
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.06.2025 (IV C 6 – S 2133-b/00064/002/006 BStBl 2025 I S. 145) die E-Bilanz Taxonomie 6.9 veröffentlicht. Sie gilt für Bilanzen der Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2025 beginnen, darf aber bereits für Wirtschaftsjahre 2025 bzw. 2025/2026 angewendet werden.
Dabei geht das BMF auch auf die Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG) ein. Für nach dem 31.12.2024 beginnende Wirtschaftsjahre giltauch eine Übermittlungspflicht für die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden für sämtliche Taxonomien und Bilanzen.
Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:
• Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird)
• Kontonummer
• Kontobeschreibung
• Kontosaldo
Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen.
Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Quelle: b.b.h.
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Der Vertrieb von Apps und die umsatzsteuerliche Behandlung waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Vorabentscheidung. Fraglich war unter anderem, ob eine Steuerschuld aufgrund eines Umsatzsteuerausweises entstehen bei einer Leistung an einen Endverbraucher entstehen kann, auch wenn selbiger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Umsatzsteuer im Inland nicht geschuldet wird.
Hintergrund war der Vertrieb und Entwicklung von Apps für mobile Endgeräte ausschließlich über einen in Irland ansässigen digitalen Appstore. Dabei handelte es sich um sog. In-App-Versionen, bei denen nur bestimmte Teile der App kostenpflichtig freigeschalten wurden. Die Grundversion war ohne Gebühren Nutzbar. Die Abrechnung erfolgte monatlich durch den Appstore-Betreiber unter Einbehaltung einer Provision.
Die versendeten Bestellbestätigungen könnten den Mindestanforderungen an eine Rechnung genügen. Ein USt-Ausweis mit deutscher USt in der Bestellbestätigung lost nicht automatisch eine Steuerpflicht aus, sofern keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht. Nun bittet der BFH den EuGH um Konkretisierung, unter welchen Vorrausetzungen von einer Gefährdung des Steueraufkommens ausgegangen werden kann (BFH, Beschluss v. 23.8.2023 Az. XI R 10/20).
Quelle: b.b.h.
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 08.07.2024 Änderungen des UStAE bekannt gegeben, die aus den Änderungen zum UStG durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024 resultieren. Folgende Punkte wurden angepasst:
• Anhebung des Schwellenwerts für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 € (Wachstumschanchengesetz)
• Anhebung des Schwellenwerts für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 € auf 9.000 € (BEG IV)
• Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen von zehn auf acht Jahre (BEG IV)
• USt für Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer ohne tatsächlich ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung erfüllt bei fehlendem Widerspruch den Tatbestand der unberechtigt ausgewiesenen USt und wird geschuldet (JStG 2024)
• Erhöhung des Grenzbetrags für Ermittlung nach der Gesamtdifferenz bei Differenzbesteuerung von 500 € auf 750 € (BEG IV)
• Anpassung der Formulierungen zur elektronischen Datenübermittlung
Während der Anwendungserlass zum Teil auf die geänderten Werte und Formulierungen angepasst wurde, weist das BMF auch auf die Änderung der Verwaltungsauffassung hin. Diese betrifft folgende Punkte:
1. Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Abs. 1 UStG
Die kürzere Aufbewahrungsfrist gilt für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Dies betrifft regelmäßig Rechnungen, die vor dem 1. Januar 2017 ausgestellt worden sind.
Spätere Anwendung: Gilt für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist.
Ausnahme (längere Aufbewahrungsfrist): Eine noch nicht abgelaufene Festsetzungsfrist führt dazu, dass auch die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft. Wichtig ist dies insbesondere für Grundstückssachverhalte und entsprechende Fälle, für welche der Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG erst nach 10 Jahren abläuft.
Weiterhin 10 Jahre Aufbewahrungsfrist: Die kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen betrifft nicht die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (z. B. nach § 22 Absatz 1 UStG oder § 22f Absatz 1 bis 4 UStG).
2. Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG in einer Gutschrift
Eine Neuregelung erfolgt für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in einer nach vorheriger Vereinbarung erstellten Gutschrift.
Unberechtigt ausgewiesene USt: Der ausgewiesene Steuerbetrag wird vom Gutschriftsempfänger auch dann geschuldet, wenn dieser weder Unternehmer ist noch entsprechende Leistungen ausgeführt hat und nicht unverzüglich widerspricht.
Nichtanwendung: Das BFH-Urteil vom 27.11.2019 Az. V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021 S. 54 ist für ab dem 6. Dezember 2024 (Tag nach Verkündigung des JStG 2024) verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden
Quelle: b.b.h.
