Durch Untreue erlangte Einnahmen sind regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst zum Zwecke der Bestechung weiterleitet, um dann absprachegemäß durch eine „Rückzahlung“ davon (teilweise) zu profitieren (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 2.5.2024 – 4 K 84/23; rechtskräftig).
Hintergrund: Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStGgehören. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst (vgl. BFH, Urteil v. 14.4.2015 – IX R 35/13 m.w.N.; Kirchhof/Kulosa/Ratschow/Hütte EStG § 22 Rn. 436 m.w.N.).
Quelle: b.b.h.
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Stellt das FG nur Tatsachen fest, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammen-schau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehören-den, typischer-weise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien möglicher-weise keine Privatfahrten unternommen worden. Geht das FG unter diesen Umständen von der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung aus, liegt ein Fehler der Rechtsanwendung vor, der dazu führt, dass der Bundesfinanzhof an die Würdigung des FG nicht gebunden ist (BFH, Urteil v. 16.1.2025 – III R 34/22; veröffentlicht am 27.3.2025).
Hintergrund: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Halbsatz 1 EStG kann die private Nutzung abweichend von dieser Vorschrift mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungs-gemäßes Fahrtenbuch nach-gewiesen werden.
Quelle: b.b.h.
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Das BMF hat zur Neufassung des § 19 UStG und zur Neueinführung des § 19a UStG durch das JStG 2024 zum 1.1.2025 Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 18.3.2025 – III C 3 – S 7360/00027/044/105).
Hintergrund: Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 JStG 2024 v. 2.122024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wurden zum 1.1.2025 § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UstG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt. Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UstG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates v. 18.2.2020 (RL 2020/285).
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.
Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden.
Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steuerfreie Umsätze erbringen, ist auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen – wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen – unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BMF-Schreiben v. 27.2.2024, BStBl I S. 361, Rn. 5, sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt
Ein vor dem 1. Januar 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem1.1.2025 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Absatz 3 Satz 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.
Durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde § 19 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 UStG geändert; diese Änderung wurde durch das JStG 2024 mit Wirkung zum 1.1.2025 ersetzt.
Hinweis:
Darüber hinaus hat das BMF den UStAE an diversen Stellen angepasst.
Quelle: b.b.h.
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Der Rat der Europäischen Union hat am 11.3.2025 diverse Rechtsakte beschlossen, mit denen die Vorschriften der EU über die Mehrwertsteuer an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen.
Hintergrund: Die EU-Kommission hat am 8.12.2022das Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ vorgelegt, das drei Vorschläge umfasst:
• einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter,
• einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer sowie
• einen Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich der Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen
Das nun beschlossene Paket führt zu folgenden Änderungen in Bezug auf drei verschiedene Aspekte des MwSt-Steuersystems:
• bis 2030 vollständige Digitalisierung der MwSt-Meldepflichten für Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen an Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkaufen,
• Verpflichtung von Online-Plattformen zur Zahlung von MwSt für Kurzzeitvermietung von Unterkünften und für Personenbeförderung in den meisten Fällen, in denen einzelne Dienstleistungserbringer keine MwSt erheben,
• Verbesserung und Ausweitung der einzigen Anlaufstellen für die MwSt im Internet, damit Unternehmen nicht in allen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, eine kostspielige MwSt-Registrierung vornehmen müssen.
Die nächsten Schritte:
Die Richtlinie, die Verordnung und die Durchführungsverordnung treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung und die Durchführungsverordnung sind unmittelbar anwendbar; die Richtlinie muss jedoch in nationales Recht umgesetzt werden.
Quelle: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung v. 11.3.2025 (il)
Quelle: b.b.h.
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Für eine freiberuflich tätige Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die die Umsatzgrenze nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG a.F.) überschreitet und ihren handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, kommt die Ist-Versteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG a.F.) nicht in Betracht (FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 9.7.2024 – 9 K 86/24; Revision anhängig, BFH-Az. V R 16/24).
Hintergrund: Das FA kann auf Antrag anstatt der (regulären) Soll-Versteuerung die Ist-Versteuerung u.a. dann gestatten, soweit der Unternehmer Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des EStG ausführt, § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG a.F.).
Quelle: b.b.h.
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Hinsichtlich der Einkommensteuerbefereiung von Photovoltaikanlagen hat das FG Münster Zweifel am Betriebsausgabenabzugsverbot geäußert!
Mit einem bemerkenswerten Beschluss vom 21.10.2024 (Az. 1 V 1757/24 E) hat das Finanzgericht (FG) Münster einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich nachlaufender Betriebsausgaben für das Jahr 2022 (VZ 2022) stattgegeben. Gegenstand des Verfahrens waren Umsatzsteuerzahlungen und Steuerberatungskosten, die aus der Veranlagung von Vorjahren resultierten und die das Finanzamt aufgrund der Einkommensteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG nicht zum Abzug zugelassen hatte.
Hintergrund: Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen
Seit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) steuerfrei. Die Regelung dient der Förderung erneuerbarer Energien und soll insbesondere Betreiber kleiner Anlagen entlasten. Unklar ist jedoch, wie mit Betriebsausgaben umzugehen ist, die in Zusammenhang mit diesen Anlagen stehen – insbesondere, wenn sie auf Einnahmen der Vorjahre entfallen, die noch steuerpflichtig waren.
Ernstliche Zweifel des FG Münster
Das FG Münster äußerte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs. Es stellte fest, dass weder § 3 Nr. 72 EStG noch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG Aussagen zur Behandlung von Betriebsausgaben treffen. Diese Vorschriften regeln ausschließlich die Steuerfreiheit der Einnahmenseite.
Auch ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG komme nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht. Dieses Abzugsverbot gilt nur für Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Laut FG Münster fehlt jedoch ein solcher Zusammenhang, da sich die streitigen Betriebsausgaben (z. B. Steuerberatungskosten) auf Einnahmen aus Vorjahren beziehen, die noch steuerpflichtig waren. Wörtlich führt das FG in Rz. 27 aus:
“Danach liegt überhaupt kein Zusammenhang zwischen den Ausgaben und steuerfreien Einnahmen, geschweige denn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, vor.”
Abgrenzung zum BMF-Schreiben vom 17.07.2023
Das FG betonte außerdem, dass seine Entscheidung nicht im Widerspruch zum BMF-Schreiben vom 17.07.2023 steht. In Rz. 21 des Schreibens wird klargestellt, dass es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang und nicht auf einen zeitlichen Zusammenhang ankommt. Die Anwendungsregelungen des Schreibens beziehen sich zudem nur auf die Steuerbefreiung der Einnahmen und enthalten keine Vorgaben zum Betriebsausgabenabzug.
Ausblick: Auswirkungen und offene Fragen
Der Beschluss des FG Münster unterstreicht, dass der Gesetzgeber wichtige Fragen zur Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen bislang unbeantwortet gelassen hat. Sollte sich die Sichtweise des FG Münster im Hauptsacheverfahren durchsetzen, könnte dies für Betreiber von Photovoltaikanlagen erhebliche Auswirkungen haben. Nachlaufende Betriebsausgaben, die sich auf noch steuerpflichtige Einnahmen der Vorjahre beziehen, wären dann abzugsfähig.
Das Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten und dürfte für Klarheit sorgen. Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten sich jedoch bereits jetzt gut beraten lassen, um potenzielle Ansprüche geltend zu machen.
Fazit
Der Beschluss des FG Münster zeigt erneut, dass die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen komplex bleibt. Steuerpflichtige und Berater sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, um von potenziellen Erleichterungen zu profitieren. Es bleibt spannend, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt und ob der Gesetzgeber hier nachbessert.
Quelle: b.b.h.
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Die neue EU-Kommission hat mit ihrem Arbeitsprogramm 2025 einen Kurswechsel in der Digitalpolitik eingeleitet. Statt neuer Rechtsakte zur Digitalisierung stehen Vereinfachung und Evaluierung auf der Agenda. Mit der KI-Haftungsrichtlinie und der ePrivacy-Verordnung wurden gleichzeitig zentrale Regulierungsvorhaben der letzten Jahre aufgegeben.
Quelle: b.b.h.
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Die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStGsteuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 ist als Betriebsausgabe abzugsfähig (Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.12.2024 – 9 K 83/24; Revision anhängig, BFH-Az. X R 2/25).
Hintergrund: Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden
Quelle: b.b.h.
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