
Vorsteueraufteilung bei Gebäuden
Bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes wird die Vorsteuer grundsätzlich nach dem Verhältnis der genutzten Flächen aufgeteilt (Flächenschlüssel). Durch das Urteil vom 07.05.2014 wurde diese Auffassung durch den BFH präzisiert und zum Teil geändert. Nach Auffassung des obersten Gerichtes kann auch der Umsatzschlüssel in Betracht kommen, d. h. dass nach dem Verhältnis der Miete aufgeteilt werden kann. Liegen erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der zu verschiedenen Zwecken genutzten Räumlichkeiten vor, ist der Umsatzschlüssel im Einzelfall zur Ermittlung der Vorsteuer als sachdienlicher anzusehen. Erhebliche Unterschiede sind in der Höhe der Räume, Dicke der Wände und der Innenausstattung zu sehen.
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