
Istbesteuerung im Gründungsjahr
Der BFH hat in seinem Urteil Stellung zur Frage genommen, ob es für die Voraussetzungen der Istbesteuerung im Gründungsjahr auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Jahres oder auf die Verhältnisse des aktuellen Jahres ankommt. Der für die Gestaltung der Istbesteuerung maßgebende Gesamtumsatz ist nach den Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat. Für diese Prognose ist ein Gesamtumsatz nach den Grundsätzen der Sollbesteuerung zu schätzen. Das Finanzamt kann die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes vornehmen.
Quelle: b.b.h.
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