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Der sog. „Investitionsbooster“, den die seit gut zwei Monaten amtierenden Bundesregierung auf den Weg bringt, soll die angeschlagene Wirtschaft so schnell wie möglich entlasten. Folgende Punkte sind in dem „Investitionsbooster“-Gesetz enthalten:
• degressive AfA: 3 x lin. AfA-Satz, maximal 30 % von 2025 bis 2027
• E-Autos: gestaffelt AfA von 75 % Erstjahr bis 2 % ab dem fünften Jahr
• E-Autos: Erhöhung des Bruttolistenpreises auf 100.000 € für begünstigte Privatnutzung
• Körperschaftsteuer: schrittweise Senkung von 15 % auf 10 % ab 2028
• Thesaurierungssteuersatz: stufenweise Absenkung von 28,25 % auf 25 % ab 2032
Das milliardenschwere und schnell auf den Weg gebrachte Unternehmenssteuerpaket sorgt auf der anderen Seite für ein Defizit an Steuereinnahmen, was besonders bei Ländern und Kommunen auf Kritik stieß. Weitere Maßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft sollen folgen, z. B. Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie.
Quelle: b.b.h.
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Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 verstoßen gegen europäisches Beihilfenrecht, wenn sie an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage geleistet wurden, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war (OVG NRW, Urteile v. 15.5.2025 – 4 A 2550/22, 4 A 2551/22 und 4 A 274/23).
Sachverhalt: Die Kläger waren Betreiber verschiedener Gastronomiebetriebe. Der Kläger im Verfahren 4 A 274/23 betrieb als Einzelunternehmer vier verschiedene Gastronomiebetriebe und war zudem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Gegenstand der Betrieb von Gaststätten war, sowie alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH. Bei den Klägerinnen in den Verfahren 4 A 2550/22 und 2551/22 handelte es sich um jeweils um eine GmbH & Co KG. Bei den Kommanditistinnen sowie Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen der persönlich haftenden GmbH handelte es sich jeweils um dieselben Personen.
Alle Kläger stellten Ende März beim Land NRW für jeden Betrieb jeweils einen Antrag auf Gewährung einer NRW-Soforthilfe 2020. Dabei mussten sie u.a. versichern, dass ihr Unternehmen unabhängig ist, folglich weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet. Daraufhin wurden ihnen zunächst Soforthilfen als einmalige Pauschalen bewilligt. Später wurden die Bewilligungsbescheide zurückgenommen, weil es sich bei den Betrieben jeweils um Teilunternehmen eines verbundenen Unternehmens gehandelt habe und die Bewilligung daher durch falsche Angaben erwirkt worden sei. Die von den Klägern angerufenen Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Düsseldorf haben die Rücknahmebescheide aufgehoben.
Die Richter des OVG änderten die Urteile und wiesen die Klagen ab:
• Die Rücknahmebescheide sind rechtmäßig. Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 an die Kläger verstießen gegen das maßgebliche europäische Beihilfenrecht.
• Die Kläger waren jeweils verbundene Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts. Sie durften die Corona-Soforthilfen nicht ausschließlich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Wirtschaftslage erhalten, weil sie Teil eines Unternehmensverbundes waren. Alle Betriebe waren unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder zweier Personen, die so entscheidenden Einfluss auf alle Betriebe und Gesellschaften ausüben konnten.
• Verstießen die Bewilligungsbescheide danach gegen europäisches Beihilfenrecht, beruhten sie zugleich auf unrichtigen Angaben, weil die Kläger entgegen der von ihnen im Antrag abgegebenen Versicherung verbundene Unternehmen waren.
• Auf ein Vertrauen, die Soforthilfen behalten zu dürfen, können sich die Kläger nicht berufen. Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff war schon lange vor der Corona-Pandemie in der Rechtsprechung des EuGH und in Bekanntmachungen der Europäischen Kommission geklärt. Der EuGH verneint in Fällen denVertrauensschutz, in denen die zuständigen Unionsbehörden, auf die es insoweit ankommt, zuverlässige Informationen veröffentlichen, nach denen die Rechtmäßigkeit der Beihilfen beurteilt werden kann. Das war hier der Fall unabhängig von den vom Beklagten gegebenen Informationen, denen ausreichend klar entnommen werden konnte, dass es um Zuwendungen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts handelte.
• Zwar war das Antragsformular missverständlich formuliert, sodass den Klägern angesichts der besonderen Notlage zu Beginn der Corona-Pandemie und der abweichenden Beurteilung selbst durch die Verwaltungsgerichte strafrechtlich kein Vorwurf zu machen sein dürfte.
• Dem Land NRW kann aber nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass es zur Durchsetzung der unionsrechtlich maßgeblichen Genehmigung der Kommission die nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Versicherung der Kläger im Antragsformular, ihr Unternehmen sei unabhängig und weder Partnerunternehmen noch verbundenes Unternehmen, zum Anlass für die unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung genommen hat.
Hinweis: Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen.
Quelle: b.b.h.
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Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Mai 2025 haben wir für Sie zusammengestellt.
Einkommensteuer
Abgrenzung von Einkünften gem. § 19 EStG und § 17 EStG: Zur Frage der Zuordnung als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG, wenn im Veräußerungserlös nach § 17 EStG Beträge enthalten sind, die der Veräußerer für die Weiterführung der Geschäftsführung der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre erhält? BFH-Az. IX R 1/25; Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 4.12.2024 – 12 K 1271/23
Photovoltaikanlagen: Steuerliche Berücksichtigung nachlaufender Betriebsausgaben (hier: Umsatzsteuerzahlung) bei einer ab 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlage: Beinhaltet § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nur eine Befreiung von der Gewinnermittlungspflicht oder ein Gewinnermittlungsverbot? BFH-Az. X R 30/24; Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 6.11.2024 – 7 K 105/24 E
Körperschaftsteuer
Einlage in Kapitalrücklage: Leistet die Alleingesellschafterin einer überschuldeten und sich in Abwicklung ihres Geschäftsbetriebs befindlichen GmbH eine Einlage in deren Kapitalrücklage mit dem alleinigen Zweck, mit den eingelegten Mitteln die gegenüber der Alleingesellschafterin bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen, und werden die Einlage und die Rückzahlungen der Verbindlichkeiten nur buchhalterisch in einem konzerninternen Verrechnungssystem abgebildet, liegt dann ein Gestaltungsmissbrauch vor, als dessen Folge die Gestaltung wie ein Forderungsverzicht der Alleingesellschafterin zu behandeln ist? BFH-Az. I R 8/25; Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2021 – 7 K 101/18 K,G,F
Gewerbesteuer
Erweiterte Grundbesitzkürzung: Liegt eine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigte Tätigkeit vor, wenn eine Kapitalgesellschaft das wirtschaftliche Grundstückseigentum erst nach Beginn des Erhebungszeitraums erlangt, selbst wenn sie zuvor erhebliche Maßnahmen in Bezug auf den Grundbesitz (hier: Beginn eines Umnutzungsverfahrens; Architektenleistungen, Beauftragung eines Maklerbüros und Verhandlungen mit Mietern) ergriffen hat? BFH-Az. III R 40/24; Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.11.2024 – 8 K 8179/22
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Stellen die angemieteten Wirtschaftsgüter eines Veranstaltungsbetriebs Anlagevermögen oder Umlaufvermögen dar? Sind die Aufwendungen für diese Wirtschaftsgüter dementsprechend bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG(Miet- und Pachtzinsen) zu berücksichtigen? BFH-Az. III R 28/24; Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.7.2024 – 8 K 8027/21
Umsatzsteuer
Besteuerung von Reiseleistungen: Auslegung des Begriffs des „unmittelbaren Zugutekommens“ i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG im Rahmen von Sprachreisen? BFH-Az. XI R 30/24; Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil v. 7.10.2024 – 6 K 756/23
Quelle: b.b.h.
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Angesichts eines wachsenden „Schuldenbergs“ fordert der Bundesrechnungshof (BRH), die „Handlungsspielräume bei den laufenden Einnahmen“ stärker in den Blick zu nehmen. Diese würden bei den Diskussionen über Konsolidierungsmaßnahmen im Haushalt weitgehend außer Acht gelassen, kritisieren die Rechnungsprüfer in einem Bericht mit dem Titel „Defizite und Reformbedarf beim Steueraufkommen identifizieren – Handlungsspielräume nutzen“ (BT-Drucks. 21/32).
In seinem Bericht schlägt der BRH 22 Maßnahmen vor. Allein durch den Abbau von Steuervergünstigungen könnten dem BRH zufolge Bund und Länder Mehreinnahmen von 30 Milliarden Euro pro Jahr erzielen (Bund: 23 Milliarden Euro).
Aus Sicht des BRH sind die „Stellschrauben“, um die Einnahmebasis des Staates zu stärken, seit Langem bekannt, doch die Bundesregierung habe diese bislang kaum genutzt. „Strukturelle Defizite und Vollzugsmängel bestehen fort, notwendige Reformen stehen aus“, moniert der BRH.
Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gehört unter anderem der Abbau von Steuervergünstigungen, etwa für Dieselkraftstoff oder für Handwerkerleistungen. Weitere Vorschläge beziehen sich auf die IT und Digitalisierung der Steuerbehörden, die Stärkung der Steuerfahndung und der Geldwäschebekämpfung.
Zudem schlagen die Rechnungsprüfer vor, Vollzugsdefizite, etwa bei der Steuererhebung bei beschränkt Steuerpflichtigen, abzustellen und Besteuerungslücken im Bereich der Plattformökonomie und des Handels mit Kryptowerten zu schließen.
Quelle: b.b.h.
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Seitens des BZSt wurde eine spezielle Seite eingerichtet, die aktuelle Warnhinweise zu bekannten Betrugsversuchen im Zusammenhang mit dem BZSt und Hinweise zur Erkennung von Phishing-Versuchen bereitstellt.
Das BZSt führt hierzu u.a. weiter aus:
• Derzeit werden vermehrt betrügerische E-Mails oder Briefe versendet, die darauf abzielen, an persönliche Daten, Zugangsinformationen oder Geldzahlungen zu gelangen.
• Es wird dringend empfohlen diese Seite regelmäßig zu besuchen, wenn unerwartete oder verdächtige E-Mails oder Schreiben eingehen. Die bereitgestellten Informationen werden kontinuierlich aktualisiert.
Hinweis:
Die aktuellen Warnhinweise zu bekannten Betrugsversuchen sind auf der Webseite des BZSt verfügbar.
Quelle: b.b.h.
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