Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln durch Einzelhändler

Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeräumten Aufzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht hat (BFH, Urteil v. 16.9.2024 – III R 28/22, veröffentlicht am 28.11.2024).

Quelle: b.b.h.

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Aufzeichnungspflichten für Bewirtungskosten

Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilt zur Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben
Als Steuerberater ist man es normalerweise gewohnt, sich bei Urteilsbegründungen seitenweise durch sehr sachliche Ausführungen der Richter zu kämpfen. Da lassen die Aussagen der Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.Oktober 2023; 6 K 6089/20) aufhorchen:
„Bei Division der berechneten alkoholischen Getränke durch die vorgetragene Teilnehmerzahl ergibt sich rein rechnerisch, dass ein Teilnehmer im Durchschnitt mindestens 0,7 Liter Bier und zusätzlich 0,5 Flaschen Rot- oder Weißwein oder Prosecco getrunken haben muss. Aus Sicht des erkennenden Senats müssten sich dadurch viele Teilnehmer im Verlauf der Veranstaltungen nicht mehr in einem Zustand befunden haben, in dem das Führen fachlicher Gespräche realistisch erscheint, und, falls doch, dürften diese Gespräche nicht den für Repräsentations- und Werbezwecke qualitativ hochwertigen Charakter erreicht haben.“
Klingt nach einer guten Party. Da fragt sich der geneigte Steuerbürger dann doch – was war da los? Und warum landete der Fall vor dem Finanzgericht?
Kick-Off-Meeting mit Geschäftspartnern
Ein Unternehmen der Immobilienwirtschaft führte in den Streitjahren zwei sogenannte Kick-Off-Veranstaltungen mit Kunden und Geschäftspartnern sowie die Feier eines Betriebsjubiläums durch. Streitig ist die Behandlung der dafür angefallenen Cateringkosten.
Die Veranstaltungen fanden jeweils auf einer vom Unternehmen aktuell betreuten Baustelle statt. Bei den Veranstaltungen waren zu Cateringzwecken provisorische Tresen aufgebaut, an denen die Gäste sich Speisen „in die Hand” sowie Getränke abholen konnten, um sie entweder im Stehen oder an Stehtischen zu verzehren. Abgesehen von Hintergrundmusik wurde kein gesondertes Unterhaltungsprogramm angeboten. Die Gäste und Mitarbeiter sowie Geschäftsführer nutzten diese Zeit zu Kontaktgesprächen.
Ohne Aufzeichnung keine Betriebsausgabe
Die steuerliche Abziehbarkeit von Bewirtungskosten ist sehr genau geregelt. Bewirtungskosten sind nur insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist. Von den angemessenen Aufwendungen sind wiederum 30 Prozent nicht abzugsfähig.
Der Steuerpflichtige muss zudem für den Betriebsausgabenabzug bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllen. Erfasst werden müssen Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Im Bericht über die Außenprüfung stellte der Betriebsprüfer im zu entscheidenden Urteilsfall fest, die Cateringaufwendungen im Rahmen der Veranstaltungen seien nichtabziehbare Aufwendungen, weil die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt worden seien.
Vorliegen einer Bewirtungsleistung
Der Steuerpflichtige im Urteilsfall war findig und argumentierte, dass gar keine Bewirtung vorgelegen habe und demzufolge auch keine Aufzeichnungspflichten zu erfüllen gewesen seien. Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen beköstigt werden. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen hätte die Darreichung der Speisen und Getränke allenfalls das Niveau eines dem Rahmen der Veranstaltung angepassten Imbisses. Das Catering habe nicht im Vordergrund gestanden. Seine Kosten stellten deswegen auch keine Bewirtungskosten dar. Im Vordergrund habe der fachliche Austausch gestanden. Die betriebliche Veranlassung sei deswegen nicht zweifelhaft.
Finanzverwaltung lässt nur wenige Ausnahmen zu
Keine Bewirtung liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch nur bei der Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) vor. Dies ist z. B. bei betrieblichen Besprechungen der Fall, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt. Die dabei für die Lebensmittel anfallenden Aufwendungen sind unbeschränkt abziehbar. Doch Vorsicht: der Ausschank von Alkohol zählt nicht darunter, Hierbei handelt es sich um Bewirtungskosten, wie das Finanzgericht München (Urteil vom 9. März 2021; 6 K 2915/17) entschied, die Revision bei Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VIII R 12/21 anhängig.
Auch bei Produkt- oder Warenverkostungen, z. B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen )Händler oder bei Messeveranstaltungen gelten die Regelungen für Bewirtungen nicht. Hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren. Voraussetzung für den unbeschränkten Abzug als Betriebsausgabe ist, dass nur das zu veräußernde Produkt und ggf. Aufmerksamkeiten (z. B. Brot anlässlich einer Weinprobe) gereicht werden. Diese Aufwendungen können als Werbeaufwand unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Urteilsfall waren diese Ausnahmen nicht anwendbar.
Bewirtung muss nicht im Vordergrund stehen
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht folgten der Argumentation des Steuerpflichtigen nicht. Beiden sahen die Regelungen zu Bewirtungskosten als anwendbar an, sodass die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass überhaupt nur als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllt worden sind.
Die Formulierung, nach der eine „Bewirtung” nur dann vorliegt, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Anwendung der Regelungen stets ausscheidet, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist. Vielmehr besagt sie nur, dass ein vollständiges Abzugsverbot greifen kann, wenn neben der Bewirtung im engeren Sinne zusätzliche Leistungen geselliger oder unterhaltender Art geboten werden.
Wird die Bewirtung hingegen anlässlich einer geschäftlichen Besprechung oder einer Marketingveranstaltung gereicht und wird dem Kunden/Geschäftspartner lediglich zur Schaffung eines besseren Geschäftsklimas eine Mahlzeit zugewendet, so greife die Ausnahme nicht. Die Richter sind zur Überzeugung gelangt, dass unabhängig vom vorgetragenen etwaigen Mehrwert der Veranstaltungsplanung für die erschienenen Gäste und auch unabhängig von dem Mehrwert, den das Unternehmen selbst aus dem Erscheinen ihrer Geschäftspartner zu Kick-Offs und Jubiläum zog, die Bewirtung nicht in diesem eng zu verstehenden Sinne von der Rückausnahme des Einkommensteuergesetzes erfasst ist.
Fazit
Unternehmer sollten bei der Bewirtung von Geschäftspartnern und Kunden unabhängig vom Anlass stets die einschlägigen Aufzeichnungspflichten beachten, um den Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden.

