
Im Hinblick auf das aktuelle BMF-Schreiben vom 27.2.2023 III C 2 – S 7220/22/10002 :010 sind viele Mandanten verunsichert bezüglich der Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen. Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen beziehen hierzu Stellung.
Hintergrund: In der Vergangenheit (vor dem 1.1.2023) ist eine gemischt-genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden und der Betreiber hat unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. Der Betreiber musste in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Abs. 3 UStG zum 1.1.2023 erklären viele Betreiber eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen.
Das FinMin NRW führt hierzu aus:
• Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist hiernach nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90% der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90%igen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) kommt es nicht an. Nicht umfasst sind tragbare Batterien und Powerbanks. Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10% des erzeugten Stroms weiter veräußert wird.
• Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung in Kz. 87 bzw. in der Jahressteuererklärung in Kz. 158 oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedarf insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung. Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben, ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.
• Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und zum Steuersatz von 19% steuerpflichtig. Wenn die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben. Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er hieran für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).
Quelle: b.b.h.
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Das BMF hat das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.7) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 9.6.2023 – IV C 6 – S 2133-b/22/10002 :002).
Hierzu führt das BMF weiter aus:
• Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen (Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2023 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2023 oder 2023/2024 verwendet werden.
• Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2023 und für Echtfälle ab Mai 2024 gegeben sein.
Quelle: b.b.h.
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Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein „grobes Verschulden“ i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor (BFH, Urteil v. 18.4.2023 – VIII R 9/20; veröffentlicht am 15.6.2023).
Hintergrund: Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Quelle: b.b.h.
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Der Bundestag hat heute eine Reform der Pflegeversicherung beschlossen. Die Beiträge sollen steigen, aber auch die Leistungen. Betroffene kritisieren die Reform als unzureichend.
Wie viele Menschen sind in Deutschland auf Pflege angewiesen?
Laut statistischem Bundesamt waren im Jahr 2021 4,96 Millionen Menschen pflegebedürftig. 790.000 von ihnen wurden in Pflegeheimen vollstationär betreut, der Rest wurde zu Hause gepflegt. Die Pflege zu Hause wurde zu zwei Dritteln größtenteils durch Angehörige übernommen, bei einem Drittel der Pflegebedürftigen kamen ambulante Pflegedienste zu Hilfe oder übernahmen die Pflege vollständig.
Was ändert sich in der Betreuung zu Hause?
Es gibt mehr Geld. Ab 2024 soll das Pflegegeld um 5 Prozent steigen, gleiches gilt für Beiträge zu Sachleistungen. Je nach Pflegegrad beträgt das Pflegegeld derzeit zwischen 316 und 901 Euro im Monat. Das Geld kann frei genutzt werden, etwa für Betreuungskosten. 2025 soll eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent kommen, 2028 sollen die Leistungen dann an die Inflationsrate der drei Vorjahre angepasst werden. Das Pflegegeld ist seit 2017 nicht mehrerhöht worden.
Zudem sollen Pflegende, die vorübergehend nicht in ihrem Beruf arbeiten können, besser unterstützt werden. Derzeit können Pflegende maximal 10 Tage in akuten Situationen von der Arbeit fernbleiben und erhalten bis zu 90 Prozent des Nettolohns als Unterstützungsgeld. In Zukunft soll jede pflegende Person pro Jahr Anspruch auf die 10 Tage haben.
Was ändert sich in der Pflege im Heim?
Die Entlastungszuschläge sollen ab 2024 erhöht werden. So soll der Eigenanteil für die Pflege gesenkt werden: Im ersten Jahr um 15 Prozent (bisher: 5), im zweiten Jahr um 30 Prozent (bisher: 25), im dritten Jahr um 50 Prozent (bisher: 45) und ab dem vierten Jahr um 75 Prozent (bisher: 70). Anders als bei der Krankenversicherung kommt die Pflegeversicherung nur für einen Teil der Pflegekosten auf. Zusätzlich sind noch Zahlungen für Unterkunft und Verpflegung fällig.
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Wie hoch ist der Pflegebeitrag in Zukunft?
Bei Kinderlosen soll der Pflegebeitrag ab 1. Juli 2023 von 3,4 Prozent des Bruttolohns auf 4 Prozent steigen. Menschen mit Kindern zahlen derzeit 3,05 Prozent. Dieser Betrag soll ebenfalls erhöht werden. Dabei spielt es zukünftig eine Rolle, wie viele Kinder man hat und wie alt diese sind. Bei kinderreichen Familien wird die Erhöhung gestaffelt und fällt geringer aus, je mehr Kinder man hat.
Wie reagieren Sozialverbände und Betroffene auf die Reform?
„Die Reform ist noch weit entfernt von einer echten Verbesserung“, erklärte die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Verena Bentele. Die Wartezeit zur Einführung des Entlastungsbudgets zum 1. Juli 2025 sei „viel zu lang“. Sie beklagte zudem, dass mit der Reform immer noch kein Online-Portal für bundesweit freie Pflegeplätze eingeführt werde. Auch dass das Pflegegeld für die häusliche Pflege lediglich um 4,5 Prozent angehoben werde, sei „angesichts der hohen Inflation nicht richtig“.
