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Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen – validierte EMCS – Eingangsmeldungen


Das BMF hat zu den Anforderungen einer validierte EMCS-Eingangsmeldung als Gelangensnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung Stellung genommen und u.a. die Anlage 6 zum UStAE (zu Abschnitt 6a.5) angepasst (BMF, Schreiben v. 11.7.2023 – III C 3 – S 7141/21/10002 :001).
Hintergrund: Nach § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStDV kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System- EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung führen.
Die Pflichtfelder der EMCS-Eingangsmeldung sind in Anhang I Tabelle 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (delV EMCS; ABl. EU 2022 Nr. L 247 S. 2) abgebildet (vormals Tabelle 6 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24.07.2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EU 2009 Nr. L 197 S. 24)).
Demnach ist der Ort der Lieferung (Bestimmungsort) nur verpflichtend einzutragen, wenn es sich um Lieferungen an Steuerlager, um Direktlieferungen oder um Lieferungen an zertifizierte Empfänger handelt. Bei allen übrigen Lieferungen ist der Ort der Lieferung kein Pflichtfeld in EMCS. Die Validierung erfolgt in diesen Fällen daher auch, wenn keine Eintragung zum Ort der Lieferung erfolgt ist.
Erst nach Validierung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) bzw. des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) kann die Beförderung begonnen werden.
Die Eingangsmeldung ist dabei von demjenigen zu erstellen, der im e-VD/v-e-VD als Empfänger angegeben ist.
Der Empfänger erstellt nach Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem zulässigen Bestimmungsort eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Dazu trägt er die im Anhang I Tabelle 6 delV EMCS als verpflichtend vorgegebenen Daten in die Eingangsmeldung ein.
Die Angaben in der Eingangsmeldung werden automatisiert von der EMCS-Anwendung geprüft. Sofern keine Fehler aufgetreten sind, wird die Eingangsmeldung automatisiert validiert.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
• Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind neben der redaktionellen Anpassung des Verweises in Abschnitt 6a.5 Absatz 13 auf Anhang I Tabelle 6 der delV EMCS klarstellende Ergänzungen dahingehend erforderlich, dass in Fällen, in denen eine validierte EMCS Eingangsmeldung vorliegt, diese nur dann als Gelangensnachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in Betracht kommt, wenn darin jeweils Angaben zum Bestimmungsort enthalten sind.
• In Fällen, in denen diese Angaben fehlen, muss der Unternehmer weitere Belege vorlegen, aus denen sich der Bestimmungsort eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.

Quelle: b.b.h.

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Entlastungswirkung der Umsatzsteuersenkung auf Gaslieferungen


Die Bundesregierung hat zu unterschiedlichen Entlastungswirkungen der Umsatzsteuersenkung auf Gaslieferungen bei Verbrauchern Stellung genommen (Antwort der Bundesregierung vom 20.6.2023, BT-Drucks. 20/7305, auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (BT-Drucks. 20/7108)).
Hintergrund: Seit Oktober 2022 gilt in Deutschland eine reduzierte Umsatzsteuer auf den Verbrauch von Erdgas und Biogas sowie Wärme über das Wärmenetz. Diese Maßnahme wurde im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung beschlossen, um die finanziellen Auswirkungen der steigenden Energiepreise abzufedern (Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BT-Drucks. 20/3530).
Fraglich ist, wie sich die Umsatzsteuersenkung konkret auf die Gas- und Wärmerechnung der Verbraucher auswirkt. Mit seinem Schreiben v. 25.10.2022 hat das BMF Spielräume bei der Art des Abrechnungszeitraums geschaffen. Für den Endverbraucher ist der Zeitraum der Umsatzsteuerermäßigung daher abhängig von dem Abrechnungsmodell, das der Gasanbieter wählt („Stichtagsregel“, „Zeitscheibenmodell“, „Hybridmodell“). Damit haben Anbieter beispielsweise im Falle des Ablesestichtags am 31. Dezember die Wahl einen Zeitraum von 30 Monaten (Oktober 2021 bis März 2024) oder 36 Monaten (Januar 2021 bis Dezember 2023) dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Somit werden einige Verbraucher länger und stärker von der Steuersenkung profitieren als andere.
Hierzu führt die Bundesregierung u. a. weiter aus:
Nach den verwaltungsinternen Regelungen in Rn. 12 des BMF-Schreibens v. 25.10.2022 zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz im Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 werden die Lieferungen von Gas oder Wärme durch Versorgungsunternehmen an Kunden nach Ablesezeiträumen (z. B. vierteljährlich oder jährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30.9.2022 und vor dem 1.4.2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1.10.2022 geltenden Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zu unterwerfen. Sofern Ablesezeiträume nach dem 31.3.2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen (Stichtagsmodell).
Manche Versorger rechnen jedoch auch mit verkürzten Abrechnungszeiträumen zum 30.9.2022 ab. Die Finanzverwaltung lässt es nach dem BMF-Schreiben v. 25.10.2022 in diesem Fall für umsatzsteuerrechtliche Zwecke zu, diese gesonderten Abrechnungen bei Kunden in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, die regulär nach dem 30.9.2022 und/oder vor dem 1.4.2024 enden, im Verhältnis der Tage vor und ab dem 1.10.2022 aufgeteilt werden (Zeitscheibenmodell). Beim Zeitscheibenmodell handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung. Vergleichbare Regelungen haben alle BMF-Schreiben zu Steuersatzänderungen ab dem Jahr 1968 enthalten.
Erst das Zeitscheibenmodell ermöglicht es, den Willen des Gesetzgebers zielgenau umzusetzen und Verbraucher für 18 Monate zu entlasten. Denn bei der reinen Anwendung des Stichtagsmodells wäre bei jährlichen Abrechnungszeiträumen der ermäßigte Umsatzsteuersatz, abhängig vom jeweiligen Ende des Abrechnungszeitraums, entweder nur für 12 oder für 24 Monate anwendbar. Ein 18-monatiger Begünstigungszeitraum wäre hingegen bei jährlichen Abrechnungszeitraum mit dem Stichtagsmodell nicht erzielbar.
Zudem erleichtert das Zeitscheibenmodell den Versorgern die Abrechnung gegenüber den Kunden. Denn bei Preisänderungen ist nach § 12 Absatz 2 des Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig zu berechnen. Entsprechendes gilt nach § 12 Absatz 2 Satz 2 GasGVV bei Änderung des Umsatzsteuersatzes. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung haben die Versorger in ihren IT-Systemen regelmäßig das Zeitscheibenmodell implementiert. Hingegen ist eine Abrechnung nach dem Stichtagsmodell wohl zumindest manchen Versorgern IT-seitig nicht möglich.
Bei dem zitierten BMF-Schreiben handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung, die die Finanzverwaltung bindet, nicht jedoch die Steuerpflichtigen oder die Gerichte. BMF-Schreiben stellen keine gesetzlichen Regelungen dar. Demgemäß regelt das BMF-Schreiben keine zivilrechtlichen Fragestellungen. Es obliegt daher den Vertragsparteien zu prüfen, ob zivilrechtliche Regelungen eine bestimmte Abrechnungsmethode indizieren.

Quelle: b.b.h.

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Entnahme von Alt-PV-Anlagen


Im Hinblick auf das aktuelle BMF-Schreiben vom 27.2.2023 III C 2 – S 7220/22/10002 :010 sind viele Mandanten verunsichert bezüglich der Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen. Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen beziehen hierzu Stellung.
Hintergrund: In der Vergangenheit (vor dem 1.1.2023) ist eine gemischt-genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden und der Betreiber hat unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. Der Betreiber musste in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Abs. 3 UStG zum 1.1.2023 erklären viele Betreiber eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen.
Das FinMin NRW führt hierzu aus:
• Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist hiernach nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90% der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90%igen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) kommt es nicht an. Nicht umfasst sind tragbare Batterien und Powerbanks. Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10% des erzeugten Stroms weiter veräußert wird.
• Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung in Kz. 87 bzw. in der Jahressteuererklärung in Kz. 158 oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedarf insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung. Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben, ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.
• Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und zum Steuersatz von 19% steuerpflichtig. Wenn die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben. Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er hieran für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Quelle: b.b.h.

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E-Bilanz: Veröffentlichung der Taxonomien 6.7 vom 1.4.2023


Das BMF hat das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.7) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 9.6.2023 – IV C 6 – S 2133-b/22/10002 :002).

Hierzu führt das BMF weiter aus:
• Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen (Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2023 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2023 oder 2023/2024 verwendet werden.
• Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2023 und für Echtfälle ab Mai 2024 gegeben sein.

Quelle: b.b.h.

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Doppelte Erklärung von Einnahmen


Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein „grobes Verschulden“ i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor (BFH, Urteil v. 18.4.2023 – VIII R 9/20; veröffentlicht am 15.6.2023).
Hintergrund: Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Quelle: b.b.h.

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Reform der Pflegeversicherung


Der Bundestag hat heute eine Reform der Pflegeversicherung beschlossen. Die Beiträge sollen steigen, aber auch die Leistungen. Betroffene kritisieren die Reform als unzureichend.
Wie viele Menschen sind in Deutschland auf Pflege angewiesen?
Laut statistischem Bundesamt waren im Jahr 2021 4,96 Millionen Menschen pflegebedürftig. 790.000 von ihnen wurden in Pflegeheimen vollstationär betreut, der Rest wurde zu Hause gepflegt. Die Pflege zu Hause wurde zu zwei Dritteln größtenteils durch Angehörige übernommen, bei einem Drittel der Pflegebedürftigen kamen ambulante Pflegedienste zu Hilfe oder übernahmen die Pflege vollständig.

