Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung


Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss an das BFH-Urteil v. 16.2.2022 – X R 2/21: BFH, Urteil v. 21.6.2022 – VIII R 25/20; veröffentlicht am 20.10.2022).

Quelle: b.b.h.

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