Eugen Brysch, Vorstand der Stiftung Patientenschutz, bemängelte im WDR, mit dem Gesetz würden die „selbstgesteckten Ziele nicht erreicht“, die Planbarkeit zu erholen und die Eigenanteile zu begrenzen. Die Pflege werde weiterhin „langfristig nicht solide finanziert sein“. So sei die Erhöhung des Pflegegelds angesichts von Preissteigerungen bei Pflegemitteln von bis zu 300 Prozent viel zu gering ausgefallen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) erklärte, das Gesetzespaket enthalte „zu wenig Entlastung“ und „zu viel Bürokratie.
Quelle: b.b.h.
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Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird (Bestätigung der Rechtsprechung) (BFH, Urteil v. 17.10.2019 – 7 K 67/15; veröffentlicht am 25.5.2023).
Quelle: b.b.h.
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Der Anteil des Bundes am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer in Höhe von 284,85 Milliarden Euro belief sich im vergangenen Jahr auf 46,6 Prozent, was rund 132,8 Milliarden Euro entspricht. Dies geht aus einem Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2022 (BT-Drucks. 20/6699) hervor.
Danach ist der Bundesanteil um rund 1,5 Prozentpunkte angestiegen. Entsprechend verringerte sich der Anteil der Länder von 51,2 Prozent auf 50,5 Prozent (rund 144 Milliarden Euro). Der Anteil der Gemeinden sank von 3,7 auf 2,8 Prozent (rund 8,1 Milliarden Euro). Neben einer Gesetzesänderung habe der aufgrund der Inflation erfolgte überaus starke Anstieg der Umsatzsteuereinnahmen (plus 13,6 Prozent) zur Erhöhung des Bundesanteils beigetragen.
Den höchsten Anteil der Länder an der Umsatzsteuer erhält Nordrhein-Westfalen mit rund 31 Milliarden Euro (21,5 Prozent), gefolgt von Bayern mit 22,8 Milliarden (15,86 Prozent) und Baden-Württemberg mit 19,2 Milliarden Euro (13,36 Prozent). Das finanzkräftigste Bundesland ist Bayern. Auf den nächsten Plätzen folgen Hessen und Baden-Württemberg. Die finanzschwächsten Länder sind Thüringen, Sachsen-Anhalt und Bremen.
Quelle: b.b.h.
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Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 28.4.2023 – III C 3 – S 7183/19/10003 :002).
Hintergrund: Durch Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des JStG 2020 wurde zum 1.1.2021 in § 4 Nummer 25 Satz 3 UStG ein neuer Buchstabe d angefügt. Mit der Ergänzung werden nunmehr Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 FamFG zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt wurden, als begünstigte Einrichtungen anerkannt.
Der Gesetzgeber folgte mit der Gesetzesänderung den Grundsätzen des BFH in seinem Urteil v. 17.7.2019 – V R 27/17, BStBl II 2023 S. xxx, wonach an der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen auf Grund der hier vorliegenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern ein besonderes Gemeinwohlinteresse besteht. Ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich demnach auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen.
Dem BMF zufolge wird Abschnitt 4.25.2 UStAE wie folgt geändert:
• Nach Absatz 8 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Leistungen von Verfahrensbeiständen “
• Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe d UStG sind die von Verfahrensbeiständen erbrachten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2019 – V R 27/17, BStBl II 2023 S. xxx). Unter die Steuerbefreiung fallen sowohl die von freiberuflich tätigen Rechtsanwälten, Pädagogen sowie Kinder- und Jugendpsychologen erbrachten Beistandsleistungen als auch die Leistungen von Mitarbeitern von Betreuungsvereinen, die vom Familiengericht zum Verfahrensbeistand bestellt wurden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen. Bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern.“
Hinweise:
Die Grundsätze des Schreibens auf Grundlage der Änderung in § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe d UStG in der Fassung des JStG 2020 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 erbracht wurden bzw. erbracht werden.
Die Grundsätze des BFH-Urteils v. 17.7.2019 – V R 27/17 sind in allen offenen Fällen für Umsätze anzuwenden, die bis zum 31.12.2020 erbracht wurden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2021 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den Grundsätzen im BFH-Urteil vom 17.7.2019 – V R 27/17 als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat
Quelle: b.b.h.
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Der EuGH hat zur Auslegung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22.12.2009 (ABl. 2010, L 10, S. 14) geänderten Fassung entschieden (EuGH, Urteil v. 20.4.2023 – C 282/22).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Dem EuGH wurde die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass eine komplexe einheitliche Leistung eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie oder eine „Dienstleistung“ im Sinne ihres Art. 24 Abs. 1 darstellt, wenn sie sich zusammensetzt aus
• der Bereitstellung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs);
• der Übertragung von Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs;
• der notwendigen technischen Unterstützung für die betreffenden Nutzer;
• der Bereitstellung von IT Anwendungen, die es dem betreffenden Nutzer ermöglichen, einen Anschluss zu reservieren, den Umsatzverlauf einzusehen und in einer elektronischen Geldbörse gespeicherte Guthaben zu erwerben und sie für die Bezahlung der Aufladungen zu verwenden.
Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus:
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22.12.2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine komplexe einheitliche Leistung eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung darstellt, wenn sie sich zusammensetzt aus
• der Bereitstellung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs),
• der Übertragung von Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs,
• der notwendigen technischen Unterstützung für die betreffenden Nutzer und
• der Bereitstellung von IT Anwendungen, die es dem betreffenden Nutzer ermöglichen, einen Anschluss zu reservieren, den Umsatzverlauf einzusehen und in einer elektronischen Geldbörse gespeicherte Guthaben zu erwerben und sie für die Bezahlung der Aufladungen zu verwenden.
Quelle: b.b.h.
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