Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Steueränderungsgesetz 2025

Am 10.09.2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025) beschlossen. Die Änderungen zum Referentenentwurf sind nur geringfügig. Folgende wichtige Neuerungen mit Entlastungen für Pendler, für die Gastronomie und im Gemeinnützigkeitsrecht sind geplant:
• Ermäßigter Steuersatz (derzeit 7 %) auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Gastronomie ab dem 01.01.2026 ohne Befristung, davon ausgenommen sind Getränke
• Abschaffung des Zustimmungserfordernisses eines inländischen Unternehmers im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt ab 01.01.2026
• Neuregelung über die Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung für nicht im Inland ansässige Unternehmer mit Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK und Erbringung von im Inland steuerlichen Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer mit Erklärungspflicht ab 01.01.2026
• Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26, 26a EStG ab dem Jahr 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR sowie von 840 EUR auf 960 EUR
• Anpassung an die neu gefasste De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b Abs. 5 EStG ab Gesetzesverkündung
• Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung für Familienheimfahrten ab 2026
• Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie ab 2026
• Einführung des E-Sports als neuer gemeinnütziger Zweck ab 01.01.2026
• Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 EUR pro Jahr (bisher 45.000 EUR) betragen ab 01.01.2026
• keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch den Bau von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ab 01.01.2026
• Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von derzeit 45.000 Euro im Jahr auf 50.000 EUR und Wegfall von der Verpflichtung zur Zuordnung dieser Einnahmen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb

Quelle: b.b.h.

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Rechnungen und Fremdsprache

Mit BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 17.09.2025 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) hinsichtlich der Rechnungspflichtangaben in anderen Sprachen aktualisiert. Für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG können anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.

Folgende Begriffe sind im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) angepasst worden:

„Self-billing“/„Reverse charge“/„Margin scheme – Travel agents“ für „Sonderregelung für Reisebüros“/„Margin scheme – Second-hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“/„Margin scheme – Works of art“ für „Kunstgegenstände / Sonderregelung“/„Margin scheme – Collectors’s items and antiques“ für „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“

Die korrekten Bezeichnungen in den einzelnen Amtssprachen für die vorgenannten Sachverhalte können einer Tabelle im o.g. BMF-Schreiben entnommen werden und sind in Anlage 8 zum UStAE wiederzufinden.

Quelle: b.b.h.

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Steueränderungsgesetz 2025

Am 10.09.2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Die Änderungen zum Referentenentwurf sind nur geringfügig. Folgende wichtige Neuerungen mit Entlastungen für Pendler, die Gastronomie und im Gemeinnützigkeitsrecht sind geplant:
Ermäßigter Steuersatz von derzeit 7 % auf Restaurants- und Verpflegungsdienstleistungen in der Gastronomie ab dem 01.01.2026 ohne Befristung, davon ausgenommen sind Getränke. Abschaffung des Zustimmungserfordernisses eines inländischen Unternehmers im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt ab 01.01.2026. Neuregelung über die Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung für nicht im Inland ansässige Unternehmer mit Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK und Erbringung von im Inland steuerlichen Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer mit Erklärungspflicht ab 01.01.2026. Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26, 26a EStG ab dem Jahr 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR sowie von 840 EUR auf 960 EUR. Anpassung an die neu gefasste De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b Abs. 5 EStG ab Gesetzesverkündung. Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung für Familienheimfahrten ab 2026. Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie ab 2026. Einführung des E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck ab 01.01.2026. Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 EUR pro Jahr (bisher 45.000 EUR) betragen ab 01.01.2026. Keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch den Bau von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ab 01.01.2026. Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von derzeit 45.000 Euro im Jahr auf 50.000 EUR und Wegfall von der Verpflichtung zur Zuordnung dieser Einnahmen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb.

Quelle: b.b.h.

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Gewinnzuschlag gem. § 6b Abs. 7 EStG

Nach § 6b EStG können Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden sowie Gebäude und aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen anschaffungskostenmindernd bei entsprechenden Ersatzwirtschaftsgütern berücksichtigt werden. Ist dies im Veräußerungsjahr nicht möglich, kann der Gewinn zeitlich befristet in eine Rücklage eingestellt und ggf. später bei der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter Eingang finden. Unabhängig davon, kann die Rücklage jederzeit aufgelöst werden. Bei fehlender Investition innerhalb des begünstigten Zeitraums, muss diese aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt unter Anwendungen eines Gewinnzuschlags in Höhe von 6 % pro Jahr.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte nun in einem Urteil vom 20.03.2025 (Az. VI R 20/23) die Rechtmäßigkeit der Höhe des Gewinnzuschlags und schließt verfassungsrechtliche Bedenken aus, da es sich dabei um eine Lenkungsnorm mit Investitionssubvention handeln soll. Deshalb ist der Gesetzgeber nicht daran gebunden, den Gewinnzuschlag der Höhe nach am Fremdkapitalmarkt gemessen zu orientieren. Die Rechtsprechung zu der Höhe bei Steuernachzahlungszinsen lässt sich nicht auf den Gewinnzuschlag gem. § 6b EStG übertragen.

Quelle: b.b.h.

