Fitnesstrainer, die in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden sind, nach abgeleisteten Stunden bezahlt werden und lediglich die Aufgabe haben, ein vorgegebenes Programm auszufüllen, sind abhängig beschäftigt (Bayerisches LSG, Beschluss v. 18.8.2023 – L 7 BA 72/23 B ER).
Hintergrund: In Fitnessstudios betreuen oft Fitnesstrainer Kunden oder halten Kurse im Fitnessstudio ab, die nicht im Fitnessstudio angestellt sind, sondern vertraglich als freie Mitarbeiter geführt werden und damit als Selbständige auf Rechnung tätig sein sollen. Wer allerdings als Fitnesstrainer – wie üblich – eine Stundenvergütung erhält, wird im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die zuständige Prüfbehörde regelmäßig als abhängig Beschäftigter angesehen mit der Folge, dass vom Fitnessstudio Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden

Hintergrund: Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sogenannten Zwei-Säulen-Lösung und die Umsetzung weiterer Begleitmaßnahmen. Die in der internationalen Vereinbarung enthaltenen Nachversteuerungsregelungen sollen eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherstellen, schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen.
Darüber hinaus sind auch steuerliche Begleitmaßnahmen sowie Anpassungen des Handelsgesetzbuchs in dem Gesetzentwurf enthalten. Die steuerlichen Begleitmaßnahmen sollen insbesondere zur Steuervereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz und bei der Lizenzschranke soll die Niedrigsteuergrenze von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt werden. Damit soll die nun international im Rahmen der Mindestbesteuerung vereinbarte angemessene Vorbelastung von 15 Prozent punktgenau auch in diesen Bereichen hergestellt werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:
1. Einführung eines Mindeststeuergesetzes:
• Steuerpflicht und Umfang der Besteuerung: Von der Mindeststeuer sind große Unternehmensgruppen betroffen, welche die Umsatzgrenze in § 1 MinStG (750 Millionen Euro Umsatzerlöse in mindestens zwei der vier vorangegangen Geschäftsjahre) erreichen. Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen. Für die Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist allerdings eine 5-jährige Steuerbefreiung vorgesehen (§ 80 MinStG). Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und tritt zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu. Die Mindeststeuer setzt sich aus dem Primärergänzungssteuerbetrag, dem Sekundärergänzungssteuerbetrag sowie dem nationalen Ergänzungssteuerbetrag zusammen. Der Primärergänzungssteuerbetrag und der Sekundärergänzungssteuerbetrag entsprechen dem einer steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit. Der nationale Ergänzungssteuerbetrag entspricht dem für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten, der Geschäftseinheit zugeordneten Steuererhöhungsbetrag. Insofern unterliegen die großen Unternehmensgruppen mit ihren inländischen und ausländischen Gewinnen gleichermaßen der Mindestbesteuerung.
• Berechnungsgrundlagen: Die Berechnung der Mindeststeuer nach diesem Entwurf entspricht dem international Vereinbarten (länderbezogene Berechnung des Steuererhöhungsbetrags unter Zugrundelegung eines Mindeststeuersatzes von 15 Prozent) und erfolgt auf Basis der Rechnungslegung (in der Regel Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft) und bestimmter erforderlicher Anpassungen. Die Berechnungsgrundlagen sind im dritten bis fünften Teil enthalten. Die Teile sechs und sieben ergänzen diese Berechnungsgrundlagen in Sonderfällen (unter anderem Reorganisationen, bestimmte Steuerregime). Auch für den nationalen Ergänzungssteuerbetrag wird vollumfänglich auf diese Berechnungsgrundlagen abgestellt. Die nationale Ergänzungssteuer nach diesem Gesetz stellt auch eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer im Sinne des Artikel 11 Absatz 2 MinBestRL dar.
• Besteuerungsverfahren: Zentraler Akteur im nationalen Besteuerungsverfahren ist die Mindeststeuergruppe. Hierdurch wird das Besteuerungsverfahren beim Finanzamt des Gruppenträgers gebündelt. Für die Mindeststeuer ist eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Einführung der Mindeststeuergruppe führt zu einer Zentralisierung des nationalen Besteuerungsverfahrens. Sofern im Inland belegen, erfolgt dies auf Ebene der obersten Muttergesellschaft, so dass neben dem Mindeststeuer-Bericht nur eine Steuererklärung bei einem Finanzamt abzugeben ist. Diese national vorgenommene Ergänzung der Mindeststeuergruppe sorgt für eine Vereinfachung des Verfahrens für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung. Darüber hinaus ist ein Mindeststeuer-Bericht beim BZSt einzureichen. Dieses ist für den Austausch dieser Berichte mit den betroffenen Finanzämtern (i. d. R. Finanzamt des Gruppenträgers) und den Finanzverwaltungen anderer Staaten zuständig. Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für das Besteuerungsverfahren die Vorschriften der Abgabenordnung (zum Beispiel Festsetzungsverjährung und Bestandskraft). Dies betrifft vorwiegend die Festsetzung der Mindeststeuer und die Änderung dieser Steuerfestsetzung. Sofern Steuerbescheide zu anderen Steuerarten ergehen, die die Berechnung der Mindeststeuer beeinflussen, ergibt sich die Verfahrensweise aus § 50 MinStG.
