Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH, Beschluss v. 31.8.2021 – VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht: BFH, Beschluss v. 23.5.2022 – V B 4/22 (AdV); veröffentlicht am 21.7.2022).
Quelle: b.b.h.
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Reitkurse für Jugendliche und Kinder sowie deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen, stellen eigene, selbständige Leistungen dar, die für die Frage einer etwaigen Befreiung von der Umsatzsteuer jeweils einzeln zu betrachten sind (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 2.3.2022 – 4 K 114/17; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 9/22 )
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Das BMF hat sein Schreiben v. 27.12.2002 (BStBl 2002 I S. 139) zur Anwendung der §§ 48 bis 48d EStG überarbeitet (BMF, Schreiben v. 19.7.2022 – IV C 8 – S 2272/19/10003 :002).
Hintergrund: Nach den §§ 48 bis 48d EStG müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen, wenn keine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.
Außerdem besteht für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, jeweils eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bundesgebiet. Diese umfasst auch das Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Einkommensbesteuerung der von diesen Unternehmen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland.
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Der Zinssatz für Steuernachzahlungen oder Erstattungen sinkt rückwirkend zum 1. Januar 2019. Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 einer entsprechenden Änderung der Abgabenordnung zugestimmt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte. Das Gesetz kann damit nach Unterzeichnung durch den Bundesspräsidenten verkündet werden – es soll noch im Juli in Kraft treten.
1,8 statt 6 Prozent
Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bestimmt das Gesetz den Zinssatz nach Paragraf 233a Abgabenordnung auf 0,15 Prozent pro Monat – also 1,8 Prozent pro Jahr. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2026. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.
Umsetzung höchstrichterlicher Forderungen
Hintergrund sind Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, den bisher geltenden festen Zinssatz von 6 Prozent ab 1. Januar 2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten.
Die Bundesregierung erwartet durch die Änderung in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.
Mitteilungspflichten der europäischen Steuerbehörden
Zusätzlich passt der Gesetzesbeschluss einzelne Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben an.
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Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH, Urteil v. 7.7.2011 – V R 42/09, BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird (BFH, Urteil v. 4.5.2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19); veröffentlicht am 30.6.2022). Hintergrund: Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vorsteuerabzug, der sich aus der Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen ergibt, nur dann zulässig, wenn diese Zuordnung dem zuständigen Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mitgeteilt wurde. In diesem Zusammenhang hat der BFH im Hinblick auf die neuere EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil v. 25.7.2018 – C-140/17 „Gmina Ryjewo“) dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob diese Zuordnungsfrist mit Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 MwStSystR in Einklang steht (BFH, Beschluss v. 18.9.2019 – XI R 3/19, BStBl 2021 II S. 112 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 30.1.2020 m. Anm. Nacke) sowie BFH, Beschluss v. 18.9.2019 – XI R 7/19, BStBl 2021 II S. 118, s. hierzu Seifert, NWB 30/2021 S. 2180 sowie unsere Online-Nachricht v. 30.1.2020 m. Anm. Nacke). Der EuGH bestätigt in seinem Urteil v. 14.10.2021 – Rs. C-45/20 „E“ und C-46/20 „Z“, dass es grundsätzlich nicht unionsrechtswidrig sei, dem Steuerpflichtigen in solchen Fällen eine Frist für die Dokumentation seiner Zuordnungsentscheidung zu setzen und, sofern die Finanzverwaltung bis zum Ablauf dieser Frist nicht in die Lage versetzt wird, eine solche Zuordnung festzustellen, den Vorsteuerabzug zu verwehren. In diesen Fällen könne dann unionsrechtskonform von einer Zuordnung des Gegenstands zum Privatvermögen ausgegangen werden. Allerdings stellt der EuGH klar, dass diese Vorgaben an die Dokumentation einer Zuordnung nur dem Grundsatz nach unionsrechtskonform seien, im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit aber einer weiteren Überprüfung durch die nationalen Gerichte bedürften.
Quelle: b.b.h.
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Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler gem. § 233a AO soll in Zukunft 0,15 % pro Monat betragen. Der Finanzausschuss stimmte am 22.06.2022 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (BT-Drucks. 20/1633) zu.
Der Zinssatz betrug bisher 6 % im Jahr. Mit der Neuregelung wird den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, den Zinssatz für diese Zinsen ab 1.1.2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten.
Für den zuvor mit zwei Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen geänderten Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die CDU/CSU und die AfD-Fraktion lehnten den Entwurf ab, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion wurde ebenso abgelehnt wie ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/685) zu dem Thema. Die Unionsfraktion wollte unter anderem erreichen, dass auch Stundungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen angepasst werden. Abgelehnt wurde zudem ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion (BT-Drucks. 20/1744), die den Zinssatz flexibilisieren wollte. Danach sollte sich der Zinssatz am Basiszinssatz gem. § 247 BGB orientieren. Darauf sollte ein Aufschlag von zwei Prozentpunkten erhoben werden.
Die Bundesregierung hatte einen flexiblen Zinssatz abgelehnt. Bei sehr häufigen Zinssatzänderungen werde die Verständlichkeit von Zinsbescheiden erheblich vermindert. Die Regierung hatte auch erläutert, warum sie die Verzinsung nicht völlig abschafft. Davon würden vor allem solche Steuerpflichtige profitieren, die unvollständige und unrichtige Steuererklärungen abgeben oder den Abschluss von Betriebsprüfungen hinauszögern würden. Als weiteres Argument war genannt worden, dass die Wiedereinführung einer Vollverzinsung bei steigendem Zinsniveau mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
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Der Bundesrat hat am 10.06.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, welches der Bundestag am 19.05.2022 beschlossen hatte. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.
In Kraft treten können dann erweitere Abschreibungsmöglichkeiten für Firmen, die verlängerte Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer und Vorschriften zur steuerfreien Auszahlung eines Pflege-Bonus.
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Das BMF hat ein Schreiben zur Einführung einer Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 2.6.2022 – III C 2 – S 7410/19/10001 :016).
Hintergrund: Mit Art. 11 Nr. 6 Buchst. a und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I S. 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. von 600.000 € eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsätze im laufenden Kalenderjahr zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern.
Hierzu führt das BMF u.a. aus:
• Hinsichtlich der Einführung der Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG sind Verwaltungsregelungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufzunehmen.
• Ferner werden in Abschnitt 24.8 UStAE Regelungen zu dem Sachverhalt aufgenommen, dass beim Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Veräußerer zur Regelbesteuerung optiert hatte.
• Mit Art. 11 Nr. 6 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG aufgehoben. Die Verwaltungsanweisung in Abschnitt 24.1 Abs. 3 UStAE ist zu streichen und das BMF-Schreiben vom 1.12.2009, BStBl I S. 1611 aufzuheben.
Hinweis:
Die Regelungen dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden. Das BMF-Schreiben vom 1.12.2009, BStBl I S. 1611, wird mit Wirkung ab dem 1.1.2022 aufgehoben.
Quelle: b.b.h.
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