Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen

In seiner Stellungnahme macht der DStV darauf aufmerksam, dass Ärger für die Praxis drohen könnte: Durch neue Vorgaben für die Post kann die Zustellung von Briefen künftig länger dauern. Davon sind auch steuerliche Regelungen zur Berechnung von Fristen betroffen.
Hintergrund: Der Gesetzgeber möchte mit dem PostModG die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängern. Folgerichtig sieht der Gesetzentwurf auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen vor.
Der DStV hat zu den Verfahrensänderungen im Steuerrecht Stellung genommen und führt hierzu aus:
• Auswirkung auf Fristberechnung: Um die Vermutungsregelung für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, sollen diese von drei Tagen auf vier Werktage geändert werden. Klargestellt wird auch, dass Samstage hiernach als Werktage gelten. Im Windschatten dieser Anpassungen plant die Bundesregierung die Regelung des § 108 Abs. 3 AO für die Bekanntgabe nicht mehr anzuwenden. Mit der Folge, dass eine Bekanntgabe an einem Samstag erfolgen kann und die Einspruchsfrist zu laufen beginnt. Das birgt Risiken bei der Fristberechnung und kann Nachteile für die Steuerpflichtigen haben.
• Nachteile durch Bekanntgabe an Samstagen vermeiden: Die bisherige Rechtslage ist nunmehr seit Jahrzehnten durch die Rechtsprechung klargestellt und zur üblichen Praxis geworden. Die betrieblichen Abläufe sind entsprechend ausgestaltet. Neben dem ohnehin noch erhöhten Arbeitsaufkommen und dem Fachkräftemangel in kleinen und mittleren Kanzleien braucht es nicht noch zusätzlich eine Umstellung von Arbeitsabläufen. Deshalb hat sich der DStV für eine Beibehaltung der Anwendung des § 108 Abs. 3 AO sowie eine Verlängerung der Vermutungsregelung auf fünf Werktage ausgesprochen.

Quelle: b.b.h.

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Einkommen-/Umsatzsteuer: steuerliche Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen

Das Thüringer Finanzministerium hat Informationen für Steuerzahler zur steuerlichen Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
Hintergrund: In den Finanzämtern häufen sich die Anfragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Viele Steuerpflichtige sind unsicher, ob sie ihre Anlage komplett steuerfrei betreiben können, oder sich die Steuerfreiheit nur auf die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer erstreckt. Die Finanzverwaltung des Landes Thüringen hat daher die steuerlichen Regeln zum Betrieb von Photovoltaikanlagen noch einmal zusammengefasst.
I. Umsatzsteuer
Betreiber, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre Photovoltaikanlage zum sog. Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1.1.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Photovoltaikanlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird.
Seit dem 1.1.2023 gilt für den Kauf und die Installation bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen und für dazugehörige Stromspeicher eine Umsatzsteuer von null Prozent, wenn:
• die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen/Wohnungen/Wohngebäuden,
• auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden oder
• an Wohnwagen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, installiert sind.
Ist die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage kleiner oder gleich 30 kW(p), dann entfällt ein Nachweis der Belegenheit. Für den Erwerb dieser kleinen Anlagen greift dann automatisch der Nullsteuersatz.
Aus Gründen des Bürokratieabbaus kann auf die steuerliche Erfassung beim Finanzamt und die Vergabe einer Steuernummer verzichtet werden, wenn:
• das Unternehmen ausschließlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage i.S.d. § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (+ steuerfreie Vermietung) umfasst,
• die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet wird und
• die Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.
Werden die Voraussetzungen erfüllt, wird keine Steuernummer vergeben. Gegenüber den Netzbetreibern ist in diesen Fällen die Marktstammdatenregisternummer der Photovoltaikanlage mitzuteilen. Die Information an den Netzbetreiber bezüglich der Inanspruchnahme der Vereinfachung ist jedoch zwingend erforderlich, da anderenfalls die (vom Netzbetreiber ausgewiesene) Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom von den Betreiberinnen oder Betreibern der Anlage geschuldet werden würde.
Erfüllt der Unternehmer hingegen eine der o.g. Voraussetzungen nicht, bedarf es bei erstmaliger unternehmerischer Betätigung einer elektronischen Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt.
Für Anlagen, die vor 2023 installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.
II. Einkommensteuer
Bereits rückwirkend seit dem 1.1.2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung und des Standortes erfüllen:
• Die installierte Bruttoleistung darf bis zu 30 kW(p) betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist. Die Anlage kann auch einkommensteuerfrei betrieben werden, wenn sie auf Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden (z.B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) installiert ist und die installierte Leistung 15 kW(p) nicht überschreitet.
• Für den Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen gilt insgesamt eine Höchstgrenze von 100 kW(p) pro Steuerpflichtigen. Bei Überschreiten der 100 kW(p)-Grenze entfällt die Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen.
• Auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen sowie sog. Fassadenphotovoltaikanlagen sind begünstigt. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind hingegen unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.
Die jeweilige Verwendung des erzeugten Stroms ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Es spielt also keine Rolle, ob der erzeugte Strom z.B. vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird oder für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs verbraucht wird.

