Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 22.12.2025 die Anpassung im Umsatzsteueranwendungserlass hinsichtlich der Restaurant- und Verpflegungsleistungen bekannt gegeben. Kombiangebote, wie Buffets bzw. All-Inclusive-Pakete, können aus Vereinfachungsgründen pauschal aufgeteilt werden mit 30 % für Getränke sowie 15 % für bestimmte Zusatzleistungen. Diese Regelung wurde bereits während der zeitlichen Befristung (01.07.2020 bis 31.12.2023) angewendet.
Für den Jahreswechsel gilt, dass die Leistungen in der Silvesternacht, unabhängig von der Uhrzeit der Abgabe, durchgehend mit 19 % versteuert werden dürfen.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF vom 22.12.2025 DOK: COO.7005.100.2.13805199).
Quelle: b.b.h.
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Mit Schreiben vom 29.12.2025 hat die Finanzverwaltung die neuen USt-Vordruckmuster bekannt gegeben:
– USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
– USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
– USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
– USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der
Sondervorauszahlung 2026
Sie finden das BMF-Schreiben hier.
Quelle: b.b.h.
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Mit Schreiben vom 15.10.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Regelungen zur E Rechnungspflicht aktualisiert. Dabei geht es vordergründig um neue Regelungen bei Fehlern, die damit zusammenhängende steuerliche Anerkennung und die Folgen für den Vorsteuerabzug.
Nur strukturierte, automatisiert verarbeitbare Formate einer E Rechnung, deren Datensatz elektronisch übermittelt wird, werden anerkannt. Dabei müssen alle für den Vorsteuerabzug relevanten Pflichtangaben enthalten sein. Weil Anlagen nicht elektronisch verarbeitet werden können, ist zudem ein bloßer Verweis in der E-Rechnung auf Angaben in Anlagen schädlich. Dies gilt nicht für andere ergänzende Angaben, wie z.B. eine Arbeitszeitliste.
Unternehmer, die eine E-Rechnung annehmen müssen, sollten daher die Rechnung immer prüfen. Dies ist mit sog. Validierungssoftwares möglich. Das BMF unterscheidet dabei zwischen Format- und Geschäftsregelfehlern. Während Formatfehler dazu führen, dass mithin eine sonstige Rechnung vorliegt, stellen Geschäftsregelfehler sog. Inhaltsfehler dar. Sind davon die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben betroffen, liegt eine nicht ordnungsmäßige Rechnung vor.
Weitere Punkte des BMF-Schreibens betreffen die Übergangsfristen, Archivierung und GoBD-Anforderungen. Eine ausschließliche Ablage des PDF-Dokuments ist nicht ausreichend.
Quelle: b.b.h.
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 19.11.2025 die Regelungen zur Nachweisführung für den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen angepasst. Hintergrund ist die Einführung der E-Rechnung. Entsprechend wurden die Punkte zum Inhalt der Bewirtungsrechnung angepasst, z.B. zu handschriftlichen Notizen. Wie bisher gilt zudem, dass die Bewirtungsleistungen einzeln zu bezeichnen sind und daher die Angabe „Speisen und Getränke“ nicht genügt.
Bewirtungsrechnungen können als E-Rechnung oder als sonstige Rechnung erstellt werden. Für die Anerkennung als Betriebsausgabe ist die zeitnahe Erstellung des Bewirtungsbelegs sowie eine entsprechende Verknüpfung mit der Bewirtungsrechnung notwendig. Kassenbelege über 250 Euro können nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt werden. Nur handschriftliche oder maschinell erstellte Rechnungen sind nicht ausreichend.
Das BMF geht auch auf Besonderheiten ein, wie unbare Zahlungen, Ausfall der TSE oder Bewirtungen im Ausland. Hier trifft den Steuerpflichtigen die Dokumentationspflicht. Die Einhaltung der GoBD-Vorgaben ist notwendig, insbesondere sollte eine entsprechende Verfahrensdokumentation vorliegen.
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Mit Urteil vom 22.10.2025 (Az. 10 K 162/24) entschied das Finanzgericht (FG) Hessen, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) für die Anschaffung einer PV-Anlage nicht möglich ist, wenn der mit der Anlage erzeugte Strom zu einem erheblichen Teil privat verbraucht wird.
