung. Die bezogene Leistung war abschließend erbracht und bezahlt worden.
Sind die materiellen Bedingungen erfüllt, darf der Vorsteuerabzug nicht allein wegen einer verspätet vorgelegten Rechnung endgültig versagt werden. Vielmehr müsse es möglich sein, den Abzug rückwirkend zu gewähren,
sobald die formellen Anforderungen nachgeholt wurden.
Die ordnungsgemäße Rechnung ist dennoch Voraussetzung für die tatsächliche Ausübung des Vorsteuerabzugs. Maßgeblich ist dabei, dass sie bis zur Abgabe der entsprechenden Erklärung dem Leistungsempfänger vorliegt.
Quelle: b.b.h.
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Mit dem Urteil vom 05.03.26 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für die Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- oder Wellnesseinrichtungen der Regelsteuersatz in Höhe von derzeit 19 % gilt, auch wenn die Leistungen lediglich als Nebenleistungen zur Beherbergung angesehen werden und Letztere dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Dies gilt auch für andere Nebenleistungen, wie z. B. für die Nutzung des WLAN oder – bis Ende 2025 – für das Frühstück (EuGH-Urteil vom 05.03.26, Rs. C-409/24 bis C-411/24).
Somit hat der EuGH die bisherige deutsche Praxis zur Umsatzsteuer bei Hotelleistungen bestätigt.
Bei pauschalen Entgelten können sich Hoteliers und Betreiber von Pensionen an die Regelung in Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE halten, wonach bezüglich der Nebenleistungen Folgendes zutrifft: „Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallene Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“ Diese 15 %-Regelung greift seit 2026, zuvor galt eine 20 %-Regelung.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte unter Bezugnahme auf Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund mit, dass die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen.
Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Die Veränderung der Sozialabgaben bei den Beschäftigten und Rentenbeziehenden spielt ebenfalls eine Rolle.
Der aktuelle Rentenwert von gegenwärtig 40,79 Euro wird zum 1. Juli 2026 auf 42,52 Euro angehoben. Dies entspricht der Rentenanpassung von 4,24 Prozent.
Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettsbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündigung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.
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Unternehmen, die für ihren Betrieb im Zeitraum vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 ein reines Elektrofahrzeug anschaffen, profitieren von der neuen E-Auto-Abschreibung (Turbo-AfA) nach § 7 Abs. 2a EStG. Im ersten Jahr können 75 % der Anschaffungskosten, im zweiten 10 %, im dritten und vierten Jahr 5 % abgeschrieben werden. Im fünften Jahr beträgt die Abschreibung 3 % und im sechsten Jahr sind es 2 %. Bisher war nicht klar geregelt – weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung – ob diese Turbo-AfA nur bei fabrikneuen E-Autos angewendet werden darf, oder auch bei gebrauchten E-Fahrzeugen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dem „Zentralverband für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe“ in einem Schreiben Ende November 2025 bestätigt, dass auch der Kauf von gebrauchten Elektrofahrzeugen nach § 7 Abs. 2a EStG begünstigt ist.
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