Was ändert sich in der Betreuung zu Hause?
Es gibt mehr Geld. Ab 2024 soll das Pflegegeld um 5 Prozent steigen, gleiches gilt für Beiträge zu Sachleistungen. Je nach Pflegegrad beträgt das Pflegegeld derzeit zwischen 316 und 901 Euro im Monat. Das Geld kann frei genutzt werden, etwa für Betreuungskosten. 2025 soll eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent kommen, 2028 sollen die Leistungen dann an die Inflationsrate der drei Vorjahre angepasst werden. Das Pflegegeld ist seit 2017 nicht mehrerhöht worden.
Zudem sollen Pflegende, die vorübergehend nicht in ihrem Beruf arbeiten können, besser unterstützt werden. Derzeit können Pflegende maximal 10 Tage in akuten Situationen von der Arbeit fernbleiben und erhalten bis zu 90 Prozent des Nettolohns als Unterstützungsgeld. In Zukunft soll jede pflegende Person pro Jahr Anspruch auf die 10 Tage haben.
Was ändert sich in der Pflege im Heim?
Die Entlastungszuschläge sollen ab 2024 erhöht werden. So soll der Eigenanteil für die Pflege gesenkt werden: Im ersten Jahr um 15 Prozent (bisher: 5), im zweiten Jahr um 30 Prozent (bisher: 25), im dritten Jahr um 50 Prozent (bisher: 45) und ab dem vierten Jahr um 75 Prozent (bisher: 70). Anders als bei der Krankenversicherung kommt die Pflegeversicherung nur für einen Teil der Pflegekosten auf. Zusätzlich sind noch Zahlungen für Unterkunft und Verpflegung fällig.

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Wie hoch ist der Pflegebeitrag in Zukunft?
Bei Kinderlosen soll der Pflegebeitrag ab 1. Juli 2023 von 3,4 Prozent des Bruttolohns auf 4 Prozent steigen. Menschen mit Kindern zahlen derzeit 3,05 Prozent. Dieser Betrag soll ebenfalls erhöht werden. Dabei spielt es zukünftig eine Rolle, wie viele Kinder man hat und wie alt diese sind. Bei kinderreichen Familien wird die Erhöhung gestaffelt und fällt geringer aus, je mehr Kinder man hat.
Wie reagieren Sozialverbände und Betroffene auf die Reform?
„Die Reform ist noch weit entfernt von einer echten Verbesserung“, erklärte die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Verena Bentele. Die Wartezeit zur Einführung des Entlastungsbudgets zum 1. Juli 2025 sei „viel zu lang“. Sie beklagte zudem, dass mit der Reform immer noch kein Online-Portal für bundesweit freie Pflegeplätze eingeführt werde. Auch dass das Pflegegeld für die häusliche Pflege lediglich um 4,5 Prozent angehoben werde, sei „angesichts der hohen Inflation nicht richtig“.
Eugen Brysch, Vorstand der Stiftung Patientenschutz, bemängelte im WDR, mit dem Gesetz würden die „selbstgesteckten Ziele nicht erreicht“, die Planbarkeit zu erholen und die Eigenanteile zu begrenzen. Die Pflege werde weiterhin „langfristig nicht solide finanziert sein“. So sei die Erhöhung des Pflegegelds angesichts von Preissteigerungen bei Pflegemitteln von bis zu 300 Prozent viel zu gering ausgefallen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) erklärte, das Gesetzespaket enthalte „zu wenig Entlastung“ und „zu viel Bürokratie.

Quelle: b.b.h.

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Kürzung der AfA durch Einbringung


Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird (Bestätigung der Rechtsprechung) (BFH, Urteil v. 17.10.2019 – 7 K 67/15; veröffentlicht am 25.5.2023).

Quelle: b.b.h.

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Statistik: Bundesanteil an der Umsatzsteuer


Der Anteil des Bundes am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer in Höhe von 284,85 Milliarden Euro belief sich im vergangenen Jahr auf 46,6 Prozent, was rund 132,8 Milliarden Euro entspricht. Dies geht aus einem Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2022 (BT-Drucks. 20/6699) hervor.
Danach ist der Bundesanteil um rund 1,5 Prozentpunkte angestiegen. Entsprechend verringerte sich der Anteil der Länder von 51,2 Prozent auf 50,5 Prozent (rund 144 Milliarden Euro). Der Anteil der Gemeinden sank von 3,7 auf 2,8 Prozent (rund 8,1 Milliarden Euro). Neben einer Gesetzesänderung habe der aufgrund der Inflation erfolgte überaus starke Anstieg der Umsatzsteuereinnahmen (plus 13,6 Prozent) zur Erhöhung des Bundesanteils beigetragen.
Den höchsten Anteil der Länder an der Umsatzsteuer erhält Nordrhein-Westfalen mit rund 31 Milliarden Euro (21,5 Prozent), gefolgt von Bayern mit 22,8 Milliarden (15,86 Prozent) und Baden-Württemberg mit 19,2 Milliarden Euro (13,36 Prozent). Das finanzkräftigste Bundesland ist Bayern. Auf den nächsten Plätzen folgen Hessen und Baden-Württemberg. Die finanzschwächsten Länder sind Thüringen, Sachsen-Anhalt und Bremen.

Quelle: b.b.h.

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