Der Kläger hatte 2021 für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage auf seinem Einfamilienhaus einen IAB in Höhe von 50 % gebildet. Nach Inbetriebnahme 2022 nutzte er jedoch über 90 % des erzeugten Stroms im eigenen Haushalt. Das Finanzamt versagte daraufhin den IAB wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht und der vorwiegenden privaten Nutzung. Das FG bestätigte diese Sicht: Eine PV-Anlage ist nur dann ein begünstigtes Wirtschaftsgut, wenn diese nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird, d. h. mindestens zu 90 % Strom ins Netz einspeist oder verkauft werden.
Da aufgrund dessen die Voraussetzungen für die Bildung eines IAB nicht vorlagen, kam es im vorgelegten Streitfall nicht auf die Fragen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG und deren Rückwirkung an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen (Az. III R 39/25).
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 01.08.2025 (Az. Rs. C-794/23) seine Rechtsprechung zu den Folgen eines falschen Steuerausweises präzisiert. Grundsätzlich schuldete ein Unternehmer die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer. Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2022 (Az. Rs. C-378/21) milderte der EuGH die Folgen jedoch ab, wenn es sich um Rechnungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher handelte, was auch eine Änderung der Sichtweise der Finanzverwaltung nach sich zog (BMF-Schreiben vom 27.02.2024). Im aktuellen Streitfall ging es jedoch um Rechnungen an Endverbraucher und zu einem geringen Anteil an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Eine Trennung war aufgrund der Vielzahl der Umsätze im Nachhinein nicht mehr möglich. Klargestellt hatte der EuGH nun, dass es sich bei Endverbrauchern nur um Privatpersonen handeln dürfe, womit selbst Unternehmer mit Ausschlussumsätzen oder solche, die Leistungen für ihren privaten Bereich empfangen, auszuschließen sind. Grundsätzlich ist zudem jede einzelne Rechnung zu betrachten. Daraus ergibt sich, ob die USt geschuldet wird oder nicht. Aus Billigkeitsgründen lässt der EuGH jedoch eine Schätzung der Umsätze zu, wenn eine Einzelfallprüfung faktisch nicht möglich ist. Die Schätzung der Anteile muss dabei unter Zugrundelegung von objektiven, aktuellen und nachvollziehbaren Daten vorgenommen werden. Grundsätzlich ist diese auch durch die Finanzämter oder Gericht möglich, kann aber entsprechend vom Steuerpflichtigen widerlegt werden.
Quelle: b.b.h.
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Ab 01.01.2026 sinkt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2026 von derzeit 5 % auf 4,9 %. Außerdem wird die Bagatellgrenze für die Abgabepflicht von 700 Euro auf 1.000 Euro angehoben.
Die Bagatellgrenze gilt für solche Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen generieren und dafür selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder unabhängig vom Unternehmenszweck Werke von selbständigen Künstlern und Publizisten nutzen (Generalklausel), jedoch NICHT für typische Verwerter, wie z.B. Theater, Galerien, Verlage usw.
Maßgeblich ist die die Entgeltsumme der Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten innerhalb eines Kalenderjahres. Die gesetzliche Meldung über die Entgelte ist bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse abzugeben, welche die Künstlersozialabgabe berechnet.
Quelle: b.b.h.
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Das Jahr neigt sich wieder dem Ende zu und somit beginnt die Inventurzeit. Bei der Inventur werden alle Bestände in einem Unternehmen erfasst. Zu einem Stichtag werden neben allen Gegenständen, die dem Unternehmen gehören, auch die Schulden, erfasst (nachrangig, da diese Werte in der Buchhaltung dokumentiert werden). Die Gegenstände bzw. Güter gelten als Vermögenswerte des Unternehmens und werden nach Art und Menge erfasst. Sie werden gezählt, gemessen oder gewogen.
Die Inventur wird in der Regel einmal jährlich am Ende des Geschäftsjahres, zumeist am 31. Dezember, durchgeführt und schriftlich festgehalten. Kaufleute und Unternehmen müssen jährlich eine Inventur durchführen, um den Warenbestand des Unternehmens zu dokumentieren. Betroffen sind alle Branchen und Betriebe, die jährlich eine Bilanz erstellen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Einzelhandel, eine Gastronomie, einen Handwerksbetrieb oder z.B. um ein Kosmetikunternehmen handelt. Die jährlich anstehende Inventur muss manuell / per Hand durchgeführt werden, da es nicht genügt, Listen oder Lagerkarteikarten für die Waren zu führen.
Quelle: b.b.h.
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