Quelle: b.b.h.

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Rechtmäßigkeit von Schätzungen im Wege eines externen Betriebsvergleichs auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung

Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung stellt nach der BFH-Rechtsprechung eine anerkannte Schätzungsmethode nach den Grundsätzen des äußeren Betriebsvergleichs dar. Soweit der BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren X R 19/21 die Frage aufgeworfen hat, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze beruhen, wie sie zustande kommen und welche Auswirkungen sich hieraus auf die
Tauglichkeit eines äußeren Betriebsvergleichs anhand der amtlichen Richtsatzsammlung ergeben, ergibt sich hieraus gegenwärtig noch keine konkret absehbare Abweichung von der bisherigen Spruchpraxis
(Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss v. 8.5.2024 – 1 V 123/23).

Quelle: b.b.h.

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Bürokratieabbau mit Auswirkungen auf die Rückstellungsbildung

Die künftige Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre wird zu Veränderungen bei der Rückstellungsbildung führen. Konkret wird sich der zu erwartende Aufwand für die Aufbewahrung von Buchungsbelegen (wie z.B. Rechnungen) sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz verringern.
Die Regelung zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege tritt ab dem 1.1.2025 in Kraft. Das bedeutet: Betroffen sind Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 aufgestellt werden. Denn eine der Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen ist die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag.

Quelle: b.b.h.

