Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Künstlersozialkasse ab 2026

Ab 01.01.2026 sinkt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2026 von derzeit 5 % auf 4,9 %. Außerdem wird die Bagatellgrenze für die Abgabepflicht von 700 Euro auf 1.000 Euro angehoben.
Die Bagatellgrenze gilt für solche Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen generieren und dafür selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder unabhängig vom Unternehmenszweck Werke von selbständigen Künstlern und Publizisten nutzen (Generalklausel), jedoch NICHT für typische Verwerter, wie z.B. Theater, Galerien, Verlage usw.
Maßgeblich ist die die Entgeltsumme der Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten innerhalb eines Kalenderjahres. Die gesetzliche Meldung über die Entgelte ist bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse abzugeben, welche die Künstlersozialabgabe berechnet.

Quelle: b.b.h.

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Inventur zum 31.12.2025

Das Jahr neigt sich wieder dem Ende zu und somit beginnt die Inventurzeit. Bei der Inventur werden alle Bestände in einem Unternehmen erfasst. Zu einem Stichtag werden neben allen Gegenständen, die dem Unternehmen gehören, auch die Schulden, erfasst (nachrangig, da diese Werte in der Buchhaltung dokumentiert werden). Die Gegenstände bzw. Güter gelten als Vermögenswerte des Unternehmens und werden nach Art und Menge erfasst. Sie werden gezählt, gemessen oder gewogen.
Die Inventur wird in der Regel einmal jährlich am Ende des Geschäftsjahres, zumeist am 31. Dezember, durchgeführt und schriftlich festgehalten. Kaufleute und Unternehmen müssen jährlich eine Inventur durchführen, um den Warenbestand des Unternehmens zu dokumentieren. Betroffen sind alle Branchen und Betriebe, die jährlich eine Bilanz erstellen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Einzelhandel, eine Gastronomie, einen Handwerksbetrieb oder z.B. um ein Kosmetikunternehmen handelt. Die jährlich anstehende Inventur muss manuell / per Hand durchgeführt werden, da es nicht genügt, Listen oder Lagerkarteikarten für die Waren zu führen.

Quelle: b.b.h.

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Firmenwagen und Schwacke-Wert

Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung ist der inländische Bruttolistenneupreis inkl. werkseitiger, freigeschalteter Sonderausstattung ohne Berücksichtigung etwaiger Rabatte. Die Finanzverwaltung verlässt sich dafür auf die Werte aus der „Schwacke-Liste“. Ob diese die tatsächlichen Bruttolistenpreise widerspiegeln, wird in der Praxis kritisch gesehen und manch Steuerpflichtiger behilft sich mit niedrigeren Bruttolistenpreisen anhand von Bescheinigungen ihres Autohauses oder der Autowerkstatt.
Doch spätestens bei einer Betriebsprüfung kommt dann das böse Erwachen, da eine solche Bescheinigung nicht ausreichend ist. Möchten Sie von den Daten der lt. Schwacke abweichen, reicht allenfalls eine Herstellerbestätigung. Unerheblich ist auch, ob es sich tatsächlich um ein inländisches Fahrzeug handelt. Auch für Reimporte muss der inländische Bruttolistenneupreis angesetzt werden. Gibt es einen solchen gar nicht, so muss dieser anhand eines bau- und typengleichen inländischen Fahrzeugs geschätzt werden.

Quelle: b.b.h.

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Kleinunternehmer und Vorsteuerabzug

Die Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung hat in der Praxis für Verunsicherung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs gesorgt. Unklarheiten ergaben sich insbesondere bei einem unterjährigen Wechsel wegen Überschreiten der Umsatzgrenze. Mit BMF-Schreiben (koordiniertem Ländererlass) vom 10.11.2025 wurde nun der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert und die Regelungen zum Vorsteuerabzug klargestellt.

Der Übergang von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung gilt als Änderung der Verhältnisse nach § 15a UStG. Somit ist eine Vorsteuerberichtigung nur unter den dort gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Zu beachten sind insbesondere auch die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV. Für Eingangsleistungen vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ist der Vorsteuerabzug nicht möglich, auch wenn diese erst für Umsätze im Zeitraum der Regelversteuerung verwendet werden. Dies gilt auch, wenn das Überschreiten der Grenze bereits vorhersehbar war.

Entsprechend angepasst wurden die Abschnitte 15.1 Abs. 5 und Abs. 6, 15.3 Abs. 2 sowie 19.7 Abs. 2 und 7 des UStAE. Die geänderten Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für bis einschließlich 10.11.2025 abgegebene Umsatzsteuererklärungen gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung, soweit Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE alte Fassung zu Grunde gelegt wurde.

Quelle: b.b.h.

