Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Vorsicht Falle: Warnung vor gefälschten Steuerbescheiden

In einigen Bundesländern sind aktuell mehrere Fälle von gefälschten Steuerbescheiden mit Zahlungsaufforderungen bekannt geworden. Bisher sind Fälle aus der Hansestadt Bremen, dem Freistaat Sachsen und Sachsen-Anhalt bekannt. Auch Steuerpflichtige in Thüringen und in anderen Bundesländern könnten Opfer der neuen Betrugsmasche werden. Hierauf weist das Thüringer Finanzministerium hin.
Die gefälschten Steuerbescheide sind per Post bei den Steuerbürgern angekommen. Darin werden diese aufgefordert, binnen einer Woche Einkommensteuer nachzuzahlen. Einige der Betroffenen haben sich aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit der vermeintlichen Steuerbescheide an das für sie örtlich zuständige Finanzamt gewandt. Dabei stellte sich heraus, dass die Steuerbescheide gefälscht sind. In den Bescheiden sind lediglich der Name und die Adresse der Steuerpflichtigen korrekt. Im Übrigen sind alle Angaben (auch die Steuernummer) falsch bzw. können nicht zugeordnet werden.
In einem Fall war sogar die zur Zahlung angegebene IBAN unvollständig, so dass in diesem Fall eine Zahlung nicht möglich gewesen wäre.
Hinweis:
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Thüringer Steuerbürger von dieser Betrugsmasche betroffen sind, wird empfohlen, bei per Post übermittelten Steuerbescheiden zunächst die Steuernummer und / oder Steueridentifikationsnummer zu prüfen. Sollte diese nicht korrekt oder unvollständig sein, sollten sich die Betroffenen umgehend an ihr örtlich zuständiges Finanzamt wenden und um Überprüfung bitten. Auch die angegebene Bankverbindung des Finanzamts sollte mit früheren Angaben verglichen werden.
Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 9.10.2024 (il)
Nachricht aktualisiert am 14.10.2024: Auch in Niedersachsen sind gefälschte Steuerbescheide im Umlauf. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) rät, im Zweifel über die Echtheit eines Bescheides das zuständige Finanzamt zu kontaktieren. Die Kontaktdaten der niedersächsischen Finanzämter finden Sie z.B. im Telefonbuch oder unter https://lstn.niedersachsen.de/steuer/finanzaemter/ (s. LfSt Niedersachsen, Pressemitteilung v. 14.10.2024 (il)).

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Unternehmenszersplitterung

Es liegt keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG vor, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 14.3.2024 – 4 K 75/23; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 12/24).
Hintergrund: Gem. § 1 Abs. 1a Satz 1 UStGunterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Voraussetzung für die Geschäftsveräußerung ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. In diesem Fall tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers, § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Nullsteuersatz für Steckersolargeräte

Das BMF hat den UStAE in Abschnitt 12.18 Absatz 7 Satz 3 an aktuelles Recht angepasst und die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (Wechselrichter-Scheinleistung) ab dem 16.05.2024 auf 800 Voltampere angehoben (BMF, Schreiben v. 15.08.2024 – III C 2 – S 7220/22/10002 :017).

Hintergrund: Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024 (BGBl. I Nr. 151) wurde mit Wirkung zum 16.05.2024 die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (WechselrichterScheinleistung) auf 800 Voltampere angehoben.
Demgemäß wird der UStAE in Abschnitt 12.18 Absatz 7 Satz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „600 Watt“ wird durch die Angabe „800 Voltampere“ ersetzt.
Hinweis:
Die Grundsätze des Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 16.05.2024.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

EU-Kommission verklagt Deutschland wegen Regeln zu Familienleistungen für mobile EU-Arbeitnehmer in Bayern

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/24/3802 vom 25.07.2024

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Höhe der ihnen gewährten Familienleistungen nicht gewahrt hat. Diese Verletzung der Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen das EU-Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Verordnung (EU) Nr. 492/2011und Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
Bayern hat im Jahr 2018 ein neues System für Familienleistungen für Einwohner Bayerns mit Kleinkindern (bis zu drei Jahren) eingeführt. Nach diesem System erhalten EU-Staatsangehörige, deren Kinder in einem Mitgliedstaat leben, in dem die Lebenshaltungskosten unter denen in Bayern liegen, niedrigere Leistungen.

Nach Auffassung der Kommission ist diese Regelung nicht mit dem EU-Recht vereinbar, da sie mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU diskriminiert. Es ist eines der Grundprinzipien der EU, dass Menschen ganz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleich behandelt werden. In Anwendung dieses Grundprinzips haben mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU, die in gleicher Weise zum Sozialversicherungssystem beitragen und dieselben Steuern zahlen wie einheimische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Anspruch auf dieselben Sozialleistungen. Daher sollten mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU, deren Kinder dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Familienleistungen in gleicher Höhe erhalten wie andere Beschäftigte in Bayern.

Die Kommission hatte Deutschland im November 2021 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Im Juni 2022 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-328/20 entschieden, dass die von Österreich eingeführte Regelung für Familienleistungen, die der bayerischen sehr ähnlich war, nicht im Einklang mit dem EU-Recht stand. Das Urteil des Gerichtshofs bestätigte die Auffassung der Kommission. Daraufhin übermittelte die Kommission Deutschland im Januar 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Da Deutschland in seiner Antwort die Bedenken der Kommission nicht ausreichend ausgeräumt hat, hat die Kommission nun beschlossen, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen.

Hintergrund:
Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet die auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern beim Zugang zu Beschäftigung und den Arbeitsbedingungen.
Diese Vertragsbestimmung wird in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union näher ausgeführt. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung genießen mobile EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer dieselben sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer. Dies gilt auch für Familienleistungen.
Insgesamt sollten mobile EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genauso behandelt werden wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten. Sie haben Anspruch auf Familienleistungen in gleicher Höhe, auch für ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Verfahrensrecht: Meldepflicht bei potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuerplanungsgestaltungen

Der EuGH hat die Gültigkeit verschiedener Bestimmungen der Unionsrichtlinie zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung bestätigt (EuGH, Urteil v. 29.07.2024 – C-623/22„Belgian Association of Tax Lawyers u. a.“).
Hintergrund: Die „Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.02.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25.05.2018 geänderten Fassung“ sieht vor, dass alle an potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (die insbesondere zu Steuervermeidung und -hinterziehung führen können) beteiligten Intermediäre und – falls es keine Intermediäre gibt – der Steuerpflichtige solche Gestaltungen den zuständigen Steuerbehörden melden müssen (im Folgenden: Meldepflicht). In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 innerstaatlich umgesetzt.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Rückstellung für Altersfreizeit

Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (BFH, Urteil v. 5.6.2024 – IV R 22/22; veröffentlicht am 25.7.2024).
Hintergrund: Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Rückstellungen für Verbindlichkeiten gehört zu den Grundsätzen ordnungs-mäßiger Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStGauch für die Steuerbilanz.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Minijob mit Verdienstgrenze neben der Selbstständigkeit

Selbstständige können neben ihrer selbstständigen Tätigkeit einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben.
Eine selbstständige Tätigkeit stellt keine abhängige Beschäftigung dar. Deshalb spielt sie bei der Beurteilung von Minijobs keine Rolle. Selbstständige können daher neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch mehrere Minijobs ausüben.
Der gesamte Verdienst aus den Minijobs darf zusammengerechnet nicht mehr als 538 Euro im Monat betragen. Das Einkommen aus der Selbstständigkeit hat keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienstgrenze.
Rentenversicherungspflicht im Minijob auch neben Selbstständigkeit
Für Minijobs mit Verdienstgrenze gilt die Rentenversicherungspflicht. Das gilt auch neben der Selbstständigkeit. Üben Selbstständige parallel einen Minijob aus, profitieren sie vom vollen Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.
Durch die Zahlung eigener Rentenbeiträge
• erwerben sie beispielsweise die volle Anrechnung der Beschäftigungszeiten in Form von Wartezeiten,
• haben Anspruch auf eine Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung oder
• können die staatliche Förderung zur privaten Altersvorsorge in Anspruch nehmen.
Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen jedoch für jeden Minijob mit Verdienstgrenze immer einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Das gilt unabhängig von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung berät unter der kostenlosen Service-Nummer 0800 10004800, wie sich die Versicherungspflicht oder eine Befreiung auswirkt.
Das gilt für die Krankenversicherung
In der Krankenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Sie zahlen also keine eigenen Beiträge. Diese Regelung gilt unabhängig vom Status der oder des Beschäftigten.
Mit einem Minijob neben der Selbstständigkeit wird daher kein Krankenversicherungsschutz erworben. In einem Minijob beschäftigte Selbstständige werden nicht automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für gesetzlich krankenversicherte Minijobberinnen und Minijobber zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Selbstständige sind jedoch oft privat krankenversichert. Für sie zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann keine pauschale Abgabe zur Krankenversicherung.
Überschreiten der Verdienstgrenze
Aktuell liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 538 Euro im Monat. Verdienen Beschäftigte im Durchschnitt regelmäßig mehr als 538 Euro, liegt kein Minijob mit Verdienstgrenze vor. Die Beschäftigung wird dann versicherungspflichtig. Wie bereits erwähnt, wird das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht angerechnet und zählt nicht zum Verdienst.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die versicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse.
Kurzfristige Minijobs während der Selbstständigkeit
Wird eine Beschäftigung nur für kurze Zeit ausgeübt, kann ein kurzfristiger Minijob vorliegen. Kurzfristige Minijobs sind von vornherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet. Der monatliche Verdienst ist dabei nicht beschränkt.
Kurzfristige Beschäftigungen dürfen allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ein parallel zur Selbstständigkeit bestehender kurzfristiger Minijob wird grundsätzlich nicht berufsmäßig ausgeübt. Berufsmäßigkeit muss in diesem Fall also nicht geprüft werden.
Steuern im Minijob
Der Verdienst aus einem Minijob muss versteuert werden. Je nach Art des Minijobs ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten.
• Minijob mit Verdienstgrenze: Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers und der Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent.
• Kurzfristiger Minijob: Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal mit 25 Prozent.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet über die Art der Versteuerung

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

BMF: Muster der Umsatzsteuererklärung 2024, Vordruckmuster USt 2 E

Bundesministerium der Finanzen 17. Juni 2024, III C 3 – S 7344/19/10002 :006 (DOK 2024/0524899)
1 Anlage

Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness am 27. März 2024 wurden der § 18 Absatz 3 Satz 1 UStG sowie der § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG neu gefasst. Kleinunternehmer sind damit grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Damit gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 wird das folgende Vordruckmuster neu gefasst.
USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024
(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
(3) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden