Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte unter Bezugnahme auf Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund mit, dass die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen.
Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Die Veränderung der Sozialabgaben bei den Beschäftigten und Rentenbeziehenden spielt ebenfalls eine Rolle.
Der aktuelle Rentenwert von gegenwärtig 40,79 Euro wird zum 1. Juli 2026 auf 42,52 Euro angehoben. Dies entspricht der Rentenanpassung von 4,24 Prozent.
Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettsbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündigung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.
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Unternehmen, die für ihren Betrieb im Zeitraum vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 ein reines Elektrofahrzeug anschaffen, profitieren von der neuen E-Auto-Abschreibung (Turbo-AfA) nach § 7 Abs. 2a EStG. Im ersten Jahr können 75 % der Anschaffungskosten, im zweiten 10 %, im dritten und vierten Jahr 5 % abgeschrieben werden. Im fünften Jahr beträgt die Abschreibung 3 % und im sechsten Jahr sind es 2 %. Bisher war nicht klar geregelt – weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung – ob diese Turbo-AfA nur bei fabrikneuen E-Autos angewendet werden darf, oder auch bei gebrauchten E-Fahrzeugen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dem „Zentralverband für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe“ in einem Schreiben Ende November 2025 bestätigt, dass auch der Kauf von gebrauchten Elektrofahrzeugen nach § 7 Abs. 2a EStG begünstigt ist.
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Wer als Selbstständiger oder Gewerbetreibender Kosten für ein Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie geltend macht und es zum Mittelpunkt der Tätigkeit erklärt, muss mit steuerlichen Folgen rechnen. Das Arbeitszimmer kann zu Betriebsvermögen werden. Dies bedeutet, dass bei Aufgabe der Tätigkeit oder Verkauf der Immobilie stille Reserven zu versteuern sind. Stille Reserven können durch die Wertsteigerung der Immobilie oder durch die geltend gemachten Abschreibungen entstehen.
Dies gilt nur bei eigenen Immobilien, bei Mietern trifft dies nicht zu.
Ab dem 1. Januar 2026 wird die steuerliche Behandlung von Arbeitszimmern im Eigenheim vereinfacht: Räume bis 30 qm oder mit einem Wert von max. 40.000 Euro gelten nicht mehr automatisch als Betriebsvermögen, was die Steuerlast bei Betriebsaufgabe senkt. Die Neuregelung nach § 8 EStDV begrenzt jedoch den Abzug grundstücksbezogener Kosten.
Ist ein Arbeitszimmer einmal als Betriebsvermögen eingestuft, bleibt dies so, bis zur Beendigung der betrieblichen Tätigkeit.
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Mit Schreiben vom 19.11.2025 hat sich das BMF dazu geäußert, wie sich die neue E-Rechnungspflicht auf die Nachweisführung bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auswirkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Für die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen gilt:
Bewirtungsrechnung: Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann in digitaler Form übermittelt werden. Der Steuerpflichtige kann eine Bewirtungsrechnung in Papierform im Nachhinein digitalisieren (digitalisierte Bewirtungsrechnung).
Eigenbeleg: Der Eigenbeleg mit den Angaben zu Anlass der Bewirtung und den Teilnehmenden wird vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert. Die erforderliche Autorisierung für diesen Schritt ist vom Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben zu gewährleisten. Änderungen der Angaben müssen dokumentiert werden.
Quelle: b.b.h.
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Das BMF hat in einem Schreiben vom 10.11.2025 zur Frage des Vorsteuerabzugs beim Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung und umgekehrt Stellung genommen. Der Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz wurde entsprechend angepasst.
U.a. enthält das Schreiben folgende Inhalte:
Bei einem Übergang von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung scheidet ein Vorsteuerabzug aus Leistungen vor dem Übergang regelmäßig aus.
Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt allerdings eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein Vorsteuerabzug nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG in Betracht kommt.
§ 15a UStG ist auch im umgekehrten Fall des Übergangs zur Besteuerung als Kleinunternehmer zu beachten.
Die Regelung ist für alle offenen Fälle anzuwenden.
Als Übergangsregelung wird es allerdings nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärungen auf die alte Fassung des UStAE berufen und Vorsteuer entsprechend berücksichtigen
Quelle: b.b.h.
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Mit der Neuregelung in § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz werden Neuzulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2030 (bisher: Ende 2025) befreit. Die zehnjährige Steuerbefreiung gilt bis Ende 2035 (bisher: Ende 2030).
Die Befreiung von der Kfz-Steuer setzt gezielte Kaufanreize für Elektroautos und stärkt damit die Automobilindustrie. Es gilt, die Elektromobilität als Schlüsseltechnologie weiter voranzubringen.
Im Rahmen des Wachstumsboosters wurde für Elektrofahrzeuge eine degressive Abschreibung in Höhe von 75 Prozent der Investitionskosten im ersten Jahr eingeführt. Dies gilt für Elektrofahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft wurden oder werden. Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro, bei Anschaffung ab dem 01.07.2025.
Quelle: b.b.h.
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Mit Urteil vom 10.10.2025 (IX R 4/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die steuerliche Behandlung eines Entgelts für den Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück entschieden. Danach ist das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück zwar kein privates Veräußerungsgeschäft, aber eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Dabei ist es keine Voraussetzung, dass der Empfänger der Entschädigung bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Die Sache wurde an das Finanzgericht (FG) Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Quelle: b.b.h.
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 22.12.2025 die Anpassung im Umsatzsteueranwendungserlass hinsichtlich der Restaurant- und Verpflegungsleistungen bekannt gegeben. Kombiangebote, wie Buffets bzw. All-Inclusive-Pakete, können aus Vereinfachungsgründen pauschal aufgeteilt werden mit 30 % für Getränke sowie 15 % für bestimmte Zusatzleistungen. Diese Regelung wurde bereits während der zeitlichen Befristung (01.07.2020 bis 31.12.2023) angewendet.
Für den Jahreswechsel gilt, dass die Leistungen in der Silvesternacht, unabhängig von der Uhrzeit der Abgabe, durchgehend mit 19 % versteuert werden dürfen.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF vom 22.12.2025 DOK: COO.7005.100.2.13805199).
Quelle: b.b.h.
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