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Gesetzgebung: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Der Bundestag hat am 26.9.2024 das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ (BT-Drucks. 20/11306) in 2./3. Lesung beschlossen. Der Abstimmung lagen eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT- Drucks.20/13015) sowie ein Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit (BT-Drucks.20/13016) zugrunde. Das Vorhaben bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
U.a. sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
• Verkürzung der gesetzlichen Aufbewahrungsdauer von zehn auf acht Jahre für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht,
• Abbau von Melde- und Informationspflichten, wie z.B. die Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige,
• Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, insbesondere durch den Abbau von Schriftformerfordernissen, die Einführung einer digitalen Auslesung von Reisepässen bei der Fluggastabfertigung und die Einführung einer zentralen Datenbank der Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung,
• Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung in dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Bundesnotarordnung und mehreren weiteren Vorschriften.
Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden folgende Änderungen beschlossen:
• Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Steuerverwaltungsakten: Künftig soll es den Steuerbehörden ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Die bisher vorgesehene Einwilligung des Empfängers soll entfallen, stattdessen ist eine Widerspruchslösung geplant.
• Entlastung von Unternehmen durch Änderungen im Aktienrecht: Künftig soll es ausreichen, Unterlagen zu vergütungsbezogenen Beschlüssen auf der Hauptversammlung auf der Internetseite zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung soll dann nicht mehr nötig sein.
• Im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetzsollen die Formerfordernisse erweitert werden. Damit solle es Unternehmen erlaubt werden, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Ausgenommen von der Neuregelung sind zum Schutz von Arbeitnehmern die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige, die in § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesgenannt sind (u.a. Bau-, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe sowie Fleischwirtschaft).
• Im Bereich der Leiharbeit sind ebenfalls Änderungen vorgesehen. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll künftig verankert werden, dass für Überlassungsvereinbarungen zwischen Ver- und Entleihern die Textform ausreichend ist, diese also beispielsweise per E-Mail abgeschlossen werden können. Weitere Änderungen betreffen z.B. Unternehmen, die Betriebsstätten vollständig in einen anderen behördlichen Zuständigkeitsbereich verlegen. Statt jeweils einer An- und Abmeldung bei der örtlichen Behörde soll künftig die Anmeldung im neuen Zuständigkeitsbereich ausreichen.
• Zudem nahmen die Koalitionsfraktionen noch etliche Änderungen an Regelungen vor, die bereits im Regierungsentwurf vorgesehen waren. Verzichtet wird beispielsweise auf die vorgesehene Regelung, bei Flugabfertigungen Reisepässe digital auszulesen.
• Mit Blick auf laufende Cum-Ex- Ermittlungsverfahren wurde zudem die Regelung zu den modifizierten Aufbewahrungsfristen angepasst. Die verkürzte Aufbewahrungsfrist soll für Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten.
Hinweis:
In seiner Stellungnahme zu dem Gesetz begrüßt der Bundesrat den Entwurf grundsätzlich und unterbreitet etliche Änderungsvorschläge, etwa um weitere Schriftformerfordernisse abzubauen. In ihrer Gegenäußerung kündigt die Bundesregierung die Prüfung einzelner Vorschläge der Länderkammer an, andere lehnt sie ab, einige will sie direkt übernehmen. Das trifft in modifizierter Form unter anderem auf den Vorschlag des Bundesrates zu, die Textform bei Arbeitsverträgen zu stärken.

Quelle: b.b.h.

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Vergabe der Wirtschafts- Identifikationsnummer (WIdNr.) und Auswirkungen

Das BZSt weist darauf hin, dass es im Monat November 2024 zu einer längeren Bearbeitungszeit bei der Vergabe der USt-IdNr. kommen kann, insbesondere bei Anträgen auf Vergabe der USt-IdNr. für Organgesellschaften (BZSt).
Das BZSt führt dazu aus: Voraussichtlich ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das BZSt die W-IdNr. vergeben. Dies erfolgt in mehreren Stufen automatisiert.
Die W-IdNr. wird in ihrem Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) entsprechen. Es handelt sich aber um zwei eigenständige Identifikationsnummern.
Für den Vergabeprozess der WIdNr. werden neben den Steuerkonten der Finanzämter die beim BZSt zur USt-IdNr. gespeicherten Unternehmensdaten zur Verfügung gestellt.
Aus technischen Gründen können Unternehmensdaten für einen kurzen Zeitraum nicht aktualisiert werden. Dies hat Auswirkungen auf die Vergabe der USt-IdNr.
Es kann daher im Monat November2024 zu einer längeren Bearbeitungszeit bei der Vergabe der USt-IdNr. kommen, insbesondere bei Anträgen auf Vergabe der USt-IdNr. für Organgesellschaften.
Das BZSt empfiehlt daher, soweit möglich, Ihre Anträge auf Vergabe der USt-IdNr. frühzeitig zu stellen, beispielsweise direkt mit der umsatzsteuerlichen Registrierung beim Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung).
Auch bei der Beantragung oder Anforderung der erneuten Mitteilung der USt-IdNr. über das Online-Vergabeformular kann es zu Verzögerungen kommen.
Keine Auswirkungen ergeben sich jedoch bei Anträgen auf Eintragung oder Änderung einer Euro-Adresse für Einzelunternehmen oder Hinterlegung von Vollmachten für das UStKV. Grundsätzlich wird es keine Auswirkungen auf das Bestätigungsverfahren von USt-IdNrn. geben. Gegebenfalls werden die Unternehmensdaten wie oben beschrieben für einen kurzen Zeitraum nicht aktualisiert. Zusammenfassende Meldungen können weiterhin wie gewohnt abgeben werden.
Hinweis:
Das BZSt weist ferner darauf hin, dass aktuell die Reaktionszeiten im Online-Bestätigungsverfahren ausländischer USt-IdNrn länger als üblich sind. Dies betrifft auch die XML-RPC-Schnittstelle. An einer Lösung des Problems werde gearbeitet. Schriftliche oder telefonische Abfragen greifen auf die gleiche Datenbank zurück, sodass sich auch diesbezüglich die Bearbeitungszeiten verlängern.

Quelle: b.b.h.

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Informationen zur E-Rechnungspflicht

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern und der Unternehmerverband Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V. informieren über die bevorstehende E-Rechnungspflicht für Unternehmer im B2B-Bereich.
Hintergrund: Ab dem 1.1.2025 gilt in Deutschland die generelle Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) für Leistungen zwischen inländischen Unternehmen (sog. B2B-Umsätze). Um den hiervon betroffenen Unternehmen ausreichend Spielraum bei der Umsetzung zu ermöglichen, ist jedoch eine umfassende Übergangsfrist vorgesehen. Zudem besteht bei Leistungen an Endverbraucher (sog. B2C-Umsätze) auch weiterhin keine Pflicht für die Erteilung einer E-Rechnung.
Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:
• Im Rahmen der Übergangsregelung können Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026 weiterhin Rechnungen in Papierform oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers beispielsweise als PDF-Dokument per E-Mail versenden. Ab 2027 gilt diese Möglichkeit nur noch für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 800.000 Euro. Damit wird den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt, ihre Systeme und Prozesse auf die E-Rechnung umzustellen.
• Neben der Übergangsfrist gibt es auch langfristig Ausnahmen für bestimmte Rechnungsarten. So können Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und voraussichtlich Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG von der E-Rechnungspflicht ausgenommen werden. Diese Regelungen sollen vor allem kleinere Unternehmen als Rechnungsaussteller entlasten, die weiterhin die Wahl haben, wie sie ihre Rechnungen ausstellen.
• Für den Empfang einer E-Rechnung gibt es keine Übergangsfrist. Ab dem 1.1.2025 muss der Rechnungsempfänger im Geschäftsbereich sicherstellen, dass er E-Rechnungen empfangen kann, wenn der Rechnungssteller diese Art der Rechnung übermittelt.
• Das Finanzministerium und der Unternehmerverband Rostock stehen in einem engen Austausch, um die Umstellung für die Unternehmen so praktikabel wie möglich zu gestalten.

Quelle: b.b.h.

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Jahressteuergesetz: von Mobilitätsbudget bis
Biersteuer

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 20/12780). Dieses enthält laut dem Entwurf „eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben“
Einige Maßnahmen hebt die Bundesregierung dabei hervor.
• Dazu gehört beispielsweise die vereinfachte lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Arbeitgeber können demnach künftig ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 € pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 % versteuern. „Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
• Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften würden „um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweise E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert“. Ebenso werde der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt.
• Auch für Stromspeicher will die Bundesregierung die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern. So sollen bei der Gewerbesteuer künftig Regelungen analog zu Windkraft- und Solaranlagen gelten. Es sollen „die Standortgemeinden der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber“ beteiligt werden. Das soll die Akzeptanz für solche Anlagen vor Ort schaffen. Die Unterscheidung von Grün- und Graustrom kann dabei aus Sicht der Bundesregierung „für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Speicherprojekten kein taugliches Abgrenzungskriterium sein“.
• Der JStG-Entwurf enthält darüber hinaus eine Klarstellung zur Vermietung von Wohnraum an hilfebedürftige Personen. Diese stellt demnach die Erfüllung wohngemeinnütziger Zwecke dar. „Bezahlbares Wohnen soll insbesondere für Personen mit geringen Einkommen durch steuerbegünstigte Körperschaften ermöglicht werden“ erklärt die Bundesregierung.
• Änderungen sind auch bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Maßgeblich hierfür ist laut Gesetzesbegründung das Europarecht. Künftig gilt demnach, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 € (bisher 22.000 €) und im laufenden Jahr nicht über 100.000€ (bisher 50.000 €) liegt.
• Dabei gilt allerdings auch eine Verschärfung: Galt bisher, dass es sich im laufenden Jahr um einen prognostizierten Betrag handelte, dessen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 € überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei.
• Höhere Freigrenzen gibt es künftig auch für Haus- und Hobbybrauer. Die für diese vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier wird von zwei auf fünf Hektoliter erhöht.
• Mit dem JStG will die Bundesregierung ferner Entscheidungen des BVerfG zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren umsetzen. Vorgesehen ist auch die „Gesetzliche Verstetigung der 150-€-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten“. Die Abwicklungsfrist für Investmentfonds soll von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.
• Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Änderungen bezüglich der Steuerbefreiung der Entgelte von Reisesicherungsfonds, der Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus
Vermögensbeteiligungen, Änderungen im Umwandlungssteuergesetz, die Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden, EU-rechtliche Anpassungen im Erbschaftssteuerrecht sowie Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken.
• Die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungseinrichtungen wird an EU-Recht angeglichen. Der Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte wird auf 8,4 % angepasst. Insgesamt rechnet die Bundesregierung damit, dass die beabsichtigten Änderungen in den Jahren 2024 und 2025 zu Steuermindereinnahmen für den Fiskus führen. 2026 dürfte ein Plus von mehr als einer halben Milliarde € stehen, 2027 und 2028 wieder ein Minus von jeweils 115 Millionen €.

Quelle: b.b.h.

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