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Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung

Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 veröffentlicht. Das finale Schreiben soll im 4. Quartal 2024 folgen.
Hintergrund: Ab dem 1. Januar 2025 wird – begleitet von Übergangsvorschriften – bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden sein. Das BMF plant, in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben hierzu zu veröffentlichen. Der Entwurf wurde am 13.6.2024 den Verbänden mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme übersandt. Aufgrund der großen Bedeutung des Themas für die Wirtschaft wird der Entwurf bereits in diesem Stadium zu Informationszwecken allgemein veröffentlicht. Eine Stellungnahme hierzu kann ggf. über die Verbände erfolgen.
In dem Schreiben geht das BMF u.a. auf folgende Punkte ein:
I. Allgemeines
II. Aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz
• Rechtslage bis zum 31. Dezember 2024
• Neuregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz
o Rechnungsarten ab dem 1. Januar 2025
o Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen
o Zulässige Formate einer E-Rechnung
• Besondere Fragen
o Umfang einer E-Rechnung
o Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen
o Verträge als Rechnung
o Berichtigung
o Juristische Personen des öffentlichen Rechts
• E-Rechnung und Vorsteuerabzug
• Aufbewahrung
III. Übergangsregelungen
IV. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
V. Anwendungsregelung

Quelle: b.b.h.

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Änderungen bei den GoBD ab dem 01.04.2024

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 11.03.2024 wesentliche Änderungen an den GoBD eingeführt, die bereits seit dem 01.04.2024 in Kraft sind. Diese Neuerungen betreffen insbesondere die Datenüberlassung bei Betriebsprüfungen und erweitern die Schätzungsbefugnisse. Eine entscheidende Änderung ist, dass Buchhaltungsdaten künftig ihre Beweiskraft verlieren, wenn sie nicht über die vorgeschriebenen Schnittstellen bereitgestellt werden. Das unterstreicht die Notwendigkeit, die gesetzlichen Vorgaben genau zu erfüllen. Zudem wird nun der Begriff „Datenüberlassung“ statt „Datenträgerüberlassung“ verwendet, was den Weg für Datentransferportale öffnet. Weiterhin wurden der Beschreibungsstandard für die Datenüberlassung aktualisiert und erstmals Anforderungen an die index.xml festgelegt. Es bleibt jedoch unklar, ob ausschließlich csv-Dateien verwendet werden dürfen. Bestimmte Formate wie LOTUS 123 und ASCII Druckdateien werden ab sofort nicht mehr unterstützt. Diese Änderungen und der Diskussionsentwurf zur DSFinVBV deuten darauf hin, dass die Finanzverwaltung zukünftig ein höheres Maß an Standardisierung in der Betriebsprüfung anstrebt. Dies könnte die Effizienz des Prüfungsprozesses erhöhen, jedoch auch zusätzlichen Aufwand für Steuerpflichtige bedeuten, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Die nächsten BP-Eröffnungen werden es zeigen.

Quelle: b.b.h.

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Gesetzgebung: Bundesregierung beschließt JStG 2024

Die Bundesregierung hat am 5.6.2024 das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. Hierauf weist das BMF aktuell hin.
Mit dem Gesetz sollen der Abbau von Bürokratie vorangetrieben sowie die Digitalisierung beschleunigt werden. Darüber hinaus wird fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BVerfG und des BFH.
Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das vorliegende Gesetz enthält dazu eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.
Hervorzuheben sind u.a. folgende Maßnahmen:
• Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG-E): Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung sollen eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden sowie Anwendungsvorbehalte überwunden werden. Zudem dient die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern. Arbeitgeber sollen durch die neue Regelung die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
• Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG-E): Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) soll auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert werden. Damit wird ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig sollen danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
• Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen: Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum soll nunmehr gesetzlich kodifiziert und in der Sache bürokratieärmer ausgestaltet werden. Insbesondere soll die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben werden, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können.
• Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 BierStG-E, §§ 41, 51 BierStV-E): Die Maßnahmen beinhalten die Abschaffung der Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von 2 hl auf 5 hl Bier. Sie sollen zu einer Reduzierung des Bürokratieaufwands für Bürgerinnen und Bürger und dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand führen.
Darüber hinaus sind u.a. folgende Regelungen bzw. Regelungsbereiche enthalten:
• Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36KStG-E)
• Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG-E)
• Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
• Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
• Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO-E)
• Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10Absatz 6 und der §§ 13d und 28 Absatz 3 ErbStG-E
• Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
• Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 5 Satz 4 UStG-E)
• Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG-E)
• Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG-E)
Hinweis:
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Der Volltext des Regierungsentwurfes ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: b.b.h.

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Leasing-Sonderzahlung bei EÜR

Nach einer Entscheidung des VIII. BFH-Senats hat ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger im Rahmen einer Nutzungseinlage eine Leasingsonderzahlung für einen teilweise betrieblich genutzten Pkw den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.
Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres sei danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu diene, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern (Az. VIII R 1/21).

Quelle: b.b.h.

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Referentenentwurf: Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) Bundesministerium der Finanzen 17.5.2024

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz 2024 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf.

Quelle: b.b.h.

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Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offensteht

Nach der ab dem VZ 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (BFH, Urteil v. 27.3.2024 – VI R 5/22; veröffentlicht am 10.5.2024).
Hintergrund: Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Maßgebend für das Vorliegen von Arbeitslohn ist für den Streitzeitraum 2015 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417).

Quelle: b.b.h.

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Steuermehreinnahmen durch Betriebsprüfungen

97.349,93 Vollzeit-Stellen waren 2023 bei den Finanzämtern der Länder besetzt. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (20/11267) auf eine Kleine Anfrage (20/11084) der Gruppe Die Linke hervor. Für die Jahre 2021 und 2022 verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort (20/7292) auf eine Kleine Anfrage (20/7109) der damaligen Fraktion Die Linke.
Die Zahl der nicht besetzten Planstellen (in Vollzeitäquivalenten, VZÄ) habe 2023 bei den Finanzämtern 6.828,38 betragen. Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seien 2008,2 Stellen besetzt und 225,3 nicht besetzt gewesen. Das BZSt beschäftige derzeit 12.393,93 Betriebsprüfer (in VZÄ), das BZSt 402,02. Die Zahl der Fahndungsprüfer beziffert die Bundesregierung auf bundesweit 2.534 (in VZÄ).
Betriebsprüfungen bei Großunternehmen haben den Angaben zufolge 2023 zu Steuermehreinnahmen in Höhe von 10,2 Milliarden Euro geführt. Bei Mittelbetrieben kamen so Mehrsteuern in Höhe von 1,1 Milliarden Euro zustande, bei Klein- und Kleinstbetrieben jeweils etwas weniger.

Quelle: b.b.h.

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Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten
Bundesministerium der Finanzen 29. April 2024, III C 3 – S 7117-j/21/10002 :004 (DOK
2024/0136327)

Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung II. Vorproduzierte Inhalte III. Live-Streaming IV. Dienstleistungskommission
V. Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage bei Leistungskombinationen VI. Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote VII. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Anwendungsregelungen Schlussbestimmungen
I. Einleitung
1 Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten. Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt. Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nummer 20 UStG bzw. eine Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich ist.
2 Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich, insbesondere auch auf dem Gebiet der Kunst und Kultur, Folgendes:
II. Vorproduzierte Inhalte
3 Bei der Bereitstellung einer (auch vorproduzierten) Aufzeichnung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer (Veranstalter) in digitaler Form, die durch den Empfänger individuell zu einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abgerufen werden kann und ausschließlich über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen wird, handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 UStG. Die Bereitstellung der Aufzeichnung, die Gewährung des Zugangs hierzu und die Möglichkeit des Abrufs per Download bzw. per Streaming erfolgt im Wesentlichen automatisiert über das Internet und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung (vgl. Abschnitt 3a.12 UStAE). Der Ort dieser auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE).
4 Demgegenüber stellt die Verbreitung und Weiterverbreitung von bereitgestellten vorproduzierten Inhalten im Internet keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, sondern eine Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistung dar, wenn diese Inhalte zeitgleich durch einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden (Artikel 7 Absatz 3 i. V. m Artikel 6b Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b MwStVO). Der Ort dieser Rundfunk- und Fernsehdienstleistung im Sinne des § 3a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 UStG bestimmt sich, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE), ebenfalls nach § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG.
5 Für diese auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen oder Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistungen kommt weder die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 UStG in Betracht, noch ist die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes zulässig. Die Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 14 UStG ist nicht einschlägig, da Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, hiervon ausgenommen sind.
III. Live-Streaming
6 Bei der Bereitstellung eines Live-Streaming-Angebotes einer Veranstaltung durch einen Unternehmer (Veranstalter), das parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung und in Echtzeit erfolgt, handelt es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung, da die Veranstaltung als maßgebliche Leistung mit mehr als nur einer minimalen menschlichen Beteiligung erbracht wird und ihrer Art nach nicht im Wesentlichen automatisiert erfolgt. Es liegt eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a UStG vor. Wird diese Leistung an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE) erbracht, gilt als Leistungsort der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.
7 Im Gegensatz zur digitalen Bereitstellung von aufgezeichneten Inhalten (siehe Tz. II) ist für Live-Streaming-Angebote von Veranstaltungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a und b UStG anwendbar, sofern die Umsätze von einer nach dieser Vorschrift begünstigten Einrichtung erbracht werden. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Interaktion mit dem Publikum, die neben verschiedenen Bekundungen wie Beifall, Zugabe etc. (ggf. auch über Button-Funktionen oder soziale Netzwerke) aber auch im bloßen Zuhören bestehen kann und ausschließlich in Echtzeit stattfindet.
8 Sofern die Umsätze nicht von einer nach § 4 Nummer 20 UStG begünstigten Einrichtung erbracht werden, kommt für den Verkauf einer digitalen Eintrittsberechtigung zu einem Live-Streaming-Angebot die Steuersatzermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in Betracht.
IV. Dienstleistungskommission
9 Gerade im Bereich der Musikveranstaltungen (Konzerte, Orchesteraufführungen u. A.) kommt es vor, dass deren digitale Bereitstellung (als Live-Stream oder als Aufzeichnung) auch über externe Veranstaltungsportale oder andere Dritte erfolgt.
10 In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission im Sinne des § 3 Absatz 11 oder Absatz 11a UStG vorliegt.
Dies ist der Fall, wenn ein anderer Unternehmer als der Veranstalter in die Erbringung der sonstigen Leistung (Bereitstellung von Live-Streaming-Angeboten oder Aufzeichnungen) eingeschaltet wird und dieser im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt (§ 3 Absatz 11 UStG) oder ein Unternehmer in die Erbringung der sonstigen Leistung (Bereitstellung von Live-Streaming-Angeboten oder Aufzeichnungen) eingeschaltet wird, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird (§ 3 Absatz 11a UStG).
11 Erfolgt das Live-Streaming-Angebot im Rahmen einer Dienstleistungskommission nach § 3 Absatz 11 oder Absatz 11a UStG, sind die leistungsbezogenen Merkmale der Steuerbefreiung oder -ermäßigung auf die an den Auftragnehmer erbrachte und die von ihm ausgeführte Leistung anzuwenden (Abschnitt 3.15 Absatz 2 Satz 1 UStAE). Besorgt ein Unternehmer für Dritte Leistungen, für die die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG zur Anwendung kommt, sind auch die Besorgungsleistungen an die Abnehmer nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit. Personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten sind weiterhin für jede Leistung innerhalb einer Dienstleistungskommission gesondert in die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzubeziehen (Abschnitt 3.15 Absatz 3 Satz 1 und 3 UStAE).
V. Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage bei Leistungskombinationen
12 Ob es sich bei der neben der Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) angebotenen weiteren Leistung in Form einer Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann (siehe Tz. II), um eine selbständige, getrennt zu beurteilende Leistung oder – zusammen mit der Bereitstellung des Live-Streams – um eine einheitliche Leistung handelt, ist nach den allgemeinen Regelungen zur Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschnitt 3.10 Absatz 2 und Absatz 3 UStAE) zu beurteilen. Danach ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Nach der Rechtsprechung ist dabei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen. In der Regel ist jede Leistung als selbständige Leistung zu betrachten. Zur Abgrenzung gelten folgende Grundsätze:
a) Einheitliche Leistung eigener Art
Bei der kombinierten Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) und einer Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann, handelt sich um eine Leistung eigener Art, die insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Eine Aufteilung des Entgelts kommt nicht in Betracht.
b) Selbständige Leistungen
Wird dagegen neben der Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts oder aber eines Aufpreises zusätzlich die Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann, angeboten, liegen zwei selbständige Leistungen vor, die getrennt zu beurteilen sind. Denn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist die Bereitstellung des Live-Streams weder untrennbar mit der Aufzeichnung verbunden, noch stellt sie ein Mittel dar, um diese unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr behalten beide Leistungen für den Leistungsempfänger – auch bei Entrichtung eines einheitlichen Gesamtentgelts – jeweils ihren eigenständigen Charakter und treten nicht hinter einer komplexen Gesamtleistung zurück.
Liegen selbständige Hauptleistungen vor, die unterschiedlich zu besteuern sind, und wird für diese ein einheitliches Nutzungsentgelt erhoben, so ist das Entgelt auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen (Abschnitt 10.1 Absatz 11 UStAE).
Sofern der Abruf einer Aufzeichnung nur durch Zahlung eines Aufschlags auf das ohnehin zu entrichtende Entgelt möglich ist, können die Beträge den Leistungen eindeutig zugeordnet werden, so dass es keiner Aufteilung bedarf.
VI. Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote
13 Die vorgenannten Ausführungen sind auch auf andere Online-Dienstleistungsangebote, zum Beispiel im Bildungsbereich und im Gesundheitsbereich anwendbar. Den obigen Ausführungen entsprechend sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 21 und Nummer 22 UStG dann umsatzsteuerfrei, wenn die Unterrichtsleistung im Rahmen eines Live-Streaming-Angebots interaktiv erbracht wird. Auch Online-Sprechstunden per Video-Stream mit einem direkten Austausch zwischen dem Patienten und dem Arzt sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 UStG als Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerfrei.
VII. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
14 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 05.03.2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891), BStBl I S. 434, geändert worden ist, wird erneut geändert.

Quelle: b.b.h.

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