Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Erwerb eines Kiesvorkommens von ihrem Kommanditisten


Ein zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Substanzverringerung berechtigender Anschaffungsvorgang liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter erwirbt und das Veräußerungsgeschäft einem Fremdvergleich standhält (Bestätigung des BFH-Urteils v. 4.2.2016 – IV R 46/12; BFH, Urteil v. 1.9.2022 – IV R 25/19; veröffentlicht am 24.11.2022).

Quelle: b.b.h.

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Belastung durch kalte Progression


Die Bundesregierung hat den Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2022 und 2023 (Fünfter Steuerprogressionsbericht) als Unterrichtung (BT-Drucks. 20/4444) vorgelegt. Darin heißt es, im Jahr 2022 seien rund 35,5 Millionen Steuerpflichtige mit durchschnittlich rund 659 Euro von der kalten Progression betroffen. Im Jahr 2023 sollen es rund 606 Euro sein.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Entlastungen (2022 rund drei Milliarden Euro und 2024 rund 0,5 Milliarden Euro) betrage die verbleibende kalte Progression in diesem Jahr rund 20,4 Milliarden Euro und 21 Milliarden Euro im Jahr 2023.
In den Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes (BT-Drucks. 20/3496, 20/4378), seien bereits entsprechende Regelungen zur Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs der Jahre 2023 und 2024 aufgenommen worden.

Quelle: b.b.h.

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An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels


Die Gegenleistung ist in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen. Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „ebay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UStG vor. Die Aufzeichnungspflichten gem. § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenz-besteuerung (BFH, Urteil v. 12.5.2022 – V R 19/20; veröffentlicht am 10.11.2022)

Quelle: b.b.h.

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Neufassung des AEAO zu § 233a (Zinsfestsetzung)


Bundesministerium der Finanzen, IV A 3 – S-0460a / 19 / 10012 :002
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 03.11.2022

Fundstellen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in den Verfahren
1 BvR 2237/14 und
1 BvR 2422/17 mit am 18. August 2021 veröffentlichtem Beschluss vom 8. Juli 2021 (
BGBl 2021 I S. 4303) entschieden, dass § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Entscheidung des BVerfG betrifft aber auch nicht die ausschließlich zugunsten der Steuerpflichtigen wirkenden Prozesszinsen nach § 236 AO und die Säumniszuschläge nach § 240 AO.
Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ist das bisherige Recht weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung). Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Diese Neuregelung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl 2022 I S. 1142) getroffen. Sie gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die Steuerverwaltungen der Länder können die Neuberechnung der Zinsen in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme aufgrund der damit verbundenen erheblichen technischen und organisatorischen Auswirkungen allerdings nicht sofort nach Inkrafttreten der Neuregelungen umsetzen.
Für die Zwischenzeit enthält Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO deshalb eine Übergangsregelung: Solange die Neuregelung in § 238 Absatz 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, können Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ungeachtet der am 22. Juli 2022 in Kraft getretenen Neuregelungen weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden (Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 4 sowie Absatz 2 AO). Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern können auseinanderfallen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der AEAO zu § 233a mit sofortiger Wirkung wie nachfolgend neu gefasst.
Auf die Regelungen in den BMF-Schreiben
• vom 22. Juli 2022 – IV A 3 – S 0338/19/10004 :007 (Übergangsregelung gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO für die vorläufige Festsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO und die Aussetzung der Festsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019; Aussetzung der Vollziehung und Ruhen von Rechtsbehelfsverfahren) – und
• vom 22. Juli 2022 – IV A 3 – S 1910/22/10040 :010 (Änderungen der §§ 233 bis 239 AO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 [BGBl 2022 I S. 1142]) –
wird hingewiesen.

Quelle: b.b.h.

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Befristete Steuersatzsenkung auf die Lieferung von Gas und Fernwärme


Das BMF hat das finale Schreiben zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 25.10.2022 – III C 2 – S 7030/22/10016 :005).
Hintergrund: Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (verkündet am 25.10.2022 im BGBl I S. 1743) wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Die Änderung ist am 1.10.2022 in Kraft getreten.
Nun hat das BMF sein finales Schreiben zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen und die Lieferung von Fernwärme veröffentlicht. Ein zuvor herausgegebenes Schreiben lag zunächst als Entwurf vor und bezog sich lediglich auf die Lieferung von Gas.
In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:
• Umsatzsteuersatzsenkung
o Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz
o Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG)
• Auswirkungen der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze
o Anwendungsbereich
o Anwendungszeitraum
• Vereinfachungsregelungen
o Abrechnung auf Grundlage des Gastages
o Abrechnung von Gas- uns Wärmelieferungen
o Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen
o Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette
• Wiederanwendung des Regelsteuersatzes zum 1. April 2024
Quelle: BMF, Schreiben v. 25.10.2022 – III C 2 – S 7030/22/10016 :005, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Quelle: b.b.h.

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Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung


Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss an das BFH-Urteil v. 16.2.2022 – X R 2/21: BFH, Urteil v. 21.6.2022 – VIII R 25/20; veröffentlicht am 20.10.2022).

Quelle: b.b.h.

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Gesetzgebung: Entlastung kleiner Einkommen von Energiekosten


Der Bundestag hat am 13.10.2022 zwei Gesetze zur Entlastung kleiner Einkommen von Energiekosten beraten.
Mit einem „Wohngeld-Plus-Gesetz“ wollen die Koalitionsfraktionen Bürger mit kleineren Einkommen von den gestiegenen Energiekosten entlasten. Über den dazu von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes“ (Wohngeld-Plus-Gesetz, BT-Drucks. 20/3936) hat der Bundestag am Donnerstag, 13.10.2022, debattiert.
Im Verlauf der ersten Lesung beriet das Parlament auch über den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf „zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ (BT-Drucks. 20/3884). Beide Vorlagen wurden im Anschluss an den federführenden Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen.
Gesetzentwurf zur Wohngelderhöhung
Mit der Wohngeldreform wollen die Koalitionsfraktionen das Wohngeld erhöhen und den Kreis der Berechtigten ausweiten. Die Wohngeldreform sei Teil des dritten Entlastungspakets und unterstütze zielgenau Haushalte mit wenig Einkommen, heißt es. Rund 1,4 Millionen Haushalte sollen durch die Reform erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten. Damit erreiche das Wohngeld ab 2023 insgesamt rund zwei Millionen Haushalte statt wie bislang ungefähr 600.000. Der Wohngeldbetrag soll sich 2023 mit der Reform voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat erhöhen. Er steige von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat.
Zusätzlich soll eine dauerhafte Heizkostenkomponente die steigenden Heizkosten dämpfen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, werde es auch eine Klimakomponente geben, heißt es. Sie sei als Zuschlag auf die Höchstbeträge der Miete oder Belastung ausgestaltet.
Gesetzentwurf zum Heizkostenzuschuss
Für die im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten werde ein zweiter Heizkostenzuschuss ausgezahlt, heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Damit würden zielgenau finanzielle Belastungen bedürftiger Haushalte kompensiert, „die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten“. Vom zweiten Heizkostenzuschuss sollen danach alle Haushalte profitieren, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind. Zudem sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, „wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bestand“.
Der Gesetzentwurf sieht den zweiten Heizkostenzuschuss für wohngeldbeziehende Haushalte gestaffelt nach der Haushaltsgröße vor. Die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG und von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen erhalten einen pauschalen Heizkostenzuschuss. Von dem zweiten Heizkostenzuschuss profitieren laut Bundesregierung rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 372.000 Geförderte nach dem BAföG, rund 81.000 Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.

Quelle: b.b.h.

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Angebung der Midi-Job-Grenze, Energiepreispauschale für Rentner


Rentner sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro brutto erhalten. Außerdem soll die Midi-Job-Grenze auf 2.000 Euro angehoben werden. Die Bundesregierung hat am 5.10.2022 eine Formulierungshilfe für einen „Gesetzentwurf zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ beschlossen.
Energiepreispauschale für Rentner
Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.
Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Sie ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.
Anhebung der Midi-Job-Grenze
Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Erweiterung des Übergangsbereichs, der sog. Midijobs, vor. Die Obergrenze soll zum 1.1.2023 auf 2.000 Euro steigen. Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.
Derzeit liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro. Innerhalb dieses Bereiches steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich erhöhen den Anreiz, über einen Minijob

Quelle: b.b.h.

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