Quelle: b.b.h.

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Unternehmen als Sponsor

Sponsoring ist im Profisport ein etabliertes Geschäft geworden, bei dem durchaus hohe Beträge umgesetzt werden. Dahingegen fällt es kleineren Vereinen, Organisationen oder Unternehmen nicht immer leicht, als Sponsoren und Gesponserte zusammenzufinden. Grundsätzlich gibt es Sponsoring in vielen Bereichen. Es reicht vom Sportsponsoring, Kunst- und Kultursponsoring über das Sozialsponsoring und Ökosponsoring bis hin zum Wissenschaftssponsoring. Auch Einzelpersonen sind im Übrigen selbstverständlich sponsoringfähig, insbesondere Sportlerinnen und Sportler machen davon Gebrauch.
Sponsoring-Definition
Sponsoring verschafft Unternehmen Sichtbarkeit
Vertrag ist ein Muss für Unternehmen als Sponsor
Sponsoring-Anfrage vorbereiten
Sponsor und Gesponserte müssen matchen
Kontaktpflege als Schlüssel für lange Zusammenarbeit
Sponsoring-Definition
Grundsätzlich ist Sponsoring an kein bestimmtes Segment und keine bestimmte Form gebunden, wenngleich die Definition im Gabler-Wirtschaftslexikon dies erst einmal nahelegt: „Sponsoring bedeutet die Analyse, Planung, Umsetzung und Kontrolle sämtlicher Aktivitäten, die mit der Bereitstellung von Geld, Sachmitteln, Dienstleistungen oder Know-how durch Unternehmen und Institutionen zur Förderung von Personen und/oder Organisationen in den Bereichen Sport, Kultur, Soziales, Umwelt und/oder den Medien unter vertraglicher Regelung der Leistung des Sponsors und Gegenleistung des Gesponserten verbunden sind, um damit gleichzeitig Ziele der Marketing- und Unternehmenskommunikation zu erreichen. Das Prinzip von Leistung und Gegenleistung grenzt Sponsoring von anderen Formen der Unternehmensförderung wie z.B. Mäzenatentum und Spendenwesen ab.“
Sponsoring verschafft Unternehmen Sichtbarkeit
Bei den beiden letzteren geht es nicht darum, in irgendeiner Weise eine Gegenleistung für die finanziellen oder Sachmittel zu erhalten. Beim Sponsoring hingegen ist das sehr wohl der Fall. Dass Sponsoring hauptsächlich im Sport vorkommt, ist kein Zufall. Sponsoren wollen sichtbar sein, ihre Bekanntheit steigern und einen positiven Imagetransfer erzielen.
Relevant – und eine Frage für Steuerberaterin und Steuerberater – ist die Frage, ob die Zuwendung untypischerweise uneigennützig ist oder eben nicht. Zudem muss die Höhe des Sponsorings angemessen sein und die erwarteten Mehreinnahmen in einem plausiblen Verhältnis zur Höhe der Sponsoringausgaben stehen. Oftmals handelt es sich beim Sponsoring um eine betriebliche Werbemaßnahme, die im Gegensatz zur Spende als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Während dies im Sport meist der Fall ist, kann Sponsoring im sozialen Bereich eine Spende darstellen. Dies ist der Fall, wenn nur auf die Unterstützung hingewiesen, aber nicht damit geworben wird – insbesondere auch durch den Sponsor. Die genauen Regelungen für Gesponserte wie insbesondere auch für Sponsoren listet ein BMF-Schreiben im Sponsoring-Erlass auf.
Vertrag ist ein Muss für Unternehmen als Sponsor
Möchten Unternehmen Sponsor werden, empfiehlt es sich im Hinblick auf Sponsoring und Umsatzsteuer, immer einen schriftlichen Sponsoringvertrag abzuschließen. Dieser regelt, welche Leistung mit welcher Gegenleistung entgolten wird. Auch hier ist der professionelle Blick des Steuerberaters oder der Rechtsanwältin unerlässlich.
Betrachtet man das Volumen, ist dieses Unterfangen kein schwieriges. Allein im Sport werden in Deutschland jährlich rund vier Milliarden Euro für Sponsoring ausgegeben – freilich überwiegend an die Proficlubs. Rund 75 Prozent der Sportsponsoring-Ausgaben der Top-Sponsoren flossen zuletzt in den Fußball.
