Im Ausgangsfall hat ein Geschäftsführer einem gutgläubigen Buchhalter für die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung fingierte Belege übergeben. Der Buchhalter bemerkte die betrügerische Dimension, die auf ein Umsatzsteuerkartell zurückzuführen war, nicht und erstellte die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für vier Monate.
Ist der Buchhalter hier ebenfalls rechtlich zu belangen?
Nein, in dem BGH-Urteil wurde ausschließlich der Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung verurteilt
(BHG-Urteil vom 10.12.25 – 1 StR 387/25).
Im Kern ging es in dem BGH-Urteil zum einen um die Frage, ob die Umsatzsteuer-Voranmeldungen eines Jahres und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine einheitliche prozessuale Tat darstellen. Dies hat der BGH verneint.
Ebenfalls zu klären war, ob durch die Beauftragung eines Buchhalters mit der Erstellung der Voranmeldungen für vier Monate vier versuchte eigenständige Steuerhinterziehungen begangen wurden. Die BGH-Richter haben dies ebenfalls verneint, da nur eine Weisung für vier Voranmeldungen erteilt wurde
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Wenn ein Unternehmer eine Rechnung nicht rechtzeitig vorlegen konnte, bedeutete dies häufig den Verlust des Vorsteuerabzugs.
Nun entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 11.02.2026 anders: Das Recht auf Vorsteuerabzug darf nicht allein daran scheitern, dass eine Rechnung zum entscheidenden Zeitpunkt noch nicht vorliegt – wenn die materiellen Voraussetzungen aber erfüllt sind.
Im Urteilsfall begehrte der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs den Vorsteuerabzug, obwohl ihm die ordnungsgemäße Rechnung noch nicht vorlag. Der Zugang erfolgte zu einem späteren Zeitraum, jedoch vor Abgabe der Steuererklärung. Die bezogene Leistung war abschließend erbracht und bezahlt worden.
Sind die materiellen Bedingungen erfüllt, darf der Vorsteuerabzug nicht allein wegen einer verspätet vorgelegten Rechnung endgültig versagt werden. Vielmehr müsse es möglich sein, den Abzug rückwirkend zu gewähren,
sobald die formellen Anforderungen nachgeholt wurden.
Die ordnungsgemäße Rechnung ist dennoch Voraussetzung für die tatsächliche Ausübung des Vorsteuerabzugs. Maßgeblich ist dabei, dass sie bis zur Abgabe der entsprechenden Erklärung dem Leistungsempfänger vorliegt.
Quelle: b.b.h.
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Mit dem Urteil vom 05.03.26 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für die Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- oder Wellnesseinrichtungen der Regelsteuersatz in Höhe von derzeit 19 % gilt, auch wenn die Leistungen lediglich als Nebenleistungen zur Beherbergung angesehen werden und Letztere dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Dies gilt auch für andere Nebenleistungen, wie z. B. für die Nutzung des WLAN oder – bis Ende 2025 – für das Frühstück (EuGH-Urteil vom 05.03.26, Rs. C-409/24 bis C-411/24).
Somit hat der EuGH die bisherige deutsche Praxis zur Umsatzsteuer bei Hotelleistungen bestätigt.
Bei pauschalen Entgelten können sich Hoteliers und Betreiber von Pensionen an die Regelung in Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE halten, wonach bezüglich der Nebenleistungen Folgendes zutrifft: „Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallene Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“ Diese 15 %-Regelung greift seit 2026, zuvor galt eine 20 %-Regelung.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte unter Bezugnahme auf Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund mit, dass die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen.
Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Die Veränderung der Sozialabgaben bei den Beschäftigten und Rentenbeziehenden spielt ebenfalls eine Rolle.
Der aktuelle Rentenwert von gegenwärtig 40,79 Euro wird zum 1. Juli 2026 auf 42,52 Euro angehoben. Dies entspricht der Rentenanpassung von 4,24 Prozent.
Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettsbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündigung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.
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Unternehmen, die für ihren Betrieb im Zeitraum vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 ein reines Elektrofahrzeug anschaffen, profitieren von der neuen E-Auto-Abschreibung (Turbo-AfA) nach § 7 Abs. 2a EStG. Im ersten Jahr können 75 % der Anschaffungskosten, im zweiten 10 %, im dritten und vierten Jahr 5 % abgeschrieben werden. Im fünften Jahr beträgt die Abschreibung 3 % und im sechsten Jahr sind es 2 %. Bisher war nicht klar geregelt – weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung – ob diese Turbo-AfA nur bei fabrikneuen E-Autos angewendet werden darf, oder auch bei gebrauchten E-Fahrzeugen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dem „Zentralverband für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe“ in einem Schreiben Ende November 2025 bestätigt, dass auch der Kauf von gebrauchten Elektrofahrzeugen nach § 7 Abs. 2a EStG begünstigt ist.
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Wer als Selbstständiger oder Gewerbetreibender Kosten für ein Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie geltend macht und es zum Mittelpunkt der Tätigkeit erklärt, muss mit steuerlichen Folgen rechnen. Das Arbeitszimmer kann zu Betriebsvermögen werden. Dies bedeutet, dass bei Aufgabe der Tätigkeit oder Verkauf der Immobilie stille Reserven zu versteuern sind. Stille Reserven können durch die Wertsteigerung der Immobilie oder durch die geltend gemachten Abschreibungen entstehen.
Dies gilt nur bei eigenen Immobilien, bei Mietern trifft dies nicht zu.
Ab dem 1. Januar 2026 wird die steuerliche Behandlung von Arbeitszimmern im Eigenheim vereinfacht: Räume bis 30 qm oder mit einem Wert von max. 40.000 Euro gelten nicht mehr automatisch als Betriebsvermögen, was die Steuerlast bei Betriebsaufgabe senkt. Die Neuregelung nach § 8 EStDV begrenzt jedoch den Abzug grundstücksbezogener Kosten.
Ist ein Arbeitszimmer einmal als Betriebsvermögen eingestuft, bleibt dies so, bis zur Beendigung der betrieblichen Tätigkeit.
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Mit Schreiben vom 19.11.2025 hat sich das BMF dazu geäußert, wie sich die neue E-Rechnungspflicht auf die Nachweisführung bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auswirkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Für die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen gilt:
Bewirtungsrechnung: Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann in digitaler Form übermittelt werden. Der Steuerpflichtige kann eine Bewirtungsrechnung in Papierform im Nachhinein digitalisieren (digitalisierte Bewirtungsrechnung).
Eigenbeleg: Der Eigenbeleg mit den Angaben zu Anlass der Bewirtung und den Teilnehmenden wird vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert. Die erforderliche Autorisierung für diesen Schritt ist vom Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben zu gewährleisten. Änderungen der Angaben müssen dokumentiert werden.
Quelle: b.b.h.
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Das BMF hat in einem Schreiben vom 10.11.2025 zur Frage des Vorsteuerabzugs beim Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung und umgekehrt Stellung genommen. Der Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz wurde entsprechend angepasst.
U.a. enthält das Schreiben folgende Inhalte:
Bei einem Übergang von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung scheidet ein Vorsteuerabzug aus Leistungen vor dem Übergang regelmäßig aus.
Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt allerdings eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein Vorsteuerabzug nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG in Betracht kommt.
§ 15a UStG ist auch im umgekehrten Fall des Übergangs zur Besteuerung als Kleinunternehmer zu beachten.
Die Regelung ist für alle offenen Fälle anzuwenden.
Als Übergangsregelung wird es allerdings nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärungen auf die alte Fassung des UStAE berufen und Vorsteuer entsprechend berücksichtigen
Quelle: b.b.h.
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