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Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Anschaffungsnahe Herstellungskosten müssen nach dem Gesetzwortlaut NACH Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 24.04.2020 (Az. IX B 121/19) bestätigt. Im Streitfall des NV-Beschlusses ging es um Aufwendungen, die der spätere Eigentümer bereits vor Anschaffung getragen hat. Aber auch über den vorliegenden Einzelsachverhalt hat dies Bedeutung.
Erhaltungsaufwand ist demnach für ein Gebäude, das zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, sofort berücksichtigungsfähig, wenn dieses Gebäude angeschafft werden soll. Sollte das Finanzamt ggf. anderer Meinung sein, sollte der Stpfl. nicht kleinbeigeben. Selbst, wenn die Aufwendungen gezielt vor der Anschaffung getätigt wurden. Das Vorziehen der Aufwendungen kann im Hinblick auf die 15 %-Grenze sogar sinnvoll sein. Bei länger dauernden Maßnahmen ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich, nicht das Datum der Rechnungsstellung und auch nicht das der Zahlung.
Die Unterscheidung zwischen von vornherein vorliegendem Herstellungsaufwand bzw. Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand ist jedoch unabhängig davon trotzdem zu prüfen.

Quelle: b.b.h.

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E-Auto und Begünstigung Gebrauchtwagen

Uns haben vermehrt Anfragen zur neuen arithmetisch-degressiven Abschreibung für E-Autos erreicht. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschlands die neue Staffel-AfA für reine E-Autos eingeführt, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden. Die Formulierung „neu angeschafft“ verunsichert nun die Steuerpflichtigen. Konkret geht es hier tatsächlich nur um die Anschaffung im maßgeblichen Zeitraum, d.h. es kann sich dabei auch um ein Gebrauchtfahrzeug handeln. Dazu wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich klargestellt: „Eine Beschränkung auf Neufahrzeuge erfolgt nicht.“
Die Abschreibungssätze belaufen sich im Jahr der Anschaffung auf 75 %, im ersten darauf folgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils 5 %, im vierten darauf folgenden Jahr 3 % und im fünften darauf folgenden Jahr 2 %. Sonderabschreibungen können jedoch daneben nicht in Anspruch genommen werden.

Quelle: b.b.h.

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Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Anschaffungsnahe Herstellungskosten müssen nach dem Gesetzwortlaut NACH Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 24.04.2020 (Az. IX B 121/19) bestätigt. Im Streitfall des NV-Beschlusses ging es um Aufwendungen, die der spätere Eigentümer bereits vor Anschaffung getragen hat. Aber auch über den vorliegenden Einzelsachverhalt hat dies Bedeutung.
Erhaltungsaufwand ist demnach für ein Gebäude, das zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, sofort berücksichtigungsfähig, wenn dieses Gebäude angeschafft werden soll. Sollte das Finanzamt ggf. anderer Meinung sein, sollte der Stpfl. nicht kleinbeigeben. Selbst, wenn die Aufwendungen gezielt vor der Anschaffung getätigt wurden. Das Vorziehen der Aufwendungen kann im Hinblick auf die 15 %-Grenze sogar sinnvoll sein. Bei länger dauernden Maßnahmen ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich, nicht das Datum der Rechnungsstellung und auch nicht das der Zahlung.
Die Unterscheidung zwischen von vornherein vorliegendem Herstellungsaufwand bzw. Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand ist jedoch unabhängig davon trotzdem zu prüfen.

Quelle: b.b.h.

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Anlagevermögen oder Umlaufvermögen?

Wann zählt ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen und wann zum Umlaufvermögen? Anlagevermögen liegt regelmäßig vor, wenn ein Gegenstand dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dass diese Abgrenzung nicht immer einfach ist, sieht man am BFH-Urteil vom 25.06.2025 (Az. X R 4/23). Dabei ging es im Fall einer verlustträchtigen Containervermietung nicht nur um die Frage der Einkunftsart, sondern auch um die Frage, ob die Container dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Das Finanzamt hatte bereits im Einspruchsverfahren die Zuordnung zum Umlaufvermögen unterstellt, was im Finanzgerichtsverfahren übernommen wurde. Mit dem involvierten Verwaltungsunternehmen wurde indes ein Vertrag vereinbart, der einen garantierten Mietzins von fünf Jahren beinhaltete. Der Steuerpflichtige gab an, dass eine Veräußerung nach diesen fünf Jahren von vornherein geplant war. Dass dies vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer lag, war laut Richterspruch kein Ausschlussgrund für die Zuordnung zum Anlagevermögen. Maßgeblich ist dabei die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die sowohl subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich auch anhand objektiver Merkmale nachvollziehen lassen muss.

Quelle: b.b.h.

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