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Betriebsprüfung: Richtsatzsammlung 2021


Das BMF hat die Richtsatzsammlung 2021 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 28.11.2022 – IV A 8 – S 1544/19/10001 :008).
Hintergrund: Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.
Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.
Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe.
Hinweis:
Die Richtsatzsammlung 2021 finden Sie auf der Homepage des BMF.
Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklung, wie der Corona-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine, ist die Finanzverwaltung gehalten, auf einen sensiblen Umgang mit der Richtsatzsammlung gegenüber den Steuerpflichtigen zu achten (s. Begleitschreiben des BMF zur Anwendung der Richtsatzsammlung in Krisensituationen (BMF, Schreiben v. 28.11.2022 – IV A 8 – S 1544/19/10001 :006).

Quelle: b.b.h.

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Energie: Soforthilfe Dezember


Erdgaslieferanten und Wärmeversorger können Erstattungsanträge ab sofort stellen.

Rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch für die Soforthilfe Dezember beantragen.
Hintergrund: Die Bundesregierung will den Anstieg der Energiekosten für Haushalte und Unternehmen dämpfen. Die Soforthilfe Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr. Die Entlastung erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Energieversorger. Das Gesetz zur Umsetzung der Soforthilfe Dezember gibt rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Diese Unternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Anspruchs beantragen.
Hinweis:
Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Soforthilfe sind auf der Homepage des BMWK verfügbar.

Quelle: b.b.h.

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Erwerb eines Kiesvorkommens von ihrem Kommanditisten


Ein zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Substanzverringerung berechtigender Anschaffungsvorgang liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter erwirbt und das Veräußerungsgeschäft einem Fremdvergleich standhält (Bestätigung des BFH-Urteils v. 4.2.2016 – IV R 46/12; BFH, Urteil v. 1.9.2022 – IV R 25/19; veröffentlicht am 24.11.2022).

Quelle: b.b.h.

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Belastung durch kalte Progression


Die Bundesregierung hat den Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2022 und 2023 (Fünfter Steuerprogressionsbericht) als Unterrichtung (BT-Drucks. 20/4444) vorgelegt. Darin heißt es, im Jahr 2022 seien rund 35,5 Millionen Steuerpflichtige mit durchschnittlich rund 659 Euro von der kalten Progression betroffen. Im Jahr 2023 sollen es rund 606 Euro sein.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Entlastungen (2022 rund drei Milliarden Euro und 2024 rund 0,5 Milliarden Euro) betrage die verbleibende kalte Progression in diesem Jahr rund 20,4 Milliarden Euro und 21 Milliarden Euro im Jahr 2023.
In den Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes (BT-Drucks. 20/3496, 20/4378), seien bereits entsprechende Regelungen zur Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs der Jahre 2023 und 2024 aufgenommen worden.

Quelle: b.b.h.

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An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels


Die Gegenleistung ist in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen. Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „ebay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UStG vor. Die Aufzeichnungspflichten gem. § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenz-besteuerung (BFH, Urteil v. 12.5.2022 – V R 19/20; veröffentlicht am 10.11.2022)

Quelle: b.b.h.

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Neufassung des AEAO zu § 233a (Zinsfestsetzung)


Bundesministerium der Finanzen, IV A 3 – S-0460a / 19 / 10012 :002
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 03.11.2022

Fundstellen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in den Verfahren
1 BvR 2237/14 und
1 BvR 2422/17 mit am 18. August 2021 veröffentlichtem Beschluss vom 8. Juli 2021 (
BGBl 2021 I S. 4303) entschieden, dass § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Entscheidung des BVerfG betrifft aber auch nicht die ausschließlich zugunsten der Steuerpflichtigen wirkenden Prozesszinsen nach § 236 AO und die Säumniszuschläge nach § 240 AO.
Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ist das bisherige Recht weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung). Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Diese Neuregelung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl 2022 I S. 1142) getroffen. Sie gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die Steuerverwaltungen der Länder können die Neuberechnung der Zinsen in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme aufgrund der damit verbundenen erheblichen technischen und organisatorischen Auswirkungen allerdings nicht sofort nach Inkrafttreten der Neuregelungen umsetzen.
Für die Zwischenzeit enthält Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO deshalb eine Übergangsregelung: Solange die Neuregelung in § 238 Absatz 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, können Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ungeachtet der am 22. Juli 2022 in Kraft getretenen Neuregelungen weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden (Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 4 sowie Absatz 2 AO). Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern können auseinanderfallen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der AEAO zu § 233a mit sofortiger Wirkung wie nachfolgend neu gefasst.
Auf die Regelungen in den BMF-Schreiben
• vom 22. Juli 2022 – IV A 3 – S 0338/19/10004 :007 (Übergangsregelung gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO für die vorläufige Festsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO und die Aussetzung der Festsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019; Aussetzung der Vollziehung und Ruhen von Rechtsbehelfsverfahren) – und
• vom 22. Juli 2022 – IV A 3 – S 1910/22/10040 :010 (Änderungen der §§ 233 bis 239 AO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 [BGBl 2022 I S. 1142]) –
wird hingewiesen.

Quelle: b.b.h.

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Befristete Steuersatzsenkung auf die Lieferung von Gas und Fernwärme


Das BMF hat das finale Schreiben zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 25.10.2022 – III C 2 – S 7030/22/10016 :005).
Hintergrund: Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (verkündet am 25.10.2022 im BGBl I S. 1743) wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Die Änderung ist am 1.10.2022 in Kraft getreten.
Nun hat das BMF sein finales Schreiben zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen und die Lieferung von Fernwärme veröffentlicht. Ein zuvor herausgegebenes Schreiben lag zunächst als Entwurf vor und bezog sich lediglich auf die Lieferung von Gas.
In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:
• Umsatzsteuersatzsenkung
o Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz
o Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG)
• Auswirkungen der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze
o Anwendungsbereich
o Anwendungszeitraum
• Vereinfachungsregelungen
o Abrechnung auf Grundlage des Gastages
o Abrechnung von Gas- uns Wärmelieferungen
o Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen
o Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette
• Wiederanwendung des Regelsteuersatzes zum 1. April 2024
Quelle: BMF, Schreiben v. 25.10.2022 – III C 2 – S 7030/22/10016 :005, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Quelle: b.b.h.

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Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung


Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss an das BFH-Urteil v. 16.2.2022 – X R 2/21: BFH, Urteil v. 21.6.2022 – VIII R 25/20; veröffentlicht am 20.10.2022).

Quelle: b.b.h.

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