Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

E-Auto und Begünstigung Gebrauchtwagen

Uns haben vermehrt Anfragen zur neuen arithmetisch-degressiven Abschreibung für E-Autos erreicht. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschlands die neue Staffel-AfA für reine E-Autos eingeführt, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden. Die Formulierung „neu angeschafft“ verunsichert nun die Steuerpflichtigen. Konkret geht es hier tatsächlich nur um die Anschaffung im maßgeblichen Zeitraum, d.h. es kann sich dabei auch um ein Gebrauchtfahrzeug handeln. Dazu wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich klargestellt: „Eine Beschränkung auf Neufahrzeuge erfolgt nicht.“
Die Abschreibungssätze belaufen sich im Jahr der Anschaffung auf 75 %, im ersten darauf folgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils 5 %, im vierten darauf folgenden Jahr 3 % und im fünften darauf folgenden Jahr 2 %. Sonderabschreibungen können jedoch daneben nicht in Anspruch genommen werden.

Quelle: b.b.h.

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Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Anschaffungsnahe Herstellungskosten müssen nach dem Gesetzwortlaut NACH Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 24.04.2020 (Az. IX B 121/19) bestätigt. Im Streitfall des NV-Beschlusses ging es um Aufwendungen, die der spätere Eigentümer bereits vor Anschaffung getragen hat. Aber auch über den vorliegenden Einzelsachverhalt hat dies Bedeutung.
Erhaltungsaufwand ist demnach für ein Gebäude, das zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, sofort berücksichtigungsfähig, wenn dieses Gebäude angeschafft werden soll. Sollte das Finanzamt ggf. anderer Meinung sein, sollte der Stpfl. nicht kleinbeigeben. Selbst, wenn die Aufwendungen gezielt vor der Anschaffung getätigt wurden. Das Vorziehen der Aufwendungen kann im Hinblick auf die 15 %-Grenze sogar sinnvoll sein. Bei länger dauernden Maßnahmen ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich, nicht das Datum der Rechnungsstellung und auch nicht das der Zahlung.
Die Unterscheidung zwischen von vornherein vorliegendem Herstellungsaufwand bzw. Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand ist jedoch unabhängig davon trotzdem zu prüfen.

Quelle: b.b.h.

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Anlagevermögen oder Umlaufvermögen?

Wann zählt ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen und wann zum Umlaufvermögen? Anlagevermögen liegt regelmäßig vor, wenn ein Gegenstand dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dass diese Abgrenzung nicht immer einfach ist, sieht man am BFH-Urteil vom 25.06.2025 (Az. X R 4/23). Dabei ging es im Fall einer verlustträchtigen Containervermietung nicht nur um die Frage der Einkunftsart, sondern auch um die Frage, ob die Container dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Das Finanzamt hatte bereits im Einspruchsverfahren die Zuordnung zum Umlaufvermögen unterstellt, was im Finanzgerichtsverfahren übernommen wurde. Mit dem involvierten Verwaltungsunternehmen wurde indes ein Vertrag vereinbart, der einen garantierten Mietzins von fünf Jahren beinhaltete. Der Steuerpflichtige gab an, dass eine Veräußerung nach diesen fünf Jahren von vornherein geplant war. Dass dies vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer lag, war laut Richterspruch kein Ausschlussgrund für die Zuordnung zum Anlagevermögen. Maßgeblich ist dabei die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die sowohl subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich auch anhand objektiver Merkmale nachvollziehen lassen muss.

Quelle: b.b.h.

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Steueränderungsgesetz 2025

Am 10.09.2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025) beschlossen. Die Änderungen zum Referentenentwurf sind nur geringfügig. Folgende wichtige Neuerungen mit Entlastungen für Pendler, für die Gastronomie und im Gemeinnützigkeitsrecht sind geplant:
• Ermäßigter Steuersatz (derzeit 7 %) auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Gastronomie ab dem 01.01.2026 ohne Befristung, davon ausgenommen sind Getränke
• Abschaffung des Zustimmungserfordernisses eines inländischen Unternehmers im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt ab 01.01.2026
• Neuregelung über die Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung für nicht im Inland ansässige Unternehmer mit Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK und Erbringung von im Inland steuerlichen Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer mit Erklärungspflicht ab 01.01.2026
• Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26, 26a EStG ab dem Jahr 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR sowie von 840 EUR auf 960 EUR
• Anpassung an die neu gefasste De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b Abs. 5 EStG ab Gesetzesverkündung
• Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung für Familienheimfahrten ab 2026
• Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie ab 2026
• Einführung des E-Sports als neuer gemeinnütziger Zweck ab 01.01.2026
• Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 EUR pro Jahr (bisher 45.000 EUR) betragen ab 01.01.2026
• keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch den Bau von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ab 01.01.2026
• Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von derzeit 45.000 Euro im Jahr auf 50.000 EUR und Wegfall von der Verpflichtung zur Zuordnung dieser Einnahmen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb

Quelle: b.b.h.

