Die gezahlte Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (sog. NRW Überbrückungshilfe Plus) stellt Betriebseinnahmen dar, auch soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde (FG Düsseldorf, Urteil v. 7.11.2023 – 13 K 570/22 E; Revision anhängig BFH-Az. VIII R 34/23).
Quelle: b.b.h.
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Die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden (FG Köln, Urteil v. 13.7.2023 – 1 K 1783/18, Revision anhängig, BFH-Az. IV R 21/23).
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Falls ein Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der Ist-Besteuerung noch keine Umsatzsteuer entstanden ist, beruht dies umsatzsteuerrechtlich nicht auf einer missbräuchlichen Gestaltung durch die am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen, sondern auf einer unzutreffenden Umsetzung oder Anwendung des Art. 167 MwStSystRL durch den Mitgliedstaat Deutschland (BFH, Urteil v. 12.7.2023 – XI R 5/21; veröffentlicht am 7.12.2023).
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Zahlungen in Höhe von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder (FG Köln, Urteile v. 14.12.2022 – 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20; rechtskräftig).
Sachverhalt: Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € und bezeichnete die Zahlungen als „Trinkgelder“. Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.
Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des EStG keine betragsmäßige Begrenzung mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Trinkgeldbegriff werde durch den Trinkgeldempfänger geprägt. Trinkgelder würden traditionell insbesondere Kellnern, unselbstständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt. Es handele sich regelmäßig um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen regelmäßig nur als geringe Beträge erhielten. Geldgeschenke von hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen seien dagegen kein Trinkgeld.
Die hiergegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg:
• Die Zahlungen sind bereits aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder.
• Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 € abgeschafft hat, hat er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben.
• Die Zahlungen in Höhe von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € übersteigen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann.
Quelle: b.b.h.
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Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ist mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig (BVerfG, Urteil v. 15.11.2023 – 2 BvF 1/22).
Sachverhalt: Die antragstellenden Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion wenden sich gegen die rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsplans 2021 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021. Mit diesem sollte eine im Bundeshaushalt 2021 als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehene, jedoch im Haushaltsjahr 2021 nicht unmittelbar benötigte Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro durch eine Zuführung an den „Energie- und Klimafonds“ (EKF), ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes, für künftige Haushaltsjahre nutzbar gemacht werden. Die Zuführung erfolgte im Februar 2022 – also rückwirkend – für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2021. Der EKF wurde zwischenzeitlich in „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) umbenannt.
Die Richter des BVerfG erklärten das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz für nichtig:
• Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an notlagenbedingte Kreditaufnahmen.
• Erstens hat der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt.
• Zweitens widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ im Haushaltsjahr 2021 ist demzufolge unzulässig.
• Drittens verstößt die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.
Hinweis:
Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des KTF um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber dies anderweitig kompensieren. Weitere Informationen zu der Entscheidung können Sie der Pressemitteilung des BVerfG v. 15.11.2023 entnehmen.
Quelle: b.b.h.
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Der neue Kontenrahmen SKR42 ist um allgemeine gemeinnützigkeitsrechtliche Konten ergänzt und somit auf alle gemeinnützigen Körperschaften anwendbar.
Die Anforderungen an einen Branchenkontenrahmen für gemeinnützige Körperschaften sind anspruchsvoll. Nicht umsonst war der bisherige sachkontenorientierte Vereinskontenrahmen zur Abbildung der 4 Sphären sehr umfangreich. Mit dem neuen Branchenpaket für Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs SKR42 werden die Anforderungen nun über Kostenstellen abgebildet. Die Trennung der 4 Sphären erfolgt nicht mehr wie bisher über separate Sphärenkontenklassen.
Quelle: b.b.h.
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Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäfts-beziehung dienen, führen nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG (BFH, Urteil v. 9.8.2023 – VI R 10/21; veröffentlicht am 9.11.2023). Hintergrund: Gem. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben; Entsprechendes gilt nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
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Das BMF hat die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2024 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 2.11.2023 – III C 3 – S 7344/19/10001 :005 (2023/0917688)).
Hinweis:
Das Schreiben, die Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Dauerfristverlängerung sowie die dazugehörigen Anleitungen sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: b.b.h.
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