• Vereinfachungen: Der Entwurf enthält auch die international abgestimmten Vereinfachungen. Insbesondere sind hier der CbCR-Safe-Harbour (§§ 81 bis 84 MinStG) sowie Vereinfachungen für unwesentliche Geschäftseinheiten (§ 78 MinStG) zu nennen. Darüber hinaus ist eine Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer enthalten (§ 77), welche sich nicht nur auf EU-Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch für Drittstaaten gilt.
• Steuerart: Die Mindeststeuer ist eine eigenständige Steuer vom Einkommen und unabhängig von der Rechtsform. Als solche tritt sie neben die Einkommen- und Körperschaftsteuer.
• Finanzverfassungsrechtlich unterfällt die Mindeststeuer dem Typus der Körperschaftsteuer. Sie knüpft an die Einkommenserzielung an und greift gezielt auf den unternehmerischen Gewinn zu. Die Besteuerung erfolgt unabhängig von der Besteuerung des Anteilseigners beziehungsweise Mitunternehmers. Dieses sogenannte Trennungsprinzip gehört zu den typusprägenden Merkmalen einer Körperschaftsteuer und gewährleistet insbesondere die Abgrenzung zum Typus der Einkommensteuer. Dass auch Personengesellschaften Steuersubjekt der Mindeststeuer sein können, steht der Einordnung als Körperschaftsteuer nicht entgegen. Die aufgrund des vergleichsweise engen persönlichen Anwendungsbereichs bloß punktuelle Erweiterung der Steuersubjekte lässt den grundsätzlichen Dualismus von Einkommen- und Körperschaftsteuer unberührt und ist Ausfluss des entwicklungsoffenen Charakters der in Artikel 105 und 106 des Grundgesetzes aufgeführten Steuertypen.
2. Begleitmaßnahmen
• Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Lizenzschranke: Die Niedrigsteuergrenze bei der Lizenzschranke (§ 4j EStG) wird für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2023 entstehen, von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Damit wird auch diese Maßnahme auf die Einführung der Mindestbesteuerung und die Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung abgestimmt.
• Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung: Die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung wird von derzeit 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Hiermit wird beim Steuersatz ein Gleichlauf zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und globaler effektiver Mindestbesteuerung mit Blick auf die Besteuerung ausländischer Tätigkeiten erreicht. Dieser Gleichlauf wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 bereits angekündigt und wird die Wirtschaft entlasten und einen wichtigen Beitrag zum Abbau von Steuerbürokratie leisten.
• Schaffung der Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes: Die Mitteilungen nach § 6 Absatz 5 AStG bei Stundungen oder Jahresratenzahlungen im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung sowie Erklärungen zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG) sowie nach § 18 Absatz 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung im Sinne des § 15 AStG können zukünftig elektronisch übermittelt werden.
• Leerschütten in Wegzugsfällen des § 6 AStG: Für Wegzüge nach dem 31. Dezember 2021 sieht § 6 AStG n.F. bereits eine Regelung bei substantiellen Gewinnausschüttungen (mehr als 25 Prozent des gemeinen Werts der Anteile) vor, die zu einer anteiligen Festschreibung der Wegzugssteuer und zum Widerruf der Stundung führen. Diese Steuergestaltung soll nunmehr auch für Altfälle bezogen auf Gewinnausschüttungen, die nach dem Tag des Kabinettbeschlusses erfolgen, unterbunden werden.
3. Anpassungen des Handelsrechts
Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist – in Anlehnung an die internationalen Rechnungslegungsstandards – eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern vorgesehen, die sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergeben. Dadurch soll die Komplexität der Umsetzung des Mindeststeuergesetzes reduziert und etwaigen Benachteiligungen für HGB-Bilanzierer entgegengewirkt werden. Zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten soll eine neue Angabepflicht für Anhang und Konzernanhang geschaffen werden.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert (Bestätigung des BFH-Urteils v. 29.11.2022 – XI R 18/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 2 bis 4 UStAE: BFH, Urteil v. 11.5.2023 – V R 22/21; veröffentlicht am 17.8.2023).
