Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Ausländische Buchführungspflichten

Der BFH hat zur Maßgeblichkeit ausländischer Buchführungspflichten im deutschen Besteuerungsverfahren ein aktuelles Urteil veröffentlicht. Im Urteilsfall ging es um eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mit inländischen Vermietungseinkünften, die nach liechtensteinischen Recht Buchführungspflicht ist. Das Finanzamt sah die Verpflichtung zur Buchführungspflicht nach deutschem Steuerrecht als verpflichtend an. Der BFH hat entschieden, dass eine auf ausländischen Recht bestehende Buchführungspflicht zugleich als Mitwirkungspflicht im inländischen Steuerverfahren zu beurteilen ist. Damit ist die Gesellschaft bereits nach § 140 AO für Steuerzwecke zur Buchführung verpflichtet.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Tätigkeit eines Heileurythmisten

Der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der sog. IV-Verträge nicht erforderlich. (BFH Urteil Az. VIII R 26/15)

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Wiedereinsetzung bei Betriebsprüfung

Das Finanzamt hat aufgrund einer Betriebsprüfung gegenüber dem Antragsteller geänderte Steuerbescheide erlassen. Der Steuerberater legte gegen die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide fristgerecht Einspruch ein. Nach Ablauf der Einspruchsfrist gab er zudem eine Einspruchsbegründung gegen die Umsatzsteuerbescheide ab. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte die Finanzverwaltung ab, da gegen die Umsatzsteuerbescheide keine Einsprüche eingelegt wurden. Wiedereinsetzung wurde abgelegt, da die Frist fahrlässig versäumt worden sei. Der Antragsteller berief sich im Wiedereinsetzungsantrag auf handschriftliche Vermerke seines Steuerberaters, wonach auch gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch eingelegt werden sollte, was lediglich im Einspruchsschreiben übersehen wurde. Auch der gerichtliche Änderungsantrag wurde vom zuständigen Finanzgericht mit der Begründung abgelehnt, dass vom Steuerberater ein besonders sorgfältiges Handeln verlangt werden müsse. Das Verschulden des Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Umsetzung des Kassengesetzes

Nur noch wenige Monate verbleiben, dann muss das neue Kassengesetz umgesetzt werden. Unter anderem muss die elektronische Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Die verbleibende Zeit für die Umsetzung dürfte knapp werden: bis zum Jahreswechsel muss zertifiziert, in Serie gefertigt, durch die Kassenhersteller systemkonform in die Kassen integriert und vom Steuerpflichtigen installiert werden. Berechtigte Zweifel zur rechtzeitigen und planmäßigen Umsetzung werden durch Verbände an die Bundesregierung derzeit herangetragen. Dazu wurde nun auch der Finanzausschuss des deutschen Bundestages mit Bedenken zur Umsetzung am geplanten Stichtag aufgerufen, über eventuelle Lösungsmöglichkeiten und Übergangsregelungen nachzudenken. Immerhin müsste für betroffene Kassensysteme die Meldepflicht innerhalb eines Monats, also mithin bis zum 31.01.2020 umgesetzt worden sein. Erhebliche Störungen und Belastungen für alle Beteiligte sind vorprogrammiert, weshalb eine weiterführende Übergangslösung dringend angeraten wird.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer

Wenn eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, dann kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. So die Entscheidung des Großen Senats des BFH zu § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG. Der BFH war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Bauträger: unzutreffende Rechtsanwendung

Auch nach der aktuellen Entscheidung des BFH können Bauträger die § 13 b-Umsatzsteuer zurückfordern, die rechtswidrig an das Finanzamt entrichtet wurde. Es kommt nicht darauf an, dass der Bauträger einen Nachforderungsanspruch des Leistenden erfüllt und auch nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnung durch das Finanzamt. Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger vor Erlass des anders lautenden BFH-Urteils im abgeschlossenen Bauvertrag übereinstimmend von einer Anwendung des § 13 b UStG ausgegangen, steht dem Bauträger ein Erstattungsanspruch zu, wenn dieser die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ist der Anspruch auf Zahlung gegeben, wenn der Bauträger die Erstattung der Steuer vom Finanzamt beantragt und deshalb die Gefahr für den Bauunternehmer entsteht, als Steuerschuldner herangezogen zu werden.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Zuwendungen an Vereinsmitglieder

Die Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder wurde in Baden-Württemberg erhöht. Wenn gemeinnützige Vereine ihre Mitglieder ehren, deren Leistungen würdigen oder sie zu einem gemeinsamen Ausflug einladen, müssen auch steuerliche Regelungen beachtet werden. Bisher durften die Zuwendungen maximal 40 Euro betragen. In Baden-Württemberg wurde diese Grenze nun rückwirkend zum 1.1.2019 auf 60 Euro erhöht. Bundesweit gibt es keine einheitliche Regelung, wie die AO bei Aufwendungen für Vereinsmitglieder konkret auszulegen ist. Aus diesem Grund sind die jeweiligen Länder zuständig, zu entscheiden, in welcher Höhe Zuwendungen als angemessen gelten.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

UStVA vermehrt angefordert

Seit Jahresbeginn bekommen insbesondere Kleinunternehmer, deren Umsatzsteuer weniger als 1.000 EUR pro Jahr beträgt, häufig Post vom Finanzamt. Sie werden aufgefordert, künftig Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Bislang wurde durch die Finanzverwaltung aufgrund der niedrigen Zahllast regelmäßig auf die unterjährige Abgabe verzichtet. Der Grund liegt an der Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, wonach in bestimmten Fällen nun doch die Abgabe der UStVA gefordert werden soll. Nun gilt die generelle Pflicht (auch für Kleinunternehmer), wenn die Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe geschuldet wird, wenn die Steuer für § 13 b UStG als Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn als letzter Abnehmer die Steuer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft geschuldet wird oder wenn ein Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG vorliegt.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden