Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.05.2025entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen der sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer für
Körperschaftsteuersubjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) beziehungsweise Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) verfassungsgemäß sind. Darunter fallen unter anderem Kapitalgesellschaften wie GmbHs, Genossenschaften, jPdpR und nicht rechtsfähige Vereine des privaten Rechts. Insbesondere wird weder ein Widerspruch zur Vereinbarkeit der Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch ein Verstoß gegen den maßgeblichen Willkürmaßstab als vorliegend angesehen.
Quelle: b.b.h.
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Für die Tätigkeit von Influencern können eine Reihe von unterschiedlichen steuerlichen Sachverhalten vorliegen. Wer in den sozialen Netzwerken Geld verdienen möchte, wird mit einigen steuerlichen Pflichten konfrontiert. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen (NRW) hat nun aktuell auf Ihrer Homepage einen Überblick über mögliche betroffene Bereiche online gestellt. Social-Media-Akteure können sich hier über notwendige Handlungsbereiche in folgenden Punkten informieren:
• die mit der laufenden Geschäftstätigkeit ggf. anfallenden Steuerbereiche Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer mit den unterschiedlichen Einnahmequellen
• Pflichten und weiterführende Hinweise bei Neugründung bzw. Beendigung der Tätigkeit
• Unterstützung durch praktische Erklärvideos und weiterführende Links
Die Informationsseite können Sie unter folgendem Link aufrufen: https://www.finanzamt.nrw.de/influencer
Quelle: b.b.h.
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Die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen E-Autos und Hybrid-Fahrzeugen wird seit dem Jahr 2013 begünstigt.
Wird die Privatnutzung bei reinen Elektrofahrzeugen mit der 1-Prozent-Methode ermittelt, ermäßigt sich der Bruttolistenpreis auf ¼ oder ½. Entsprechendes gilt bei der Fahrtenbuchmethode oder Schätzung für die Anschaffungskosten hinsichtlich der Ermittlung der zu berücksichtigenden AfA des Kostenanteils. Bei bis 2022 angeschafften Fahrzeugen kann stattdessen noch eine Minderung der Batteriekosten anwendbar sein.
Ob ein Ansatz des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten nur mit einem Viertel oder doch mit der Hälfte zu erfolgen hat, ist abhängig von der Höhe des Bruttolistenpreises. Diese Grenze wurde mehrfach angehoben. Für Anschaffungen ab dem 01.07.2025 gilt neu ein Höchstbetrag von 100.000 Euro (vorher 70.000 Euro). für den Viertel-Ansatz.
Dies gilt analog bei der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung. Arbeitgeber sollten daher bei Anschaffungen Ende Juni mit einer Überlassung ab dem 01.07.2025 klären, ob hier im Wege einer Billigkeitsregelung ebenfalls vom neuen Grenzbetrag ausgegangen werden darf, ggf. über eine Lohnanrufungsauskunft beim Finanzamt.
Für Hybrid-Elektrofahrzeuge gelten dagegen ab dem Jahr 2025 strengere Regeln. Für die Ermittlung der Privatnutzung darf auch hier der Bruttolistenpreis oder die Anschaffungskosten noch halbiert werden, wenn für den CO2-Ausstoß eine Höchstgrenze oder alternativ eine Mindestreichweite mit rein elektrischem Antrieb erreicht wird. Ab 01.01.2025 angeschaffte bzw. überlassene Fahrzeuge dürfen maximal 50 g pro gefahrenen km CO2-Ausstoß vorweisen oder müssen alternativ eine Mindestreichweite mit ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von 80 km erreichen.
Für die Ermittlung der Umsatzsteuer gelten unabhängig davon ungekürzte Bruttolistenpreise bzw. Anschaffungskosten.
Quelle: b.b.h.
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Das Bundesfinanzministerium hat das Vordruckmuster USt 7 A zur Anordnung einer USt-Sonderprüfung überarbeitet und mit Schreiben vom 22.07.2025 bekannt gegeben.
Vom Vordruckmuster darf aus organisatorischen oder technischen Gründen abgewichen werden.
Außerdem dürfen nicht relevante Teile des Vordrucks bei Anwendung von IT-Programmen weggelassen werden, so dass Steuerpflichtige ggf. nur eine verkürzte Form des Formulars erhalten, welches lediglich die für den Einzelfall notwendigen Angaben enthält. Das Vordruckmuster ist in aktualisierter Form ab Bekanntgabe anzuwenden.
Quelle: b.b.h.
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.06.2025 (IV C 6 – S 2133-b/00064/002/006 BStBl 2025 I S. 145) die E-Bilanz Taxonomie 6.9 veröffentlicht. Sie gilt für Bilanzen der Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2025 beginnen, darf aber bereits für Wirtschaftsjahre 2025 bzw. 2025/2026 angewendet werden.
Dabei geht das BMF auch auf die Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG) ein. Für nach dem 31.12.2024 beginnende Wirtschaftsjahre giltauch eine Übermittlungspflicht für die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden für sämtliche Taxonomien und Bilanzen.
Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:
• Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird)
• Kontonummer
• Kontobeschreibung
• Kontosaldo
Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen.
Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Quelle: b.b.h.
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Der Vertrieb von Apps und die umsatzsteuerliche Behandlung waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Vorabentscheidung. Fraglich war unter anderem, ob eine Steuerschuld aufgrund eines Umsatzsteuerausweises entstehen bei einer Leistung an einen Endverbraucher entstehen kann, auch wenn selbiger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Umsatzsteuer im Inland nicht geschuldet wird.
Hintergrund war der Vertrieb und Entwicklung von Apps für mobile Endgeräte ausschließlich über einen in Irland ansässigen digitalen Appstore. Dabei handelte es sich um sog. In-App-Versionen, bei denen nur bestimmte Teile der App kostenpflichtig freigeschalten wurden. Die Grundversion war ohne Gebühren Nutzbar. Die Abrechnung erfolgte monatlich durch den Appstore-Betreiber unter Einbehaltung einer Provision.
Die versendeten Bestellbestätigungen könnten den Mindestanforderungen an eine Rechnung genügen. Ein USt-Ausweis mit deutscher USt in der Bestellbestätigung lost nicht automatisch eine Steuerpflicht aus, sofern keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht. Nun bittet der BFH den EuGH um Konkretisierung, unter welchen Vorrausetzungen von einer Gefährdung des Steueraufkommens ausgegangen werden kann (BFH, Beschluss v. 23.8.2023 Az. XI R 10/20).
Quelle: b.b.h.
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 08.07.2024 Änderungen des UStAE bekannt gegeben, die aus den Änderungen zum UStG durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024 resultieren. Folgende Punkte wurden angepasst:
• Anhebung des Schwellenwerts für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 € (Wachstumschanchengesetz)
• Anhebung des Schwellenwerts für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 € auf 9.000 € (BEG IV)
• Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen von zehn auf acht Jahre (BEG IV)
• USt für Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer ohne tatsächlich ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung erfüllt bei fehlendem Widerspruch den Tatbestand der unberechtigt ausgewiesenen USt und wird geschuldet (JStG 2024)
• Erhöhung des Grenzbetrags für Ermittlung nach der Gesamtdifferenz bei Differenzbesteuerung von 500 € auf 750 € (BEG IV)
• Anpassung der Formulierungen zur elektronischen Datenübermittlung
Während der Anwendungserlass zum Teil auf die geänderten Werte und Formulierungen angepasst wurde, weist das BMF auch auf die Änderung der Verwaltungsauffassung hin. Diese betrifft folgende Punkte:
1. Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Abs. 1 UStG
Die kürzere Aufbewahrungsfrist gilt für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Dies betrifft regelmäßig Rechnungen, die vor dem 1. Januar 2017 ausgestellt worden sind.
Spätere Anwendung: Gilt für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist.
Ausnahme (längere Aufbewahrungsfrist): Eine noch nicht abgelaufene Festsetzungsfrist führt dazu, dass auch die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft. Wichtig ist dies insbesondere für Grundstückssachverhalte und entsprechende Fälle, für welche der Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG erst nach 10 Jahren abläuft.
Weiterhin 10 Jahre Aufbewahrungsfrist: Die kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen betrifft nicht die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (z. B. nach § 22 Absatz 1 UStG oder § 22f Absatz 1 bis 4 UStG).
2. Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG in einer Gutschrift
Eine Neuregelung erfolgt für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in einer nach vorheriger Vereinbarung erstellten Gutschrift.
Unberechtigt ausgewiesene USt: Der ausgewiesene Steuerbetrag wird vom Gutschriftsempfänger auch dann geschuldet, wenn dieser weder Unternehmer ist noch entsprechende Leistungen ausgeführt hat und nicht unverzüglich widerspricht.
Nichtanwendung: Das BFH-Urteil vom 27.11.2019 Az. V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021 S. 54 ist für ab dem 6. Dezember 2024 (Tag nach Verkündigung des JStG 2024) verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden
Quelle: b.b.h.
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Der sog. „Investitionsbooster“, den die seit gut zwei Monaten amtierenden Bundesregierung auf den Weg bringt, soll die angeschlagene Wirtschaft so schnell wie möglich entlasten. Folgende Punkte sind in dem „Investitionsbooster“-Gesetz enthalten:
• degressive AfA: 3 x lin. AfA-Satz, maximal 30 % von 2025 bis 2027
• E-Autos: gestaffelt AfA von 75 % Erstjahr bis 2 % ab dem fünften Jahr
• E-Autos: Erhöhung des Bruttolistenpreises auf 100.000 € für begünstigte Privatnutzung
• Körperschaftsteuer: schrittweise Senkung von 15 % auf 10 % ab 2028
• Thesaurierungssteuersatz: stufenweise Absenkung von 28,25 % auf 25 % ab 2032
Das milliardenschwere und schnell auf den Weg gebrachte Unternehmenssteuerpaket sorgt auf der anderen Seite für ein Defizit an Steuereinnahmen, was besonders bei Ländern und Kommunen auf Kritik stieß. Weitere Maßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft sollen folgen, z. B. Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie.
Quelle: b.b.h.
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