Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 19.11.2025 die Regelungen zur Nachweisführung für den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen angepasst. Hintergrund ist die Einführung der E-Rechnung. Entsprechend wurden die Punkte zum Inhalt der Bewirtungsrechnung angepasst, z.B. zu handschriftlichen Notizen. Wie bisher gilt zudem, dass die Bewirtungsleistungen einzeln zu bezeichnen sind und daher die Angabe „Speisen und Getränke“ nicht genügt.
Bewirtungsrechnungen können als E-Rechnung oder als sonstige Rechnung erstellt werden. Für die Anerkennung als Betriebsausgabe ist die zeitnahe Erstellung des Bewirtungsbelegs sowie eine entsprechende Verknüpfung mit der Bewirtungsrechnung notwendig. Kassenbelege über 250 Euro können nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt werden. Nur handschriftliche oder maschinell erstellte Rechnungen sind nicht ausreichend.
Das BMF geht auch auf Besonderheiten ein, wie unbare Zahlungen, Ausfall der TSE oder Bewirtungen im Ausland. Hier trifft den Steuerpflichtigen die Dokumentationspflicht. Die Einhaltung der GoBD-Vorgaben ist notwendig, insbesondere sollte eine entsprechende Verfahrensdokumentation vorliegen.
Quelle: b.b.h.
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Mit Urteil vom 22.10.2025 (Az. 10 K 162/24) entschied das Finanzgericht (FG) Hessen, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) für die Anschaffung einer PV-Anlage nicht möglich ist, wenn der mit der Anlage erzeugte Strom zu einem erheblichen Teil privat verbraucht wird.
Der Kläger hatte 2021 für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage auf seinem Einfamilienhaus einen IAB in Höhe von 50 % gebildet. Nach Inbetriebnahme 2022 nutzte er jedoch über 90 % des erzeugten Stroms im eigenen Haushalt. Das Finanzamt versagte daraufhin den IAB wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht und der vorwiegenden privaten Nutzung. Das FG bestätigte diese Sicht: Eine PV-Anlage ist nur dann ein begünstigtes Wirtschaftsgut, wenn diese nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird, d. h. mindestens zu 90 % Strom ins Netz einspeist oder verkauft werden.
Da aufgrund dessen die Voraussetzungen für die Bildung eines IAB nicht vorlagen, kam es im vorgelegten Streitfall nicht auf die Fragen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG und deren Rückwirkung an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen (Az. III R 39/25).
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 01.08.2025 (Az. Rs. C-794/23) seine Rechtsprechung zu den Folgen eines falschen Steuerausweises präzisiert. Grundsätzlich schuldete ein Unternehmer die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer. Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2022 (Az. Rs. C-378/21) milderte der EuGH die Folgen jedoch ab, wenn es sich um Rechnungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher handelte, was auch eine Änderung der Sichtweise der Finanzverwaltung nach sich zog (BMF-Schreiben vom 27.02.2024). Im aktuellen Streitfall ging es jedoch um Rechnungen an Endverbraucher und zu einem geringen Anteil an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Eine Trennung war aufgrund der Vielzahl der Umsätze im Nachhinein nicht mehr möglich. Klargestellt hatte der EuGH nun, dass es sich bei Endverbrauchern nur um Privatpersonen handeln dürfe, womit selbst Unternehmer mit Ausschlussumsätzen oder solche, die Leistungen für ihren privaten Bereich empfangen, auszuschließen sind. Grundsätzlich ist zudem jede einzelne Rechnung zu betrachten. Daraus ergibt sich, ob die USt geschuldet wird oder nicht. Aus Billigkeitsgründen lässt der EuGH jedoch eine Schätzung der Umsätze zu, wenn eine Einzelfallprüfung faktisch nicht möglich ist. Die Schätzung der Anteile muss dabei unter Zugrundelegung von objektiven, aktuellen und nachvollziehbaren Daten vorgenommen werden. Grundsätzlich ist diese auch durch die Finanzämter oder Gericht möglich, kann aber entsprechend vom Steuerpflichtigen widerlegt werden.
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Ab 01.01.2026 sinkt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2026 von derzeit 5 % auf 4,9 %. Außerdem wird die Bagatellgrenze für die Abgabepflicht von 700 Euro auf 1.000 Euro angehoben.
Die Bagatellgrenze gilt für solche Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen generieren und dafür selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder unabhängig vom Unternehmenszweck Werke von selbständigen Künstlern und Publizisten nutzen (Generalklausel), jedoch NICHT für typische Verwerter, wie z.B. Theater, Galerien, Verlage usw.
Maßgeblich ist die die Entgeltsumme der Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten innerhalb eines Kalenderjahres. Die gesetzliche Meldung über die Entgelte ist bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse abzugeben, welche die Künstlersozialabgabe berechnet.
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Das Jahr neigt sich wieder dem Ende zu und somit beginnt die Inventurzeit. Bei der Inventur werden alle Bestände in einem Unternehmen erfasst. Zu einem Stichtag werden neben allen Gegenständen, die dem Unternehmen gehören, auch die Schulden, erfasst (nachrangig, da diese Werte in der Buchhaltung dokumentiert werden). Die Gegenstände bzw. Güter gelten als Vermögenswerte des Unternehmens und werden nach Art und Menge erfasst. Sie werden gezählt, gemessen oder gewogen.
Die Inventur wird in der Regel einmal jährlich am Ende des Geschäftsjahres, zumeist am 31. Dezember, durchgeführt und schriftlich festgehalten. Kaufleute und Unternehmen müssen jährlich eine Inventur durchführen, um den Warenbestand des Unternehmens zu dokumentieren. Betroffen sind alle Branchen und Betriebe, die jährlich eine Bilanz erstellen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Einzelhandel, eine Gastronomie, einen Handwerksbetrieb oder z.B. um ein Kosmetikunternehmen handelt. Die jährlich anstehende Inventur muss manuell / per Hand durchgeführt werden, da es nicht genügt, Listen oder Lagerkarteikarten für die Waren zu führen.
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Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung ist der inländische Bruttolistenneupreis inkl. werkseitiger, freigeschalteter Sonderausstattung ohne Berücksichtigung etwaiger Rabatte. Die Finanzverwaltung verlässt sich dafür auf die Werte aus der „Schwacke-Liste“. Ob diese die tatsächlichen Bruttolistenpreise widerspiegeln, wird in der Praxis kritisch gesehen und manch Steuerpflichtiger behilft sich mit niedrigeren Bruttolistenpreisen anhand von Bescheinigungen ihres Autohauses oder der Autowerkstatt.
Doch spätestens bei einer Betriebsprüfung kommt dann das böse Erwachen, da eine solche Bescheinigung nicht ausreichend ist. Möchten Sie von den Daten der lt. Schwacke abweichen, reicht allenfalls eine Herstellerbestätigung. Unerheblich ist auch, ob es sich tatsächlich um ein inländisches Fahrzeug handelt. Auch für Reimporte muss der inländische Bruttolistenneupreis angesetzt werden. Gibt es einen solchen gar nicht, so muss dieser anhand eines bau- und typengleichen inländischen Fahrzeugs geschätzt werden.
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Die Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung hat in der Praxis für Verunsicherung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs gesorgt. Unklarheiten ergaben sich insbesondere bei einem unterjährigen Wechsel wegen Überschreiten der Umsatzgrenze. Mit BMF-Schreiben (koordiniertem Ländererlass) vom 10.11.2025 wurde nun der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert und die Regelungen zum Vorsteuerabzug klargestellt.
Der Übergang von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung gilt als Änderung der Verhältnisse nach § 15a UStG. Somit ist eine Vorsteuerberichtigung nur unter den dort gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Zu beachten sind insbesondere auch die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV. Für Eingangsleistungen vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ist der Vorsteuerabzug nicht möglich, auch wenn diese erst für Umsätze im Zeitraum der Regelversteuerung verwendet werden. Dies gilt auch, wenn das Überschreiten der Grenze bereits vorhersehbar war.
Entsprechend angepasst wurden die Abschnitte 15.1 Abs. 5 und Abs. 6, 15.3 Abs. 2 sowie 19.7 Abs. 2 und 7 des UStAE. Die geänderten Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für bis einschließlich 10.11.2025 abgegebene Umsatzsteuererklärungen gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung, soweit Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE alte Fassung zu Grunde gelegt wurde.
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Anschaffungsnahe Herstellungskosten müssen nach dem Gesetzwortlaut NACH Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 24.04.2020 (Az. IX B 121/19) bestätigt. Im Streitfall des NV-Beschlusses ging es um Aufwendungen, die der spätere Eigentümer bereits vor Anschaffung getragen hat. Aber auch über den vorliegenden Einzelsachverhalt hat dies Bedeutung.
Erhaltungsaufwand ist demnach für ein Gebäude, das zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, sofort berücksichtigungsfähig, wenn dieses Gebäude angeschafft werden soll. Sollte das Finanzamt ggf. anderer Meinung sein, sollte der Stpfl. nicht kleinbeigeben. Selbst, wenn die Aufwendungen gezielt vor der Anschaffung getätigt wurden. Das Vorziehen der Aufwendungen kann im Hinblick auf die 15 %-Grenze sogar sinnvoll sein. Bei länger dauernden Maßnahmen ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich, nicht das Datum der Rechnungsstellung und auch nicht das der Zahlung.
Die Unterscheidung zwischen von vornherein vorliegendem Herstellungsaufwand bzw. Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand ist jedoch unabhängig davon trotzdem zu prüfen.
Quelle: b.b.h.
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