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden

Das BMF hat ein Schreiben zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 17.7.2023 – IV C 6 – S 2121/23/10001 :001).
Hintergrund: Durch das JStG 2022 hat der Gesetzgeber steuerliche Anreize für die Anschaffung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen geschaffen. Nach der Neuregelung des § 3 Nr. 72 EStG sind die Einkünfte aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen gem. § 52 Abs. 4 Satz 27 EStG rückwirkend seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Daneben unterliegen die Lieferung, die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation begünstigter Photovoltaikanlagen seit dem 1.1.2023 gem. § 12 Abs. 3 UStG einem Nullsteuersatz, sodass der Betreiber bei der Anschaffung nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist. Durch diese Maßnahmen sollen insbesondere Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen von steuerlichen Pflichten entlastet und damit ein Anreiz zur Beschleunigung der Energiewende geschaffen werden (NWB 10/2023 S. 706).
Das BMF führt nun u.a. aus:
• Für Zwecke des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG ist die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) (im Folgenden kW (peak)) maßgeblich (maßgebliche Leistung).
• Begünstigt sind auch dachintegrierte und sog. Fassadenphotovoltaikanlagen. Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich als ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.
• Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.
• Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.
• Von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG umfasst sind Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms.
• Für die Prüfung der Höchstgrenzen führt das BMF die objektbezogene und subjektbezogene Prüfung auf.
• Werden die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllt (z. B. aufgrund Veränderungen bei den Wohn-/Gewerbeeinheiten im Gebäude, Änderung der maßgeblichen Leistung der Photovoltaikanlage, Über- oder Unterschreitung der 100,00 kW (peak)-Grenze), findet die Steuerbefreiung nur bis zu bzw. ab diesem Zeitpunkt Anwendung.
• Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.
• Ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG ist bei Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, zu unterstellen, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG kann die Steuerermäßigung gewährt werden.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Bezieht der Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind (BFH, Urteil v. 10.5.2023 V R 16/21; veröffentlicht am 27.7.2023).
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2022 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,53 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2022 wurden 64.250 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.673 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt.
Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 38 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 0,91 Mio. Euro.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden

Das BMF hat zu den Anforderungen einer validierte EMCS-Eingangsmeldung als Gelangensnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung Stellung genommen und u.a. die Anlage 6 zum UStAE (zu Abschnitt 6a.5) angepasst (BMF, Schreiben v. 11.7.2023 – III C 3 – S 7141/21/10002 :001).
Hintergrund: Nach § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStDV kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System- EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung führen.
Die Pflichtfelder der EMCS-Eingangsmeldung sind in Anhang I Tabelle 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (delV EMCS; ABl. EU 2022 Nr. L 247 S. 2) abgebildet (vormals Tabelle 6 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24.07.2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EU 2009 Nr. L 197 S. 24)).
Demnach ist der Ort der Lieferung (Bestimmungsort) nur verpflichtend einzutragen, wenn es sich um Lieferungen an Steuerlager, um Direktlieferungen oder um Lieferungen an zertifizierte Empfänger handelt. Bei allen übrigen Lieferungen ist der Ort der Lieferung kein Pflichtfeld in EMCS. Die Validierung erfolgt in diesen Fällen daher auch, wenn keine Eintragung zum Ort der Lieferung erfolgt ist.
Erst nach Validierung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) bzw. des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) kann die Beförderung begonnen werden.
Die Eingangsmeldung ist dabei von demjenigen zu erstellen, der im e-VD/v-e-VD als Empfänger angegeben ist.
Der Empfänger erstellt nach Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem zulässigen Bestimmungsort eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Dazu trägt er die im Anhang I Tabelle 6 delV EMCS als verpflichtend vorgegebenen Daten in die Eingangsmeldung ein.
Die Angaben in der Eingangsmeldung werden automatisiert von der EMCS-Anwendung geprüft. Sofern keine Fehler aufgetreten sind, wird die Eingangsmeldung automatisiert validiert.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
• Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind neben der redaktionellen Anpassung des Verweises in Abschnitt 6a.5 Absatz 13 auf Anhang I Tabelle 6 der delV EMCS klarstellende Ergänzungen dahingehend erforderlich, dass in Fällen, in denen eine validierte EMCS Eingangsmeldung vorliegt, diese nur dann als Gelangensnachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in Betracht kommt, wenn darin jeweils Angaben zum Bestimmungsort enthalten sind.
• In Fällen, in denen diese Angaben fehlen, muss der Unternehmer weitere Belege vorlegen, aus denen sich der Bestimmungsort eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden

Die Bundesregierung hat zu unterschiedlichen Entlastungswirkungen der Umsatzsteuersenkung auf Gaslieferungen bei Verbrauchern Stellung genommen (Antwort der Bundesregierung vom 20.6.2023, BT-Drucks. 20/7305, auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (BT-Drucks. 20/7108)).
Hintergrund: Seit Oktober 2022 gilt in Deutschland eine reduzierte Umsatzsteuer auf den Verbrauch von Erdgas und Biogas sowie Wärme über das Wärmenetz. Diese Maßnahme wurde im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung beschlossen, um die finanziellen Auswirkungen der steigenden Energiepreise abzufedern (Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BT-Drucks. 20/3530).
Fraglich ist, wie sich die Umsatzsteuersenkung konkret auf die Gas- und Wärmerechnung der Verbraucher auswirkt. Mit seinem Schreiben v. 25.10.2022 hat das BMF Spielräume bei der Art des Abrechnungszeitraums geschaffen. Für den Endverbraucher ist der Zeitraum der Umsatzsteuerermäßigung daher abhängig von dem Abrechnungsmodell, das der Gasanbieter wählt („Stichtagsregel“, „Zeitscheibenmodell“, „Hybridmodell“). Damit haben Anbieter beispielsweise im Falle des Ablesestichtags am 31. Dezember die Wahl einen Zeitraum von 30 Monaten (Oktober 2021 bis März 2024) oder 36 Monaten (Januar 2021 bis Dezember 2023) dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Somit werden einige Verbraucher länger und stärker von der Steuersenkung profitieren als andere.
Hierzu führt die Bundesregierung u. a. weiter aus:
Nach den verwaltungsinternen Regelungen in Rn. 12 des BMF-Schreibens v. 25.10.2022 zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz im Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 werden die Lieferungen von Gas oder Wärme durch Versorgungsunternehmen an Kunden nach Ablesezeiträumen (z. B. vierteljährlich oder jährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30.9.2022 und vor dem 1.4.2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1.10.2022 geltenden Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zu unterwerfen. Sofern Ablesezeiträume nach dem 31.3.2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen (Stichtagsmodell).
Manche Versorger rechnen jedoch auch mit verkürzten Abrechnungszeiträumen zum 30.9.2022 ab. Die Finanzverwaltung lässt es nach dem BMF-Schreiben v. 25.10.2022 in diesem Fall für umsatzsteuerrechtliche Zwecke zu, diese gesonderten Abrechnungen bei Kunden in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, die regulär nach dem 30.9.2022 und/oder vor dem 1.4.2024 enden, im Verhältnis der Tage vor und ab dem 1.10.2022 aufgeteilt werden (Zeitscheibenmodell). Beim Zeitscheibenmodell handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung. Vergleichbare Regelungen haben alle BMF-Schreiben zu Steuersatzänderungen ab dem Jahr 1968 enthalten.
Erst das Zeitscheibenmodell ermöglicht es, den Willen des Gesetzgebers zielgenau umzusetzen und Verbraucher für 18 Monate zu entlasten. Denn bei der reinen Anwendung des Stichtagsmodells wäre bei jährlichen Abrechnungszeiträumen der ermäßigte Umsatzsteuersatz, abhängig vom jeweiligen Ende des Abrechnungszeitraums, entweder nur für 12 oder für 24 Monate anwendbar. Ein 18-monatiger Begünstigungszeitraum wäre hingegen bei jährlichen Abrechnungszeitraum mit dem Stichtagsmodell nicht erzielbar.
Zudem erleichtert das Zeitscheibenmodell den Versorgern die Abrechnung gegenüber den Kunden. Denn bei Preisänderungen ist nach § 12 Absatz 2 des Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig zu berechnen. Entsprechendes gilt nach § 12 Absatz 2 Satz 2 GasGVV bei Änderung des Umsatzsteuersatzes. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung haben die Versorger in ihren IT-Systemen regelmäßig das Zeitscheibenmodell implementiert. Hingegen ist eine Abrechnung nach dem Stichtagsmodell wohl zumindest manchen Versorgern IT-seitig nicht möglich.
Bei dem zitierten BMF-Schreiben handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung, die die Finanzverwaltung bindet, nicht jedoch die Steuerpflichtigen oder die Gerichte. BMF-Schreiben stellen keine gesetzlichen Regelungen dar. Demgemäß regelt das BMF-Schreiben keine zivilrechtlichen Fragestellungen. Es obliegt daher den Vertragsparteien zu prüfen, ob zivilrechtliche Regelungen eine bestimmte Abrechnungsmethode indizieren.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden