Das BMF hat R 6.6 EStR in Bezug auf die vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung angepasst (BMF, Schreiben v. 20.9.2022 – IV C 6 – S 2138/19/10002 :003).
Danach gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:
• Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
• Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
• Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Quelle: b.b.h.
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Am 14.09.2022 hat das Bundeskabinett mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes für das Jahr 2022 sowie weiterer Gesetzesentwürfe diverse Steuerentlastungen beschlossen. Herauszuheben sind dabei insbesondere die Anhebung des maximalen Abzugsbetrags für die Homeoffice-Pauschale und die Schaffung der Möglichkeit, auch Wohnimmobilien mit einem AfA-Satz von 3 % abzuschreiben. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuregelungen:
• Entfristung der Homeoffice-Pauschale: Die Homeoffice-Pauschale war bisher nur beschränkt für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022 eingeführt worden. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde sie nun entfristet. Zudem wurde der Höchstbetrag von maximal 600 € pro Jahr auf 1.000 € pro Jahr angehoben. Der Tagessatz von 5 € wurde beibehalten. Zukünftig können Beschäftigte somit bis zu 200 Tage (die sie im Homeoffice verbracht haben) steuerlich geltend machen.
• Vereinfachung der Arbeitszimmerregelung: Steuerpflichtige, die zu Hause ein eigenes Arbeitszimmer nutzen und keinen Firmenarbeitsplatz haben (wie z.B. Lehrkräfte), können zukünftig eine Jahrespauschale von 1.250 € geltend machen. Ein Nachweis von individuellen Kosten ist nur dann erforderlich, wenn über die Pauschale hinausgehende Kosten geltend gemacht werden.
• Anhebung des linearen AfA-Satzes bei Immobilien: Der jährliche AfA-Satz wird von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben. Dies gilt für nach dem 30.06.2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen. Durch diese Regelung soll der klimagerechte Neubau von Wohnobjekten gefördert werden.
• Vollständiger Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen: Nach der bisherigen Regelung war ein vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen erst ab dem Jahr 2025 vorgesehen. Mit dem Jahressteuergesetz soll der volle Abzug bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein.
• Erhöhung des Sparerpauschbetrags und des Ausbildungsfreibetrags: Der Sparerpauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner erhöht. Die bereits bei Banken hinterlegten Freistellungsaufträge werden automatisch um den anteiligen Betrag erhöht. Der Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 € auf 1.200 € erhöht.
• Digitalisierung der Verwaltung: Es wurden verschiedene Maßnahmen zur Digitalisierung der Finanzverwaltung beschlossen. Eine erste große Neuerung gibt es im Bereich der Umsatzsteuer. Zukünftig sollen dort die ersten Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale angeboten werden.
• Förderung des Photovoltaikausbaus: Für Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern sowie Gewerbeimmobilien und bis zu 15 kW auf Wohn- sowie Gewerbeeinheiten wird eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt. Damit wird der bereits per Verwaltungsanweisung umgesetzte Verzicht auf die Abgabe einer Steuererklärung für kleine Photovoltaikanlagen gesetzlich umgesetzt.
• Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz: Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 % zu senken. Dadurch sollen die Bürger spürbar entlastet werden. Die Bundesregierung äußert jedoch auch die Erwartung an die Energieunternehmen, die Ersparnis direkt an die Verbraucher weiterzugeben.
Quelle: b.b.h.
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Bundesministerium der Finanzen, IV C 6 – S-2142 / 21 / 10002 :010
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 01.09.2022
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2022 bekannt.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.
Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.
Quelle: b.b.h.
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Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich das für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG und Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL) a) nur auf die Ausgabe („Verkauf eines Gutscheins an Kunden“ i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 11 UStAE) oder b) auch auf eine vorausgehende Übertragung („Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern“ i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 10 UStAE) bezieht (BFH, Beschluss v. 16.8.2022 – XI S 4/21 (AdV); veröffentlicht am 1.9.2022).
Hintergrund: Durch Art. 9 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338, BStBl I 2018, 1377) wurden auf der Grundlage von Art. 30a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) § 3 UStG die Absätze 13 bis 15 angefügt, die gemäß § 27 Abs. 23 UStG erstmals auf Gutscheine anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden.
Nach § 3 Abs. 13 Satz 1 UStG ist ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ein Instrument, bei dem
• die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
• der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Ein Gutschein i.S. des § 3 Abs. 13 UStG, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht (§ 3 Abs. 14 Sätze 1 und 2 UStG). Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt dann nicht als unabhängiger Umsatz (§ 3 Abs. 14 Satz 5 UStG).
Ein Gutschein i.S. des § 3 Abs. 13 UStG, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 UStG, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt (§ 3 Abs. 15 UStG).
Quelle: b.b.h.
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Das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verschaffung von Versicherungsschutz für ein Leasingobjekt geäußert (Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. 25.5.2022 – S 7163-00000-2017/001-002).
Hintergrund: Zu den BMF-Schreiben vom 11.5.2021, BStBl 2021 I S. 781, vom 18.6.2021, BStBl 2021 I S. 871, und vom 18.10.2021, BStBl 2021 I S. 2142, zu Garantiezusagen eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung ist die Frage aufgekommen, ob sich die mit den genannten BMF-Schreiben einhergehenden Änderungen auch auf Leasing-Fälle auswirken.
Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene soll Folgendes gelten:
• Die Verschaffung von Versicherungsschutz für ein Leasingobjekt und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung sind umsatzsteuerlich als eigenständige Leistungen anzusehen.
• Versichert der Leasinggeber das Leasingobjekt in diesen Fällen selbst und stellt er die Kosten der Versicherung dem Leasingnehmer gesondert in Rechnung, verschafft der Leasinggeber dem Leasingnehmer Versicherungsschutz. Diese Leistung ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abschn. 4.10.2 UStAE nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei.
Quelle: b.b.h.
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Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen. Überentnahmen sind bei Einnahmenüberschussrechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt wird (BFH, Urteil v. 17.5.2022 – VIII R 38/18; veröffentlicht am 11.8.2022).
Quelle: b.b.h.
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Das BMF hat am 29.7.2022 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht.
In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrages. Notwendig sind auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Darüber hinaus besteht unvermeidlicher redaktioneller und technischer Regelungsbedarf. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf Grund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.
Quelle: b.b.h.
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Der Umweltbonus für E-Autos wird fortgesetzt und ab dem 1.1.2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Dies teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell mit.
Hierzu führt das BMWK u.a. weiter aus:
Konkret wird der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) ab Januar 2023 je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 € bezuschusst. Ab dem 1.9.2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für E-Autos über 45.000 € Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 1.1.2024 vollständig. Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus.
Quelle: b.b.h.
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