Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Taxi-Gewerbe: private PKW-Nutzung

Im durch den BFH entschiedenen Fall nutzte der Kläger sein Taxi auch privat. Die Versteuerung erfolgte mit der 1-Prozent-Methode unter Ansatz des Bruttolistenpreises. Der Kläger legte jedoch den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Dem folgte das zuständige Finanzamt nicht und legte den anhand der Fahrgestellnummer abgefragten Listenpreises zugrunde. Der BFH lehnte mit der Begründung ab, dass es sich bei der Pauschalmethode um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung handeln soll. Dabei soll der Wert des Fahrzeugs nicht abgebildet werden. Das Urteil hat Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

Quelle: b.b.h.

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Elektronische Übermittlung der ZM

Die Datensatzbeschreibung für die Massendatenschnittstelle ELMA5 zur elektronischen Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern wird zum 1.04.2019 geändert. Ab dem 1.04.2019 müssen Lieferdatensätze für die ZM in den beiden ersten Stellen des Datenfeldes „USt-IdNr. des EU-Unternehmers“ zwingend ein zulässiges Länderkennzeichen enthalten. Die zulässigen Länderkennzeichen hat das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Homepage aufgelistet.

Quelle: b.b.h.

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Garantiezusage eines Kfz-Händlers

Mit dem aktuellen Urteil hat der BFH die umsatzsteuerliche Beurteilung der Garantiezusage durch einen Kfz-Händler klargestellt. Die entgeltliche Garantiezusage des Kfz-Händlers ist als eigenständige sonstige Leistung zu beurteilen. Es liegt keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung vor. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses vor. Diese Leistung ist deshalb steuerfrei nach § 4 Nr. 10 a UStG.

Quelle: b.b.h.

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Abgabefristen für die Steuererklärung 2018

Die Abgabefristen für die Steuererklärung 2018 wurde durch eine gesetzliche Regelung bis zum 31.07.2019 verlängert. Die Abgabe kann damit zwei Monate später als bisher erfolgen. Für beratene Steuerpflichtige endet die Abgabefrist erst am 28.02.2020. Eine Bearbeitung der Steuererklärung 2018 erfolgt durch das Finanzamt bereits ab März dieses Jahres. Eine Bearbeitung vor diesem Zeitpunkt ist nicht möglich, da bis Ende Februar noch Daten von Arbeitgebern, Versicherungen usw. an die Behörden übermittelt werden. Für die elektronische Steuererklärung ab 2017 gilt, dass Belege grundsätzlich nicht mehr eingereicht werden müssen. Die Belege sind aufzubewahren und auf Anforderung der Finanzämter vorzulegen.

Quelle: b.b.h.

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Abzinsung mit 5,5 %

Durch das FG Hamburg wurde vorläufiger Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % gewährt (Az. 2 V 112/18). Nach den Vorschriften des EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, mit diesem Zinssatz abzuzinsen. Vor dem Hintergrund der BFH Beschlüsse zu der Zinshöhe von 6 % nach § 233 AO, hat nun das FG Hamburg ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes von 5,5 % und hat dahingehend AdV gewährt. Die Beschwerde an den BFH wurde zugelassen.

Quelle: b.b.h.

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Unionskonforme Auslegung: Gewerbesteuer

Nach einer Entscheidung des EuGH verstoßen die Voraussetzungen die Kürzung bei der Gewerbesteuer bei Gewinnen aus Anteilen an einer Tochtergesellschaft, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz in einem Drittstaat hat, gegen die Kapitalsverkehrsfreiheit. Durch einen koordinierten Ländererlass reagiert nun die Finanzverwaltung und regelt die Anwendung neu. Die Beteiligung von mindestens 15 Prozent an der Tochtergesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraumes bestehen. Die besonderen Voraussetzungen für die Bruttoerträge müssen nicht erfüllt sein. Weitere besondere Vorraussetzungen in Zusammenhang mit Enkelgesellschaften und Nachweisvorschriften sind nicht anzuwenden. Die Regelungen im Erlass gelten für alle offenen Fälle.

Quelle: b.b.h.

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Auslegungsfragen bei BgA

Das BMF hat mit Schreiben vom 28.01.2019 Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge geklärt. Das Schreiben enthält u.a. allgemeine Ausführungen und Erläuterungen, Angaben zu Leistungen eines BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit usw. Das Schreiben tritt an die Stelle des BMF Schreibens vom 11.09.2002, soweit sich für Veranlagungszeiträume vor 2018 aus gesetzlichen Vorgaben nichts anderes ergibt. Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: b.b.h.

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Medizinische Hotline

Der BFH hat wegen Umsatzsteuerbefreiung für Beratungsleistungen einer GmbH Zweifel, ob Heilbehandlungen vorliegen. Die GmbH hatte diese Leistungen in Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen durch Gesundheitscoaches ausgeführt. Mit Beschluss des BFH wurde der EuGH um Klärung gebeten. Im Streitfall betrieb die Klägerin im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sog. Gesundheitstelefon zur Beratung von Versicherten in medizinischer Hinsicht. Auf Basis der Abrechnungsdaten und Krankheitsbilder erhielten bestimmte Versicherte über eine medizinische Hotline situationsbezogene Informationen zu Ihrem Krankheitsbild. Die telefonischen Beratungen wurden durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte erbracht. In ca. einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung übernahm oder Anweisungen erteilte. Der BFH vertritt die Meinung, dass die im Rahmen des Gesundheitstelefons erbrachten Leistungen nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Heilbehandlungen fallen. Über den EUGH soll nun geklärt werden, ob eine steuerbefreite Tätigkeit vorliegt, wenn ein Unternehmer in Auftrag der Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät.

Quelle: b.b.h.

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