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Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder 2022


Das BMF hat in seinem aktuellen Monatsbericht die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder 2022 veröffentlicht. Die Statistik umfasst ausschließlich die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern.

Hinweis:
Interessierte können die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder 2022 auf der Homepage des BMF einsehen.

Quelle: b.b.h.

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Nichtbeanstandungsregelung für Kassen ohne TSE


Das BMF gibt eine Nichtbeanstandungsregelung für die Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2023 bekannt (BMF, Schreiben v. 13.10.2023 – IV D 2 – S 0319/20/10002 :010).
Für die Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern i. S. des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Absatz 2 KassenSichV, die nicht unter § 9 KassenSichV fallen, ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gilt Folgendes:
• Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31.12.2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
• Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.
• Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler – DSFinV-TW – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
• Die Meldeverpflichtung nach § 9 Absatz 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technologie findet ebenfalls längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung keine Anwendung.
• Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

Quelle: b.b.h.

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Wachstumschancengesetz im Parlament beraten


Der Bundestag hat am Freitag, 13.10.2023, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz, BT-Drucks. 20/8628) beraten.
In 1. Lesung im Bundestag wurde u.a. ausgeführt:
• Die Liquiditätslage von Unternehmen soll durch erweiterte Regelungen zur Verrechnung von Gewinnen und Verlusten über mehrere Jahre besser werden.
• Unternehmen sollen eine Investitionsprämie für Klimaschutz in Höhe von 15 Prozent für neue bewegliche Anlagegüter, das nütze im Vergleich zu höheren steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten vor allem jungen Unternehmen, die noch wenig oder keine Gewinne erwirtschaften.
• Unternehmen sollen Ausgaben für Forschung und Entwicklung in höherem Maß steuerlich absetzen können.
• Bei Bauinvestitionen sollen die Abschreibungsmöglichkeiten auf sechs Prozent jährlich für neue Wohngebäude steigen.
Nach der Aussprache überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse, die Federführung bei den weiteren Beratungen übernimmt der Finanzausschuss.

Quelle: b.b.h.

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Auflösung einer Rücklage nach Ausscheiden eines Mitunternehmers


Über die später wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG ist nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmer-schaft, sondern im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden (BFH, Urteil v. 12.7.2023 – X R 14/21; veröffentlicht am 5.10.2023).

Quelle: b.b.h.

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Gewerbesteuerbescheid digital


Hessen hat den digitalen Gewerbesteuerbescheid für ganz Deutschland entwickelt. Von der Umsetzung des digitalen Gewerbesteuerbescheids sind bundesweit alle etwa 11.000 Kommunen unmittelbar betroffen.
Das FinMin Hessen führt hierzu u.a. weiter aus:
• Der digitale Gewerbesteuerbescheid wird im PDF-A3-Format mit eingebettetem XML-Datensatz erstellt. Er ist damit menschen- und maschinenlesbar.
• Für Unternehmen und Beraterschaft ist das ein großer Fortschritt, denn die Bescheide können direkt in die jeweilige Fach-Software eingelesen und medienbruchfrei verarbeitet werden. Und da das XML-Format bundesweit einheitlich ist, wird die Arbeit insbesondere für Unternehmen mit Standorten in mehreren Kommunen deutlich übersichtlicher und einfacher.

Quelle: b.b.h.

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Passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Zahlungen


Eine Schätzung der „bestimmten Zeit“ als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf „allgemeingültigen Maßstäben“ beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte (BFH, Urteil v. 26.7.2023 – IV R 22/20; veröffentlicht am 28.9.2023).
Hintergrund: Gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für eine periodengerechte Gewinnermittlung passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag erzielt wurden, einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Quelle: b.b.h.

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Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung


Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2023 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 31.8.2023 – IV C 6 – S 2142/22/10002 :010).
Hierzu führt das BMF weiter aus:
• Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EinkommensteuerDurchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 AO durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
• Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
• In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.
• Körperschaften übermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 72. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen.
• Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Quelle: b.b.h.

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Wachstumschancengesetz: Umfangreiche Steueränderungen


Zu Beginn der parlamentarischen Sommerpause hat das Bundesfinanzministerium am 17. Juli 2023 den Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ veröffentlicht. Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert und die Investitionstätigkeit angekurbelt werden. Zudem soll das Steuersystem vereinfacht und Bürokratie abgebaut werden. Die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen soll vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlasten.
Wie ein Jahressteuergesetz enthält der 279 Seiten umfassende Entwurf des Wachstumschancengesetzes eine Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Viele der geplanten Regelungen sollen ab 2024 gelten, einige auch erst später. Welche der Änderungen jedoch tatsächlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Bundestag und Bundesrat werden sich ab September näher mit dem Gesetzentwurf beschäftigen. Mit einer Beschlussfassung ist voraussichtlich erst im November bzw. Dezember zu rechnen.

Zu den geplanten Änderungen für den unternehmerischen Bereich gehören:

• Investitionsprämie zur Förderung von Investitionen in den Klimaschutz
Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft können bei der Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mindestens 10.000 Euro je Wirtschaftsgut, die dazu beitragen, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern, eine Investitionsprämie in Höhe von 15 Prozent erhalten. Maximal gefördert werden Investitionen von 200 Millionen Euro und es sollen im Förderzeitraum maximal zwei Anträge gestellt werden können.

• Anhebung Wert für geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung vollständig abgezogen werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 Euro ohne Umsatzsteuer. Dieser Wert soll auf 1.000 Euro angehoben werden.

• Anhebung Betragsgrenze für Sammelpostenabschreibung
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro aber höchstens 1.000 Euro können in einen Sammelposten eingestellt werden, der über 5 Jahre mit jährlich 20 Prozent aufzulösen ist. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer sind damit alle Wirtschaftsgüter im Sammelposten nach 5 Jahren komplett abgeschrieben. Hier sieht der Gesetzentwurf eine Anhebung des Grenzwertes auf 5.000 Euro und eine Verkürzung der Dauer der Auflösung des Sammelpostens auf 3 Jahre vor.

• Bis zu 50 Prozent Sonderabschreibung für KMU
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit einem Jahresgewinn von maximal 200.000 Euro dürfen von den Investitionskosten in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens derzeit neben der planmäßigen Jahresabschreibung im Jahr der Anschaffung und den 4 Folgejahren eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 20 Prozent geltend machen. Der Abschreibungssatz soll auf 50 Prozent erhöht werden.

• Anhebung Freigrenze für Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie insgesamt je Geschäftspartner 35 Euro im Jahr übersteigen. Diese Freigrenze soll auf 50 Euro brutto angehoben werden.

• Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen
Aufwendungen für maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr sind kein Arbeitslohn, soweit sie je Arbeitnehmer 110 Euro nicht übersteigen. Dieser Freibetrag soll auf 150 Euro angehoben werden.

• Anhebung der Verpflegungspauschalen
Die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen, Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung sollen angehoben werden: von 28 Euro auf 30 Euro bei mehrtägigen Dienstreisen und von 14 Euro auf 15 Euro für An- oder Abreisetage sowie Tage mit mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte.

• Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung
Bisher können Unternehmen mit Umsätzen bis 600.000 Euro beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung) zu berechnen. Diese Umsatzgrenze soll auf 800.000 Euro angehoben werden.

• Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirte soll nochmals sinken
Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen von 9 Prozent auf 8,4 Prozent sinken. Damit kann es im Einzelfall sinnvoll sein, zur umsatzsteuer¬lichen Regelbesteuerung zu optieren, wenn umfangreich investiert wird und damit ein hoher Vorsteuerabzug möglich wird.

Zu den geplanten Änderungen im Bereich der Einkommensteuer gehören:

• Freigrenze für Einnahmen aus Vermietungen
Wer Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung von weniger als 1.000 Euro im Jahr erzielt, soll diese nicht mehr versteuern müssen. Sofern die damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ausgaben jedoch die Einnahmen übersteigen, soll es möglich sein, die Besteuerung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beantragen, sodass sich die Verluste steuerlich auswirken können.

• 3 Jahre Verlustrücktrag
Wer Verluste erzielt, kann diese in die beiden vorangegangenen Jahre zurücktragen und mit den positiven Einkünften der Vorjahre saldieren. Dieser Verlustrücktrag soll auf 3 Jahre erweitert werden.

• Anhebung der Freigrenze für Spekulationsgewinne
Private Veräußerungsgewinne, z. B. aus der Veräußerung von Antiquitäten oder Immobilien, sind steuerpflichtig, sofern nicht bestimmte Haltefristen beachtet werden. Sie bleiben steuerfrei, sofern der Veräußerungsgewinn unter 600 Euro liegt. Diese Freigrenze soll auf 1.000 Euro angehoben werden.

• Dezemberhilfe 2022 steuerfrei
Die als Entlastung für die hohen Erdgaskosten an Verbraucher gezahlte sogenannte Dezemberhilfe 2022 soll nun doch nicht besteuert werden.

• Übergangszeitraum für nachgelagerte Besteuerung wird verlängert
Mit dem Alterseinkünftegesetz startete im Jahr 2005 der allmähliche Übergang zur nachgelagerten Besteuerung bei Renteneinkünften. Das bedeutet, dass der Anteil der steuerpflichtigen Renten sukzessive ansteigt und gleichzeitig auch der Teil der als Sonderausgaben abziehbaren Rentenversicherungsbeiträge. Anders als ursprünglich geplant sind die Rentenversicherungsbeiträge seit 2023 und damit zwei Jahre früher bis zu einem Höchstbetrag komplett abziehbar. Ab 2040 sollten dann die Renten zu 100 % besteuert werden. Der Anstieg des steuerpflichtigen Rentenanteils auf 100 % sowie das Abschmelzen des Versorgungsfreibetrags für Pensionen und des Altersentlastungsbetrags bis auf 0 Euro soll nunmehr hinausgezögert werden, sodass erst ab dem Renteneintrittsjahrgang 2058 die Renten und Pensionen zu 100 % besteuert werden.

Quelle: b.b.h.

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