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Meldungen und Auslandszahlungen

Zum 01.01.2025 ist der meldepflichtige Schwellenwert bei Auslandszahlungen von 12.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben worden. Die durch die Bürokratieentlastungsverordnung vom 11.12.2024 auf den Weg gebrachte Vereinfachung laut Art. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) soll den Bürokratieaufwand der Wirtschaft verringern. Wird die Meldepflicht nicht eingehalten, können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.

Die Meldepflicht gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen. Dabei sind Zahlungen, die jemand aus dem Ausland erhält oder ins Ausland zahlt, ab einer Summe von 50.000 Euro meldepflichtig. Dazu zählen Überweisungen, unabhängig von der Währung, Lastschriften, Kartenzahlungen und Barzahlungen. Unerheblich ist ebenfalls, wie die Zahlung abgewickelt wird, z.B. über das Kreditinstitut oder über Drittanbieter wie PayPal.

Keine Meldepflicht besteht jedoch für Zahlungen, die für Ein- und Ausfuhr von Waren getätigt werden. Auch bei Kreditanlagen oder Einlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten sowie bei Tagesgeldern und Überweisungen zwischen eigenen Konten besteht keine Meldepflicht. Mitgenommenes Bargeld fällt ebenfalls nicht unter die Regelung, ist jedoch bei Ein- oder Ausreise ab einem Betrag von über 10.000 Euro bzw. 3.000 Euro für Händler an die FIU (Financial Intelligence Unit) zu melden.

Quelle: b.b.h.

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Mindestgewinnbesteuerung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.05.2025entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen der sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer für
Körperschaftsteuersubjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) beziehungsweise Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) verfassungsgemäß sind. Darunter fallen unter anderem Kapitalgesellschaften wie GmbHs, Genossenschaften, jPdpR und nicht rechtsfähige Vereine des privaten Rechts. Insbesondere wird weder ein Widerspruch zur Vereinbarkeit der Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch ein Verstoß gegen den maßgeblichen Willkürmaßstab als vorliegend angesehen.

Quelle: b.b.h.

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Influencer und Steuern

Für die Tätigkeit von Influencern können eine Reihe von unterschiedlichen steuerlichen Sachverhalten vorliegen. Wer in den sozialen Netzwerken Geld verdienen möchte, wird mit einigen steuerlichen Pflichten konfrontiert. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen (NRW) hat nun aktuell auf Ihrer Homepage einen Überblick über mögliche betroffene Bereiche online gestellt. Social-Media-Akteure können sich hier über notwendige Handlungsbereiche in folgenden Punkten informieren:
• die mit der laufenden Geschäftstätigkeit ggf. anfallenden Steuerbereiche Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer mit den unterschiedlichen Einnahmequellen
• Pflichten und weiterführende Hinweise bei Neugründung bzw. Beendigung der Tätigkeit
• Unterstützung durch praktische Erklärvideos und weiterführende Links
Die Informationsseite können Sie unter folgendem Link aufrufen: https://www.finanzamt.nrw.de/influencer

Quelle: b.b.h.

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E-Autos und Privatnutzung

Die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen E-Autos und Hybrid-Fahrzeugen wird seit dem Jahr 2013 begünstigt.

Wird die Privatnutzung bei reinen Elektrofahrzeugen mit der 1-Prozent-Methode ermittelt, ermäßigt sich der Bruttolistenpreis auf ¼ oder ½. Entsprechendes gilt bei der Fahrtenbuchmethode oder Schätzung für die Anschaffungskosten hinsichtlich der Ermittlung der zu berücksichtigenden AfA des Kostenanteils. Bei bis 2022 angeschafften Fahrzeugen kann stattdessen noch eine Minderung der Batteriekosten anwendbar sein.

Ob ein Ansatz des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten nur mit einem Viertel oder doch mit der Hälfte zu erfolgen hat, ist abhängig von der Höhe des Bruttolistenpreises. Diese Grenze wurde mehrfach angehoben. Für Anschaffungen ab dem 01.07.2025 gilt neu ein Höchstbetrag von 100.000 Euro (vorher 70.000 Euro). für den Viertel-Ansatz.

Dies gilt analog bei der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung. Arbeitgeber sollten daher bei Anschaffungen Ende Juni mit einer Überlassung ab dem 01.07.2025 klären, ob hier im Wege einer Billigkeitsregelung ebenfalls vom neuen Grenzbetrag ausgegangen werden darf, ggf. über eine Lohnanrufungsauskunft beim Finanzamt.

Für Hybrid-Elektrofahrzeuge gelten dagegen ab dem Jahr 2025 strengere Regeln. Für die Ermittlung der Privatnutzung darf auch hier der Bruttolistenpreis oder die Anschaffungskosten noch halbiert werden, wenn für den CO2-Ausstoß eine Höchstgrenze oder alternativ eine Mindestreichweite mit rein elektrischem Antrieb erreicht wird. Ab 01.01.2025 angeschaffte bzw. überlassene Fahrzeuge dürfen maximal 50 g pro gefahrenen km CO2-Ausstoß vorweisen oder müssen alternativ eine Mindestreichweite mit ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von 80 km erreichen.
Für die Ermittlung der Umsatzsteuer gelten unabhängig davon ungekürzte Bruttolistenpreise bzw. Anschaffungskosten.

Quelle: b.b.h.

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