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Rechnungen und Fremdsprache

Mit BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 17.09.2025 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) hinsichtlich der Rechnungspflichtangaben in anderen Sprachen aktualisiert. Für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG können anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.

Folgende Begriffe sind im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) angepasst worden:

„Self-billing“/„Reverse charge“/„Margin scheme – Travel agents“ für „Sonderregelung für Reisebüros“/„Margin scheme – Second-hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“/„Margin scheme – Works of art“ für „Kunstgegenstände / Sonderregelung“/„Margin scheme – Collectors’s items and antiques“ für „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“

Die korrekten Bezeichnungen in den einzelnen Amtssprachen für die vorgenannten Sachverhalte können einer Tabelle im o.g. BMF-Schreiben entnommen werden und sind in Anlage 8 zum UStAE wiederzufinden.

Quelle: b.b.h.

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Steueränderungsgesetz 2025

Am 10.09.2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Die Änderungen zum Referentenentwurf sind nur geringfügig. Folgende wichtige Neuerungen mit Entlastungen für Pendler, die Gastronomie und im Gemeinnützigkeitsrecht sind geplant:
Ermäßigter Steuersatz von derzeit 7 % auf Restaurants- und Verpflegungsdienstleistungen in der Gastronomie ab dem 01.01.2026 ohne Befristung, davon ausgenommen sind Getränke. Abschaffung des Zustimmungserfordernisses eines inländischen Unternehmers im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt ab 01.01.2026. Neuregelung über die Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung für nicht im Inland ansässige Unternehmer mit Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK und Erbringung von im Inland steuerlichen Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer mit Erklärungspflicht ab 01.01.2026. Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26, 26a EStG ab dem Jahr 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR sowie von 840 EUR auf 960 EUR. Anpassung an die neu gefasste De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b Abs. 5 EStG ab Gesetzesverkündung. Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung für Familienheimfahrten ab 2026. Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie ab 2026. Einführung des E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck ab 01.01.2026. Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 EUR pro Jahr (bisher 45.000 EUR) betragen ab 01.01.2026. Keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch den Bau von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ab 01.01.2026. Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von derzeit 45.000 Euro im Jahr auf 50.000 EUR und Wegfall von der Verpflichtung zur Zuordnung dieser Einnahmen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb.

Quelle: b.b.h.

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Gewinnzuschlag gem. § 6b Abs. 7 EStG

Nach § 6b EStG können Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden sowie Gebäude und aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen anschaffungskostenmindernd bei entsprechenden Ersatzwirtschaftsgütern berücksichtigt werden. Ist dies im Veräußerungsjahr nicht möglich, kann der Gewinn zeitlich befristet in eine Rücklage eingestellt und ggf. später bei der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter Eingang finden. Unabhängig davon, kann die Rücklage jederzeit aufgelöst werden. Bei fehlender Investition innerhalb des begünstigten Zeitraums, muss diese aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt unter Anwendungen eines Gewinnzuschlags in Höhe von 6 % pro Jahr.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte nun in einem Urteil vom 20.03.2025 (Az. VI R 20/23) die Rechtmäßigkeit der Höhe des Gewinnzuschlags und schließt verfassungsrechtliche Bedenken aus, da es sich dabei um eine Lenkungsnorm mit Investitionssubvention handeln soll. Deshalb ist der Gesetzgeber nicht daran gebunden, den Gewinnzuschlag der Höhe nach am Fremdkapitalmarkt gemessen zu orientieren. Die Rechtsprechung zu der Höhe bei Steuernachzahlungszinsen lässt sich nicht auf den Gewinnzuschlag gem. § 6b EStG übertragen.

Quelle: b.b.h.

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Meldungen und Auslandszahlungen

Zum 01.01.2025 ist der meldepflichtige Schwellenwert bei Auslandszahlungen von 12.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben worden. Die durch die Bürokratieentlastungsverordnung vom 11.12.2024 auf den Weg gebrachte Vereinfachung laut Art. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) soll den Bürokratieaufwand der Wirtschaft verringern. Wird die Meldepflicht nicht eingehalten, können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.

Die Meldepflicht gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen. Dabei sind Zahlungen, die jemand aus dem Ausland erhält oder ins Ausland zahlt, ab einer Summe von 50.000 Euro meldepflichtig. Dazu zählen Überweisungen, unabhängig von der Währung, Lastschriften, Kartenzahlungen und Barzahlungen. Unerheblich ist ebenfalls, wie die Zahlung abgewickelt wird, z.B. über das Kreditinstitut oder über Drittanbieter wie PayPal.

Keine Meldepflicht besteht jedoch für Zahlungen, die für Ein- und Ausfuhr von Waren getätigt werden. Auch bei Kreditanlagen oder Einlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten sowie bei Tagesgeldern und Überweisungen zwischen eigenen Konten besteht keine Meldepflicht. Mitgenommenes Bargeld fällt ebenfalls nicht unter die Regelung, ist jedoch bei Ein- oder Ausreise ab einem Betrag von über 10.000 Euro bzw. 3.000 Euro für Händler an die FIU (Financial Intelligence Unit) zu melden.

Quelle: b.b.h.

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