Kleine Vereine aus dem Breitensport sprechen oft von sich aus Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Bekanntenkreis an. Wollen Unternehmen aktiv auf die Suche nach Sponsoring-Interessierten gehen, empfiehlt es sich ebenfalls, zunächst auf persönliche Netzwerke zurückzugreifen. Das gilt besonders dann, wenn regional gesponsert werden soll. Im ersten Schritt können Unternehmen, die Sponsor werden möchten, ihre Mitarbeitenden ansprechen. Vermutlich sind einige davon selbst im Verein aktiv oder aber in ihrer Freizeit im Rahmen kultureller Aktivitäten engagiert.
Ist dieser Kanal durchgespielt, kann der Blick ins Internet hilfreich sein: Etliche Sportvereine weisen dort bereits fertig ausgearbeitete Sponsorenpakete aus. Wichtig ist immer im Fokus zu behalten, dass das Sponsoring tatsächlich die eigene Bekanntheit erhöht und das Image verbessert. Steht ein höheres Budget zur Verfügung und sollen die Sponsoring-Aktivitäten auf eine professionellere Basis gestellt werden, besteht die Möglichkeit, sich an spezialisierte Sponsoring-Agenturen zu wenden. Diese gibt es in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel für den Motorsport, aber auch im Kulturbereich.
Sponsoring-Anfrage vorbereiten
Für die Sponsoring-Anfrage gibt es eine ganze Reihe an Parametern, auf die Unternehmen achten und nach denen sie sogenannten Sponsoring-Lizenzen, wie sie Agenturen vertreiben, qualifizieren können. Dazu zählen inhaltliche Alleinstellungsmerkmale, Zielgruppendefinitionen, Infrastrukturfaktoren und Werbereichweiten. Diese Faktoren lassen sich bequem über Agenturen recherchieren, in der direkten Ansprache von Kultureinrichtungen oder Sportvereinen können sie erfragt werden. Häufig ist die Antwort nicht ganz so offenkundig wie die sichtbaren Angebote, die Sponsoren für ihre meist monetäre Gegenleistung erhalten. Vielleicht gibt es neben Banden, Netzen, Trikots oder Eintrittskartengestaltung auch die Möglichkeiten für VIP-Packages oder Vergünstigungen für potenzielle Kundinnen und Kunden des Sponsors.
Sponsor und Gesponserte müssen matchen
Besonders wichtig wird der Match von Sponsor und Gesponsertem im Kulturbereich. Während der Sport im Wesentlichen keine inhaltliche oder gesellschaftlich relevante Aussage trifft, ist das bei Kunst regelmäßig nicht der Fall. Der Sponsor profitiert dort nur dann tatsächlich, wenn sein Produktportfolio nicht im Widerspruch zum Dargestellten steht. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn er etwa Konzerte oder Ausstellungen fördert, die sich vielleicht gerade kritisch mit bestimmten Themen auseinandersetzen.
Es genügt möglicherweise aber schon, wenn kein allzu gravierender Gegensatz besteht. Das mag bei kapitalismuskritischen Videoinstallationen mit Unterstützung eines Geldinstituts vielleicht durchaus gelegentlich der Fall sein. Spezialisierte Agenturen bieten hier ihre Dienste an, indem sie etwa Datenbanken zur Verfügung stellen, innerhalb derer Unternehmen auf der Suche nach der passenden Kulturmarke fündig werden können.
Kontaktpflege als Schlüssel für lange Zusammenarbeit
Möchten Unternehmen Sponsor werden, ist die Suche nach einem passenden Verein oder einer Kultureinrichtung erst der Anfang der Bemühungen. Besonders wertvoll ist ein Sponsoring ja dann, wenn es langfristig bestehen bleibt. Damit dies gelingt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss die Leistung stimmen, und zweitens die Beziehung. Im Sponsoring geht es gerade nicht darum, eine bestimmte Anzahl von Werbeanzeigen zu bezahlen, sondern durch eine längerfristig angelegte Partnerschaft Marketingeffekte zu erzielen. Dementsprechend ist es sinnvoll, sich vom Gesponserten regelmäßig über die Aktivitäten und die Präsenz des Unternehmens berichten zu lassen.
Natürlich ist ein Imagegewinn nicht unmittelbar messbar, aber vielleicht gibt es Momentaufnahmen, die als Beleg für eine gelungene Präsenz beim Gesponserten dienen können. Hilfsweise sind Zuschauerzahlen, besondere Besuchergruppen und Zugriffszahlen geeignete Mittel, um im Gespräch zu bleiben und zu signalisieren, dass der Gesponserte sich seiner Rolle bewusst ist und dieser auch Rechnung trägt.

Quelle: b.b.h.

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Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für steuerbefreite PV-Anlagen

Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden (FG Köln, Beschluss v. 14.3.2024 – 7 V 10/24; Beschwerde anhängig, BFH-Az. III B 24/24).
Hintergrund: Einen Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer (wozu auch der Betreiber einer PV-Anlage zählt) nach § 7g Abs. 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen.
Nach § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem 1.1.2022 u.a. die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.

Quelle: b.b.h.

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Gesetzesfolgenabschätzung: Umfrage zur Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung in Neugründungsfällen (BZSt)

Das BZSt hat im Auftrag des BMF eine Befragung der Steuerberaterschaft zur Wirkung der Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung in Neugründungsfällen gestartet.
Hintergrund: Die Pflicht zur Abgabe von monatlichen USt-Voranmeldungen für neu gegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr wurde durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) mit Wirkung vom 1.1.2021 für sechs Jahre ausgesetzt. Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, haben in diesem Zeitraum ihrem Finanzamt also nicht mehr monatlich eine USt-Voranmeldung zu übermitteln (§ 18 Absatz 2 Satz 5 und 6 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Durch die (befristete) Aussetzung sollen Existenzgründer gefördert werden.
Hierzu führt das BZSt u.a. weiter aus:
• Das BMF hat das BZSt, Fachbereich Gesetzesfolgenabschätzung, mit der Evaluierung der Aussetzung der Norm beauftragt. Bei der Evaluierung sollen unter anderem mögliche Auswirkungen der Aussetzung der monatlichen USt-Voranmeldung auf die eingetretenen Entlastungen für Gründer betrachtet werden.
• Hierbei sollen auch die Erfahrungen der Steuerberaterschaft Berücksichtigung finden. Zu betrachten sind die Besteuerungszeiträume 2022 und 2023. Dazu wird um Ihre Einschätzung und Stellungnahme gebeten.
• Die Beantwortung der Fragen dauert in etwa 10 Minuten. Am Ende der Befragung besteht die Möglichkeit, den Fragebogen für Ihre eigenen Zwecke zu speichern und zu drucken.
• Sofern Pflichtfragen verwendet werden, so sind diese durch ein rotes Sternchen * gekennzeichnet.
Hinweis:
Die Umfrage können Sie auf der Homepage des BZSt starten. Falls Sie Fragen zu der Umfrage haben, melden Sie sich bitte per E-Mail unter: gesetzesfolgenabschaetzung@bzst.bund.de
Die Teilnahme ist bis zum 15.05.2024 möglich.

Quelle: b.b.h.

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Wachstumschancengesetz: Niedersächsisches Finanzministerium, Pressemitteilung vom 22.3.2024


Der Niedersächsische Finanzminister Gerald Heere begrüßt die heutige Zustimmung des Bundesrates zum Wachstumschancengesetz: „Der Bund und die Länder zeigen Verantwortung für die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands. Das Gesetz setzt gezielte Anreize für Investitionen in neue Technologien, in die Transformation der Wirtschaft und in nachhaltiges Wachstum. Das ist ein wichtiges und überfälliges Signal.“
Heere bewertet es als Erfolg, dass die kommunale Belastung dabei deutlich geringer ausfällt als von der Bundesregierung geplant. Die ursprünglich avisierten Mindereinnahmen für die Städte und Gemeinden wären angesichts ihrer schwierigen Finanzlage nicht ohne Weiteres zu verkraften gewesen. „Ein gut ausgewogenes Verhältnis zwischen steuerlichen Wachstumsimpulsen einerseits und finanzieller Tragfähigkeit insbesondere für die stark beanspruchten Kommunen andererseits, war mir ein besonderes Anliegen“, so Heere.
Als Wermutstropfen bewertet der Minister, dass die Union sowie die unionsgeführten Länder die Einführung einer innovativen Klima-Investitionsprämie blockiert haben. Eine steuerliche Förderung zukunftsweisender Investitionen analog dem US-amerikanischen Inflation Reduction Act wäre zielführend gewesen. Gleichwohl wurde ein guter Kompromiss gefunden, den Heere persönlich in Berlin mitverhandelt hatte.
„Es ist jetzt wichtig, Handlungsfähigkeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation zu signalisieren. Vor diesem Hintergrund habe ich kein Verständnis, warum der Beschluss zwischenzeitig wegen sachfremder Bedingungen in Zweifel gezogen wurde“, so der Minister.
Zum Hintergrund:
Das Wachstumschancengesetz umfasst unter anderem
• die Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent,
• die (Wieder-)Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate,
• eine auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer) und
• eine Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.
Die Wirtschaft soll dadurch zielgerichtet um insgesamt: 3,2 Milliarden Euro entlastet werden.
Das Land Niedersachsen beteiligt sich infolgedessen mit einem Anteil von insgesamt rund 125 Millionen Euro an der Ankurbelung der Konjunktur. Die Kommunen wären bundesweit durch den ursprünglichen Gesetzentwurf insgesamt mit rund 2 Milliarden Euro belastet worden, was im Rahmen der Verhandlungen auf 555 Millionen Euro gesenkt werden konnte.

Quelle: b.b.h.

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Innergemeinschaftliche Anschlusslieferung


Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Anschlusslieferung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG kann grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Identität des Erwerbers im Erwerbsmitgliedstaat feststeht. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung trägt derjenige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft (BFH, Urteil v. 21.11.2023 – VII R 10/21; veröffentlicht am 21.3.2024). Hintergrund: EGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) verwendet werden.

Quelle: b.b.h.

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Bundesregierung beschließt Bürokratieentlastungsgesetz IV


Die Bundesregierung hat am 13.3.2024 den vom BMJ vorgelegte Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (BEG IV) beschlossen.
Der Regierungsentwurf sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:
• Aufbewahrungsfristen sollen verkürzt werden: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z.B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Die Unternehmen können die Belege daher früher als bisher entsorgen und sparen dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten.
• Zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe: Steuerberater können künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen.
• Hotelmeldepflicht soll abgeschafft werden: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird abgeschafft.
• Schriftformerfordernisse sollen reduziert werden: Im BGB sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter – bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung – ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz herabgestuft werden.
• Öffentliche Versteigerungen auch online möglich: Die Möglichkeiten, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, sollen erweitert werden. Künftig sollen sie wahlweise auch online per Live-Stream oder in hybrider Form (vor Ort und online) stattfinden können.
• Die Fluggastabfertigung kann künftig auch digital erfolgen. Hierdurch werden die Abläufe am Flughafen beschleunigt. Zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung können mit ausdrücklicher Einwilligung des Reisenden, bestimmte Daten aus dem Reisepass ausgelesen werden.
• Die Äußerungsfirst bei Öffentlichkeitsbeteiligungen in Zulassungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung, in denen aufgrund von Änderungen des Vorhabens eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist, soll angemessen verkürzt werden können.
Hinweis:
Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Den Regierungsentwurf finden Sie auf der Homepage des BMJ.

Quelle: b.b.h.

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